Meines Erachtens ein ganz dickes JA, sie ist ILLEGAL. Und ich zahle diesen Beitrag auch nicht: Aber schauen sie selber und machen sie sich ein eigenes Bild davon.
Tipps für den GEZ Boykott
1.) "Zwangsanmeldung"
Eine Zwangsanmeldung gibt es nicht.Verträge beruhen auf *zwei* *übereinstimmenden* Willenserklärungen. Eine einseitige Zwangsanmeldung kann es daher nicht geben.
Wenn ein Brief mit einer Anmeldung kommt, beantwortet man diesen Brief folgendermaßen:
"Sehr geehrte Damen und Herren,ich nehme Ihr Angebot, mit Ihnen ein Vertragsverhältnis einzugehen nicht an und widerspreche der Anmeldung. Da durch meine Zurückweisung die für einen Vertrag notwendige übereinstimmende Willenserklärung fehlt, kommt mit Ihnen kein Vertragsverhältnis zustande."
2.) Wenn eine Mahnung kommt
Hier wird es interessant. Denn die GEZ Gebühr hat keine gesetzliche Grundlage. Der Rundfunksstaatsvertrag ist ein *VERTRAG* zwischen Bundesländern und Rundfunkanstalten. Du bist an diesem Vertrag nicht beteiligt, daher hast du auch KEINE Pflichten aus diesem Vertrag!
Die Antwort auf eine Mahnung kann wie folgt aussehen:
"Sehr geehrte Damen und Herren, zwischen Ihnen und mir besteht kein Vertragsverhältnis, aus dem sich für mich Pflichten ergeben hätten. Weisen Sie mir nach, dass zwischen Ihnen und mir ein Vertragsverhältnis besteht." Bumms, kurz und knackig.
Wenn dann eine verschwurbelte Antwort kommt mit Bezug auf den Rundfunkstaatsvertrag, schreibst du diese Antwort:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich weise erneut darauf hin, dass zwischen Ihnen und mir kein Vertragsverhältnis besteht. Verträge zu Lasten Dritter sind nichtig. Ich bin kein Vertragspartner des sog."Rundfunksstaatsvertrages", damit bin ich kein Vertragspartner und damit unteliege ich keinerlei Pflichten aus diesem Vertrag. Ihre Forderung gegen mich ist daher nichtig."
Die GEZ sieht nun, dass sie mit einem Menschen zu tun hat, der den GEZ Betrug durchschaut hat, in aller Regel geben sie dann auch auf.
Wenn die GEZ weiter mahnt, ist das Recht dennoch auf deiner Seite. Jetzt wird es noch interessanter. Bitte schau mal auf den Absender. Ist der Absender der "Beitragsservice", wie auch unter http://www.rundfunkbeitrag.de ? Dann schaut mal auf das Impressum:
Es geht um diesen Satz:"ARD ZDFDeutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung".
Wisst ihr, was das bedeutet? Was für eine Ungeheuerlichkeit das ist?
Der Beitragsservice ist NICHT RECHTSFÄHIG! Er kann also keine Willenserklärung abgeben. Ein Neugeborenes ist nicht geschäftsfähig, ein Neugeborener kann kein Auto kaufen. Er ist aber Träger der Menschenrechte, ein Neugeborener IST rechtsfähig.
Der Beitragsservice dagegen ist nicht rechtsfähig, er kann also KEINE Willenserklärungen abgeben! Wer keine Willenserklärungen abgeben kann, der kann dir nicht mal zum Geburtstag Grüße übermitteln.
Das bedeutet, JEDER Schriftverkehr, jede Mahnung des Beitrasgsservice ist IN SICH NICHTIG.
Wenn also die "GEZ" weiterhin mahnt, kommt einfach diese Antwort:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich weise erneut darauf hin, dass zwischen Ihnen und mir kein Vertragsverhältnis besteht. Desweiteren weise ich darauf hin, dass Sie keine geschäftsfähige Entität darstellen. Da Sie zu einer Abagabe von Willenserklärungen nicht befähigt sind, sind Ihre Forderungen nichtig. "
Rumms. Jetzt weiß die GEZ, dass du den Betrug durchschaut hast.
Und selbst wenn die weiterhin nicht locker lassen und einen Handlanger schicken, mit einem"Vollstreckungsbescheid", dann macht folgendes:
Schaut euch mal den"Vollstreckungsbescheid" der GEZ an, der kommt nämlich in der Regel nie von einem Gericht! Ist damit nichtig. Vielmehr liegt hier eine Täuschung vor!
Wenn der nette Herr von der "GEZ" vorbeikommt, dann macht ihr folgendes. Ihr lasst in freundlich herein, lasst euch den Dienstausweis zeigen UND seinen PERSONALAUSWEIS. Davon macht ihr ein Foto oder schreibt die Daten seines Ausweises ab.
Dann sagt ihr dem Herrn folgendes: "Lieber Herr Meier, ich mache Sie darauf aufmerksam,dass Sie PERSÖNLICH als Überbringer dieses Vollstreckungsbescheides für dessen Inhalt verantwortlich sind. Da dieser Vollstreckungsbescheid nicht von einem Amtsgericht ausgestellt wurde, täuschen Sie ein amtliches Schreiben vor. Damit machen Sie sich strafbar. Ich werde daher diesen Vollstreckungsbescheid mit Ihren Personalien an meine Staatsanwaltschaft übergeben, mit der Prüfung, ob Sie eine Straftat begangen haben.
Ich habe den begründetenVerdacht, dass Sie sich gegen § 263 StGB strafbar gemacht haben. Da Sie mir einen Bescheid zustellen, der den Anschein eines amtlichen Dokumentes erweckt, tatsächlich aber von einer privaten Firma ausgestellt wurde".
Und wenn ihr dem Mann von der GEZ das gesteckt habt, dann hätte ich gern einen Faceshot von seinem Gesicht.
Ich fasse mal zusammen:
Die Rundfunkgebühr ist ein PRIVATRECHTLICHES Konstrukt, kein gesetzliches.
KEIN Bürger in DE ist Teil des Rundfunkssstaatsvertrages, damit gibt es auch keine Pflichten aus diesem Vertrag.
Der Beitragsservice ist eine NICHTRECHTSFÄHIGE PRIVATE Entität, eine Firma. Durch die fehlende Rechtsfähigkeit kann der Beitragsservice auch keine Forderungen erheben.
Der Beitragsservice kann juristisch nicht einmal einen Brief schreiben, er kann keine Willenserklärungen abgeben! Damit sind alle Schreiben in sich NICHTIG.
Ich hoffe, ihr habt nun erkannt, dass der Rundfunkbeitrag eine Betrugsmasche ist!
Der Rundfunkbeitrag kann aus o.g.Gründen auch nie gerichtlich eingeklagt werden.
Sollte es zum äußersten kommen, dann müsste man vor Gericht einfach o.g. Punkte vorbringen. Damit könnte jede Klage abgeschmettert werden.
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17. Dezember 2014 ARD_Presse wollte Twitstorm starten. Was dann passierte… Sofia TaxidisVon Sofia Taxidis
Twitter ist ein gefährliches Medium. Twitterer beissen zurück, wenn Unternehmen oder Pressestellen arrogant ihre Märchen verbreiten. Diese Erfahrung mußte am Mittwoch auch die Pressetelle der ARD machen. Am Anfang stand eine eher bürokratische Zurechtweisung von Roland Tichy. Er sprach von der besonderen Sorgfaltspflicht, die ein staatlich finanziertes Fernsehsystem sich auferlegen müsse, siehe Daili|es|sential zum sinkenden Vertrauen in Journalisten.
Und im Verlauf entdeckte die Twitter-Gemeinschaft eine gefährliche Besonderheit: Es sind die Finanzämter, die die “Gebühren” eintreiben. Ist die Gebühr doch eine Steuer, mit allen Konsequenzen?
Der Ablauf als Screenprint:
ARD_RT_TW1
So geht das: Einer zuvor sachlich geäußerten Kritik aus Roland Tichys Beitrag begegnet ARD_Presse mit: “Verbreiten von Verschwörungstheorien”.
Das Medienmagazin DWDL eilt der ARD zu Hilfe. Erst mal eine Unterstellung, um gleich darauf eine Beleidigung nachzuschieben, nicht zu vergessen – sich selbst aber Unterstellungen zu verbitten: Und wer sich gegen DWDL wehrt, lebt verkehrt. Als Troll.
Bildschirmfoto 2014-12-17 um 17.49.17 Bildschirmfoto 2014-12-17 um 17.50.03
Herr Daniel Bouhs beeilte sich zuvor noch mit diesem Tweet:
Bildschirmfoto 2014-12-17 um 17.25.21
Ein Besuch auf der Seite von Daniel Bouhs lohnt. Speziell in diesem Kontext. Herr Bouhs ist als Journalist für TV (ZDF Info, NDR Fernsehen) und Funk (Deutschlandfunk, Deutschlandradio, WDR 5, SR 2, NDR Info und weitere durch GEZ-Gebühren finanzierte Radiosender) tätig. Man darf ihm also eine gewisse Nähe zu den Öffentlich Rechtlichen unterstellen. Wer Herrn Bouhs Arbeitgeber kritisiert, ist für ihn also ein Troll. Augen zu und Zunge rausstrecken. Kann er.
Was dann passierte, sollte allerdings nicht nur ARD_Presse, DWDL und Herrn Bouhs gehörig aufmerken lassen. Denn wer hätte es gedacht?? Die Twitter-Welt schlägt zurück. The Twittercrowd striked back:
Aus der ARD-Attacke und dem DWDL-Schmäh wird ein Shitstorm, der sich gegen die ARD wendet. Daran zeigt sich: ARD und ZDF haben viele Sympathien bei Menschen verloren, die sich den neuen sozialen Medien zuwenden. Einfach behaupten und Kritiker mit Schützenhilfe von Beschäftigten des Systems anzugreifen und zum Verstummen bringen wollen – das klappt nicht mehr.
Und dann das mit den Finanzämtern: Doch die Twitter-Debatte entwickelte sich auch inhaltlich weiter: Offensichtlich werden die Gebühren nicht wie sonst vom Gerichtsvollzieher eingetrieben, sondern von den Finanzämtern. Wegfahrsperren beim Auto, ja sogar ein halbes Jahr Haft können die Konsequenzen sein.
Bildschirmfoto 2014-12-19 um 18.55.04
Das hat auch eine politische Dimension: Lange tobte die Debatte bei Einführung der Haushaltsabgabe für ARD/ZDF 2013, ob es sich bei dieser Zwangsabgaben um Gebühren (=für eine konkrete Leistung, zum Beispiel Müllentsorgung) oder um Steuern handelt (=die ohne konkreten Verwendungszweck in den Staatshaushalt fließen). Wenn nun das nur für Steuern zuständigen Finanzamt für die GEZ aktiv wird, verschiebt sich diese Argumentation weiter in Richtung Steuern. Dabei geht es nicht nur um Wörter. Sind die Gebühren tatsächlich Steuern, dann fließen sie ja ohne bestimmte Zwecksetzung in den Staatshaushalt und können von den Landesparlamenten im Rahmen ihres Haushaltsrechts mehr oder weniger in dieser Höhe zugeteilt werden. Das wäre dann der Schritt zum reinen staatsfinananzierten Rundfunk. Wollen wir den wirklich?
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Kommentare {28}
22. Dezember 2014 um 21:54 von: Stefan
Ich vermute , dass es sich bei der GEZ Gebühr um eine Fussballsteuer handelt. Eine transparente Aufstellung über die Verwendung würde mich jedenfalls sehr interessieren. Antworten 19. Dezember 2014 um 18:02 von: Rudolf K.
Kein Staatsfernsehen? Was denn dann? Anstatt mit unseren Geldern gute und neue Filme aus Hollywood zu zeigen und objektive Berichterstattung zu bieten, verkommt das deutsche Fernsehen zur sozialen Hängematte für angepasste Schauspieler und Produktion von subtil erzieherischen und langweiligen Serien die sich kein vernünftiger Mensch anschaut! Manche Themen wie Europapolitik oder Integrationspolitik werden kaum noch behandelt. Und wenn ja – dann unausgewogen. Das undemokratischste und schändlichste Beispiel war die Diskussion mit Thilo Sarrazin, im August 2010, bei Reinhold Beckmann. Gegen sechs Gäste, wenn man die zugeschaltete Teilnehmerin und Herrn Beckmann mitzählt, musste Herr Thilo Sarrazin ganz allein seine Überzeugung verteidigen. Das war wie eine »Lynchjustiz«. Journalistische Neutralität? Ein Fremdwort für viele Journalisten und Moderatoren. Diese Sendung, Moderator inklusive, war eine Schande für den professionellen Journalismus und undemokratische Demonstration der linken Mediengewalt. Man lät in eine Talkshow einen Patrioten und stellt ihm fünf Antipatriotisch gesinnte Diskussionsteilnehmer gegenüber, beeinflusst dadurch Millionen Zuschauer und die die noch mit dem eignen Kopf denken, stempelt man dann als Rechte und Nazis ab. So läuft es im deutschen Fernsehen. Wer wirklich genauer informiert werden will, muss entweder Informationen im Internet suchen oder Bücher lesen. Die öffentliche »Hinrichtung« von Eva Herman durch die »Inquisitionstruppe« – Johannes B. Kerner, Senta Berger, Margarethe Schreinemakers – war so skandalös und unglaublich, dass ich mir die Sendung mehrmals angeschaut habe. Und wie oft ich auch immer versuchte, einen Beweis zur Entlastung für das Verhalten Körners zu finden und den Gedanken an ein voraus geplantes und abgekartetes Spiel zu zerstreuen, es gelang mir einfach nicht. Solche Vorgehensweise – eine Diskussionsteilnehmerin einzuladen, sie fertig zu machen und anschließend, total unbegründet, aus dem Studio rauszuschmeißen, kenne ich nur aus undemokratischen Gesellschaften und ich hätte solche Bilder im deutschen Fernsehen niemals für möglich gehalten. Aber wie sagte einer der größten aller Menschenschlächter des Weltkommunismus Mao: »bestrafe einen, erziehe hundert«! Dass zwei Frauen, die sich in ihrem Leben gut zu verkaufen wussten und ein früherer Moderator des so genanten »Assi-TV« sich solche skandalöse Dreistigkeiten, ohne irgendwo »von Oben« angestiftet worden zu sein, erlauben durften – scheint mir wenig glaubhaft. Irgendwie scheint es manchmal: Das deutsche Fernsehen mag nur die Leute, Staaten und Gesellschaften die auch von der 68er, also den Linken, gemocht werden. Denn wenn man sich die Geschichte und die Herkunft der 68er anschaut, weiß man: Es waren keine Jäger und Sammler, sondern Revoluzzer, Hippies und Gammler. Die, die ewig versuchen, mit Gesetzen, Bildungspolitik und Massenmedien, ihren sozialistischen Menschen zu schaffen! Übrigens, ganz nebenbei, für alle überzeugten Menschenklempner: Früher, wurden Kriege mit Pfeil, Bogen und mit Schwert geführt. Heute töten sich Menschen gegenseitig mit Feuerwaffen, Raketen oder einfach mit Drohnen. Hat sich etwas, im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Menschheit, geändert!? Ja, die Kriegs-, und Tötungstechnik! Sonst, leider, gar nichts! Und auch vor 100.000 Jahren gab es nicht nur Jäger und Sammler sondern, leider auch schon, »Hippies, Revoluzzer und Gammler«! Und während immer dieselben leistungswilligen und zum Risiko bereiten Vorfahren der Menschheit unter dem Einsatz des eigenen Lebens zur Jagt gingen und die ganze Gemeinschaft mit Nahrungsmitteln versorgten, wärmten sich die »Vorfahren der 68er« am Lagerfeuer! Sie faulenzten, träumten murmelnd über »Verteilungsgerechtigkeit«, dösten vor sich hin und hielten die Hand auf. Heute benutzen sie beim summen und murmeln sogar ein Mikrofon! Hat sich etwas, im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Menschheit, geändert!? Ja, die Weiterentwicklung der Technik und der Sprache! Sonst, leider, gar nichts! Antworten 19. Dezember 2014 um 1:22 von: Kai, Schüler, NRW
Es leuchtet ein, dass es nötig ist für jeden Bürger unseres Landes unabhängige, aber vor allem auch objektive Medien anzubieten, welche gesetzlich verankert sein sollten, damit nicht nur Derjenige, der es sich es leisten kann, objektive Medien erhält, sondern auch Denjenigen erreicht, der durch Informationen, Bildungen und Aufklärung soziale Mobilität erfahren könnte.
Warum, aber wird ein Rundfunkbeitrag pauschal in Deutschland abgerechnet, einkommensunabhängig? Seltene Ausnahmen machen die Effektivität & die Gerechtigkeitsfrage dahinter madig. Gerade fragwürdig ist es auch, wer unseren ÖR kontrolliert, wer überprüft, inwiefern Gelder sinngemäß verwaltet werden, aber inwiefern wird hierbei externe unabhängige Fachleute & Bürger involviert?
Das Recht auf unabhängige Medien & Informationen für Alle macht einen “ÖR” existenziell wichtig, aber die bisherige Vorgehensweise, die Art der Berechnung des Rundfunkbeitrages, einkommensunabhängig und gerade die intransparente Selbstkontrolle des ÖR, ohne Bürgerbeteiligung, schaffen ein deutliches Misstrauen, oftmals zu Recht, den wer war damit einverstanden, dass Popstars bei “Wetten dass?” astronomische Gagen bekamen, man sich dann aber fragt warum in Deutschland so einen Politikverdrossenheit herrscht, wenn keine Mittel und Möglichkeiten mehr übrig bleiben Vorgänge kritisch innerhalb unserer Gesellschaft in Deutschland kritisch zu betrachten, ausgenommen die Außenpolitik, die offensichtlich einen höheren Stellenwert hat,
Medien müssen wach rütteln und wirken, was erreichen ARD & ZDF mit einem nicht anschaulichen Bericht aus dem Bundestag, im Gegenzug zu einem aufwendigen Reportage über Lady Gagas neues Album?
Richtig, ungerecht bezogene Gelder werden dafür verschwendet, dass der Bürge unwichtige Informationen bekommt, ohne dabei etwas ändern zu können, der ÖR muss sich sich auf seine Grundaufgabe besinnen, die nicht die verdummende Massenunterhaltung der Gesellschaft sein kann! Antworten 18. Dezember 2014 um 21:55 von: Sieghard Gecke
Die Nachrichten sind gefiltert,nicht freie Arbeit von Jurnalisten,viele Informationen erhält man leider nur über Auslandsjurnalisten,eine Meinungsbildung ist zu erkennen,und dann noch von allen Bürgern “zwangsfinanzieren”lassen ist schlicht eine “Sauerei”! GEZ ist für mich ein”Verbrecherkartell”,mit “Schutzgelderpressung”! Der Begriff “freie Meinungsbildung scheint nur ein Aushängeschild zu sein! Eine Schande für Deutschland,Tagesschau war mal was,und das Heute Journal aber jetztkann man sich nur noch schämen für diese Art der Berichterstattung! Hoffnung auf neue Parteien? Antworten 18. Dezember 2014 um 14:45 von: klimamanifest
Auch zum Thema: Wir haben drei Beschwerde (bei ARD, ZDF und SRF) wegen der fehlerhaften Klimawandel-Berichterstattung eingereicht. Der Eingang der drei Beschwerde ist bereits vom jeweiligen Rundfunkrat/Fernsehrat/Ombudsmann schriftlich bestätigt worden. Es darf in unserem Blog beobachtet werden, wie die drei Sender mit den Beschwerden umgehen werden. Antworten 18. Dezember 2014 um 14:13 von: Bernd K.
Ist doch wunderbar,wie diese Medienpolitikbücklinge durch Ihre eigenen Kommentare ihre wahre Geisteshaltung veröffentlichen.Immer mehr Menschen wird bewußt,daß wir in einer von oben gesteuerten Medienlandschaft leben .Ich schlage vor:Umbennung von Tagesschau in Aktuelle Kamewra 1 und von Heute in Aktuelle Kamera 2. Antworten Fritz Goergen 18. Dezember 2014 um 12:50 von: Fritz Goergen
Die Nerven bei diesen ÖR-Pressestellen liegen bedauernswert blank. Aber vielleicht bringt Weihnachten Entspannung. Selbst wenn Roland Tichy scharf formuliert, von den ÖR dürfen wir sachliche Anworten verlangen. Antworten 18. Dezember 2014 um 9:24 von: Hansen
wer aufmerksam durch die Republik geht wird schnell bemerken, dass GEZ mit seinem verfassungswidrigen Zwang das Hassobjekt Nummer 1 im Staate ist. Diejenige Partei die bei der nächsten Bundestagswahl zusagt, das System platt zu machen, würde die meisten Stimmen bekommen…….. Antworten 18. Dezember 2014 um 8:53 von: Bernd Lessing
Klasse! Weiter so! Wie wär es mit einem Beitrag darüber, mit welchen Methoden mittlerweile der sog. “Beitragsservice” das Geld vom Gebührenzahler eintreibt? Genug Ansatzpunkte finden sich in den einschlägigen Internet-Foren – da eine solide Recherche drauf, das könnte gut auch die Kollegen in den Print-Medien sowie den privaten TV-Sendern begeistern. [smile] Antworten 18. Dezember 2014 um 8:38 von: GONZO
die übelste neoliberale System-Propaganda kommt aus dem Privat-TV Antworten 18. Dezember 2014 um 8:13 von: Mona Fischer
Ja, da sieht man mal wieder, dass Kritik auch und gerade bei den öffentlich rechtlichen Sendern nicht erwünscht ist. Gebühren zahlen und dann den Mund halten. Und wer sitzt eigentlich nochmal in den Aufsichtsräten, ach Politiker! Also staatlich finanziert und staatlich unterwandert, so kann keine unabhängige Berichterstattung funktionieren. Dann kann man sich auch erklären, warum z. B. in den Talkshows immer die gleichen Gäste sitzen, für sich werben dürfen und der “Normalbürger” keine Rolle mehr spielt. Warum auch, der ist ja mittlerweile vielfach unbequem! Antworten 18. Dezember 2014 um 4:18 von: klaraKlartext
ARD und ZDF twittern gerne über ihre Traumwelt. So als ich Kritik auf Twitter an das ZDf richte in und frage warum auf zdf homepage 2 video aus dem irak Krieg ( nachgewiesen) dort als Syrien mit aktuellem Datum zu finden sind und das obwohl vorher schon vom zdf twitterer aufmerksam gemacht wurde es müsste immer alles erst confirmed sein und erst dann kommen infos an die öffentlichkeit. Lächerlich damals das war genau so lesenswert und unverschämt und unprofessionell von einem staatlichen tv so behandelt zu werden. Kritik mögen se nicht. Vernünftig arbeiten auch nicht .sollte man nicht alle nun ab 1.1 Zahlung einstellen ? Wenn es alle lassen was wollen se machen? Nicht mehr senden ? #tragisch? … Antworten 18. Dezember 2014 um 2:39 von: ekolf
warum hört ihr niemals auf das volk so zu belügen?es wacht auf,glaubt es mir.es wird auch zeit.! Antworten 18. Dezember 2014 um 1:05 von: Onkel-Speiche
Solange die komplette ‘medien’Brut nur parteipolitischen Gleichstellungsunsinn schreibt…. Zahle ich NULL GEZ. Kommt mir ruhig mit euren Gesetzen. Ich brauche weder Kredite, noch Dispos. Für EUCH hebe ich gern (und sei es nur aus Stolz) die Finger. Antworten 18. Dezember 2014 um 1:01 von: Zwitscherchen-dialog des tages | Schwerdtfegr (beta)
[…] Die ARD (kwasistaatsfernsehen der BRD, finanziert durch die Joeseph-Goebbels-gedenkabgabe) zwitscher…. Das wäre ja ein guter witz, war aber völlig ernst gemeint und wurde deshalb auch mit großem ernst vertreten, wer (mit gründen unterlegt) widerspricht, ist da nur ein verschwörungsteoretiker… […] Antworten 18. Dezember 2014 um 0:29 von: zorn
So laufen Social-Media-Dialoge aus dem Ruder. Das ist Alltag. Hier könnte man von einem rhetorischen Doppelfehler sprechen. Den ersten Fehler macht die offenkundig überforderte ARD-Presse, in dem sie sich a) zu Wort meldet und b) dabei nichts zur Sache sagt. Der Return von Tichy kommt hart und auf den Punkt, führt aber damit endgültig vom Thema weg. Und das ist schade, denn der Beitrag von Tichy gibt Erklärungen aus der Perspektive eigener Erfahrungen, ist ja in gewisser Weise eine “Selbstbezichtigung” oder eine Selbstbefragung. Es wundert allerdings nicht, dass die ARD Presse auf die Einladung zur Selbstkritik und Selbstbefragung nichts zu sagen hat – die Leute, die da sitzen, haben ja die offizielle Funktion des Verteidigers (wie jede Pressestelle). Trotzdem muss und darf man diese Position nicht mehr so automatenhaft praktizieren, wie die ARD-Presse das hier macht. Unternehmen, die via Social Media mit Kunden kommunizieren, wissen das. ARD-Presse weiß das nicht, weil sie von ihren Zuschauern nicht abhängig sind, sondern lediglich von der gesetzlichen Konstruktion. Ob die Finanzierung staatlich geregelt ist oder nicht, ist dabei nicht der entscheidende Punkt. Entscheidend ist, dass die gesellschaftliche Kontrolle der ÖR sehr stark direkt und indirekt durch die Politik und Parteien beherrscht wird. Die Vorfälle in der Vergangenheit sind ja bekannt, auch die Urteile, mit denen das Verfassungsgericht schon eingreifen musste. Für viele Journalisten wäre die Arbeit leichter, wenn die politischen Berichtslinien der Leitungsebene endlich gekappt würden. Das könnte dann passieren, wenn das Parteienspektrum noch unübersichtlicher wird. Vielleicht wird dann der Weg frei, die öffentliche Kontrolle anders zu regeln, nämlich “zuschauernäher” und staatsferner, also unter weitgehendem Ausschluss der Parteien. Antworten 18. Dezember 2014 um 0:02 von: The Underteiger
? Die ARD-Reaktion zeigt, das Milgram-Experiment lebt und ist jederzeit reproduzierbar:
… Untergebene, die autoritären Anweisungen auch dann Folge zu leisten, wenn sie in direktem Widerspruch zu ihrem Gewissen stehen.
„Germans-are-different“
here the captain speaks: “everybodylooks4himself!” Antworten 17. Dezember 2014 um 22:44 von: Michael G.
Ah wie schön, das ist doch mal wieder richtig niveauvoll. Nicht nur in den Kommentaren, sondern dieser ganze “Artikel”. Von Schützenhilfe sprechen und sie selber dem armen Herrn Tichy bieten. “Einfach behaupten” könnte man wohl eher Herrn Tichy vorwerfern. “Vom Staat finanziert” ist etwa die BBC. Aber das wissen Sie bestimmt selbst, nur gibts dafür keinen billigen Applaus.
“Twitterer beißen zurück”. Als wenn das neu wäre. Schreiben Sie, was Sie wollen, irgendwer wird immer “zurückbeißen.” Antworten 17. Dezember 2014 um 23:38 von: andreas skrziepietz
Wenn der Parteibuchrundfunk nicht zwangsfinanziert ist, heißt das dann, daß ich die Gebühren nicht bezahlen muß, wenn ich nicht will? In Österreich ist es tatsächlich so: Das Programm ist verschlüsselt und wer nicht zahlen will, muß auch nicht. Antworten 18. Dezember 2014 um 10:15 von: David F
Das stimmt so nicht ganz. Der ORF ist aus rechtlichen Gründen nur via Satellit verschlüsselt (Ausstrahlungsrechte nur für Österreich), via DVB-T und im Kabel ist er, innerhalb Österreichs unverschlüsselt empfangbar. Hat man als Österreicher die Möglichkeit ORF via Kabel oder DVB-T zu empfangen, muss man bezahlen. Wird man, aufgrund der Topographie, nachweislich via DVB-T nicht erreicht und hat auch kein Kabel, muss man nicht zahlen. 17. Dezember 2014 um 22:25 von: boes_adipoes
Macht das GEZtapo-System platt, vor allem die Hurnalisten und Presstituierten der Ö.R.-Kriegstreibermedien. Hört alle von jetzt auf gleich auf zu zahlen, lasst die Gebühren-Parasiten am langen Arm verhungern. Niemand braucht einen Kleber, Fernseh-Jauche oder diese feigen, verlogenen Twitter-Schmierfinken. Antworten 17. Dezember 2014 um 22:13 von: Sebastian Kist
Guten Abend,
frech von der ARD mit Verschwörungstheorie zu kommen. “Neutrale” Nachrichten laufen dort ja auch gerne mal mit wertender Meinung. Konkrete Beispiele gibt es dafür genug. Wer das nicht sieht sollte als Journalist seinen Job aufgeben. Wer es sieht und duldet betreibt bzw. unterstützt Politik im öffentlich rechtlichen Raum.
Seit wann wird das öffentlich rechtliche vom Staat finanziert? Was für eine blöe Frage! Was sitzt da für geistiges Gemüse in den Redaktionen und startet Diskussionen mit Leuten die ihr Studium abgeschlossen haben:-) lol
Was Herr Daniel Bouhs tatsächlich fachlich gelernt oder studiert hat und ob er seine intensiven Studien abgeschlossen hat geht leider nicht auf seiner Internetpräsenz hervor. Wahrscheinlich einer der vielen Studienabrecher im Journalistenmilieu die sich versuchen durch Vasallentreue zu ihren Auftraggebern über Wasser zu halten und Karriere zu machen. So eine arme Wurst. Aber aucher hier gilt das Sprichwort: If you pay peanuts, you get monkeys. Der Preisdruck für die Arbeit ist wohl auch hier enorm und lässt keine Zeit für Qualität.
Ich wünsche eine gute und erholsame Nacht Sebastian Kist Antworten 17. Dezember 2014 um 21:53 von: andreas skrziepietz
Die Zwangsgebühren sind eine zweckgebundene und nichtproportionale Steuer und damit doppelt rechtswidrig. Multimillionäre wie die Moderatoren des Parteibuchrundfunks zahlen den gleichen Beitrag (falls sie in Deutschland wohnen und nicht nur zum abkassieren eingeflogen werden), wie jemand, der am Rande des Existenzminimums lebt. Antworten 17. Dezember 2014 um 21:58 von: andreas skrziepietz
Rundfunkstaatsvertrag §11 (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
Dagegen wird ja jetzt des öfteren verstoßen. Bedeutet daß, das der Vertrag damit ungültig ist? Antworten 18. Dezember 2014 um 10:10 von: David F
Das stimmt so nicht ganz. Der ORF ist aus rechtlichen Gründen nur via Satellit verschlüsselt (Ausstrahlungsrechte nur für Österreich), via DVB-T und im Kabel ist er, innerhalb Österreichs unverschlüsselt empfangbar. Hat man als Österreicher die Möglichkeit ORF via Kabel oder DVB-T zu empfangen, muss man bezahlen. Wird man, aufgrund der Topographie, nachweislich via DVB-T nicht erreicht und hat auch kein Kabel, muss man nicht zahlen. Antworten 17. Dezember 2014 um 21:43 von: Wolfram Steinfortana
Die GEZ ist die staatliche Propaganda-Gebühr und wir bezahlen das. Das muss beendet werden, der Sinn des Rundfunkstaatsvertrages ist längst nicht mehr gegeben. Antworten
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Dezember 2014 November 2014 Oktober 2014 September 2014
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Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Das Verwaltungsgericht Hannover hat an diesem Freitag vierzehn Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen (Az. 7 A 6504/13 und 7 A 6514/13). Die Kläger – zehn Wohnungsinhaber und vier Unternehmen –, hatten geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitrag eine verkappte Steuer darstelle und gegen ihre Grundrechte verstoße. Das sieht das Verwaltungsgericht Hannover anders: Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, da mit ihm die „Möglichkeit“ abgegolten werde, „öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen“. Schon der „strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs“ schließe eine „Befreiungsmöglichkeit“ aus.
Eine „Überfinanzierung“ der Rundfunkanstalten ARD und ZDF könne &bdquoerzeit noch nicht festgestellt“ werden, befinden die Verwaltungsrichter. Sie können auch in dem Umstand, dass Unternehmen mit vielen Filialen sehr viel mehr Rundfunkbeitrag zahlen müssen als solche mit wenigen Standorten, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz erkennen. Der Gesetzgeber dürfe den Rundfunkempfang an die Wohnung und an die Betriebsstätte binden, es sei ihm erlaubt, „generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen“. Auch den Einwand, dass der Rundfunkbeitrag gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verstoße, weil er finanzielle Mittel binde, die man nicht für andere Medien einsetzen könne, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe eine für die demokratische Meinungsbildung „hervorstehende Bedeutung“.
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Das Verwaltungsgericht Hannover schließt sich somit den Entscheidungen des Bayerischen und des Verfassungsgerichtshofs von Rheinland-Pfalz an. Die Entscheidung hat grundsätzlich bedeutenden Charakter, weil sich diejenigen, die gegen den Rundfunkbeitrag klagen, an die Verwaltungsgerichte wenden müssen. Eine Revision vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen. Diese werde man wahrscheinlich auch einlegen, hieß es auf Anfrage bei der Drogerie-Kette Rossmann, die ebenso wie der Hörgeräte-Hersteller Kind wegen der hohen Belastung der Filialbetriebe geklagt hatte. Zur Homepage
Quelle: miha.
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Lesermeinungen i (1 Wie Sie mitdiskutieren Dieser Beitrag kann nicht mehr kommentiert werden
Sortieren (16) Anspruch und Wirklichkeit Jens Walther 14 (JDWalther) - 26.10.2014 19:43 Folgen Anspruch: "ie Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe eine für die demokratische Meinungsbildung „hervorstehende Bedeutung“." Wirklichkeit: Gestern ARD, Geburtstagsgala Florian Silbereisen, ARD ist nun mal der Sender der beim Einschalten voreingestellt ist. Was sieht man? Zwei reife Damen reiten auf Schaukelpferden mit Rollen einen Parkour um die Wette, dazu Dauergeklatsche vom Publikum. Mir ist erst mal der Mund offengeblieben, so schockiert war ich. Bitte, was hat so was im öffentlichen Rundfunk zu suchen? Dumpfe Unterhaltung soll doch bitte von den Privaten gesendet werden. Das ganze "Aber die Quote"-Genöhle hat doch Nichts mehr mit den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu tun! Ich zahle meine Gebühren liebend gern für alle informativen Programme, investigativen Magazine wie Monitor, Dokumentationen, anspruchsvolle Filme, Arte, Phoenix, 3sat: aber nicht für den Käse den die Privaten eh bringen und die ÖR aus Geltungsdrang meinen konkurrieren zu müssen! Verstoß melden (35) Warum keine KfZ Steuer für alle? Rolf Weser 3 (clammi) - 26.10.2014 09:54 Folgen die Strassen sind vorhanden und benutztbar. Analog zur Zwangsabgabe muss es doch möglich sein, wenn Letzteres möglich ist, dass nun mal jeder eine KfZ Steuer entrichten muss. Oder eine Alkoholsteuer, auc hfür den , der nichts trinkt? Die Ware ist ja vorhanden. Verstoß melden
Antwort (1) neueste Antwort: 26.10.2014 15:59 Uhr (1 und die Meinungsbildung Rolf Weser 3 (clammi) - 26.10.2014 00:18 Folgen diese Formulierung ist eine Frechheit. Meinungsbildung oder Informationsneutralität?. Information oder Meinung? Gewünschte und gefilterte Information? Verstoß melden (40) Richter an deutschen Gerichten Rudolf Wöhrle (cleverle2009) - 25.10.2014 11:52 Folgen Richter an deutschen Gerichten sind nicht Bestandteil einer unabhängigen Judikative, sondern Mitglieder der Exekutive. Diese Gewaltenverschränkung ist grundgesetzwidrig, siehe dazu die Meinung eines Richters im Ruhestand auf gewaltenteilung.de Daher meine ich alle diese Richtersprüche sind illegal. Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof ist Frau Dr. Else Kirchhof, die Frau des Bundesverfassungsrichters Ferdinand Kirchhof. Die Bundesverfassungsrichter werden von einem geheim tagenden 12 Abgeordneten umfassenden Ausschuss ernannt. Somit kam ich zu der Meinung, die deutsche Justiz ist nicht grundgesetzkonform. Weiterhin bin ich der Meinung, der RStV ist ungültig. Verstoß melden (41) Um die Volkeverdummung auf Kosten der Bürger aufrechtzuerhalten, Norbert Regin (FAZ-Leser344) - 25.10.2014 10:29 Folgen werden die Gerichte alles Mögliche tun. Schließlich ist es ja die Grundlage für unser Staatsschmarotzertum Deutschland! Verstoß melden (37) Warum nicht Haushaltsabgaben auf vieles anderes mehr? Kris Knoll (Shifman) - 25.10.2014 10:25 Folgen Der Gesetzgeber darf pauschalisieren, generalisieren und typisieren, sagen die Richter. Anstatt die digitale Technologie zu nutzen und die Programme oder zumindest große Teile der (Unterhaltungs-) Programme zu verschlüssen, wird pauschalisierend unterstellt, dass alle ÖR brauchen und wollen, und deshalb jeder dafür zahlen soll. Warum dann keine Haushaltsabgaben für Museen, Ausstellungen, Theater, Sportveranstaltungen, Bibliotheken, Tierparks, Bücher- und Zeitungsabos und vieles mehr? Warum verzichtet man nicht dort auch komplett auf das Zahler-Nutzer Prinzip und "pauschalisiert, generalisiert, typisiert", so dass alle zahlen, völlig losgelöst von der eigentlichen Nutzung? Warum wird bei Daily-Soaps und Champions-League pauschalisiert, bei Museen aber nicht? Verstoß melden (47) Das Gericht sorgt dafür, dass sich auf Kosten der Bürger die Norbert Regin (FAZ-Leser344) - 25.10.2014 10:14 Folgen Staatsschmarotzer beliebig bereichern können. Auf diese Art und Weise fließen jahrlich mehrere Milliarden in die Taschen der Staatsschmarotzer oder werden für persönliche Angelegenheiten missbraucht. Als Gegenleistung wird dem Volk täglich der größte Schwachsinn ausgestrahlt. Man sollte sämtliche Ausgaben der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten vollständig durchleuchten und bei Missbrauich alle Beteiligten zur Rechenschaft ziehen. Auch die Richter, die diese Straftaten kaschieren bzw. ermöglichen. Verstoß melden (33) Das Gericht übersieht, dass die Mitarbeiter des Unternehmens gar nicht fernsehen dürfen. Franz Holzinger 4 (franzholz) - 25.10.2014 07:06 (3 Wie ein eiserner Vorhang Erika Erhard 1 (adlerhuhn) - 24.10.2014 23:46 (44) Widerspruchsführer und Kläger, laßt Euch nicht verunsichern! Horst-G. Willweber 4 (rei-publicae) - 24.10.2014 23:39 Folgen Eine Entscheidg. "grundsätzlicher Bedeutung" liegt (erst) dann vor, wenn eine "Rechtsfrage von grunds. Bedeutung" von einem Revisions- oder vom BVG allgemein rechtsverbindlich entschieden wurde! Die schon in sehr hoher Anzahl vorliegenden Einzelentscheidungen erst- und zweitinstanzlicher Verw.-Gerichte einschl. diverser LVerf.-Gerichtshöfe, die bislang in einer geradezu auffälligen Übereinstimmung sämtliche (!!) Klagen gegen den neuen 'Rdfk.-Beitrag' abgewiesen haben, erfüllen dieses 'Qualitätsmerkmal' nicht! Dies schon deshalb, weil die verf.-rechtliche Kernfrage "Beitrag oder Steuer" unter den maßgeblichen Verfassungsgsichtspunkten noch nicht abschließend geprüft wurde. Das neue Modell knüpft an eine ‚Wohnung‘ an; ist diese nicht belegt, entfällt eine Beitragspflicht mangels eines potenziellen ‚Nutzers‘. Gleiches gilt für jene, die über keine Wohnung verfügen! Also, durchhalten und die Sache bis zum EuGH durchziehen! Seit Reformbeginn zahle ich - völlig problemlos - nichts! Verstoß melden (34) Legislative und Judikative Joerg Haensel 3 (hackintoshi) - 24.10.2014 23:34 Folgen gehen hier hand in hand, um die profiteure von dieser geldeintreiberei zu schützen. Sprich abgehalfterte politclowns in den obersten etagen der senderverwaltungen. Glücklicherweise sind nun unternehmen am start, mit entsprechendem juristischen und monetären potential, um bis zum EuGH Luxembourg durchzustarten. Meine moralische unterstützung haben sie. Verstoß melden (4 "... habe eine für die demokratische Meinungsbildung „hervorstehende Bedeutung“." Das ist falsch, Thomas Heinzow (Oekooekonom) - 24.10.2014 22:12 Folgen denn der Staatsrundfunk verhindert als Monopolist genau die "emokratische" Meinungsbildung. Wer genau hinschaut, erkennt die Staats- und Parteienpropaganda, die von diesen Medien transportiert wird. Der sehr gute Artikel zur Illner-Show in Sachen "DR" als Unrechtsstaat: Gestank, 25 Jahre gegen den Wind, beweist die Demokratieschälichkeit des zwangsfinanzierten und damit nicht der wettbewerblichen Kontrolle des Volkes unterstehenden ÖR. Wenn die FAZ schlecht arbeitet, wird sie nicht mehr gekauft und verschwindet, der ÖR verscxhwindet nicht, noch nicht einmal die aufgedeckten Meinungs-Manipulationen hatten Folgen. Verstoß melden (34) Typisieren und Pauschalisieren Kris Knoll (Shifman) - 24.10.2014 21:36 Folgen Bin heute gerade in Berlin an großer Plakatwerbung für die neue Vorabend-Swap vorbeigelaufen. Systemrelevant! Natürlich, warum bin ich nicht selbst darauf gekommen. Ich möchte jetzt auch übrigens Verwaltungsrichter werden. Das muss ein doch sehr entspannter Beruf sein. Einfache mal was als systemrelevant deklarieren und pauschalisieren und fertig. Herr Hanfeld schrieb im Mai zu den Landesverfassungsurteilen in Bayern und Rheinland-Pfalz, die jetzt die ganzen Verwaltungsgerichte eins zu eins abkupfern, diese Urteile sind ein Witz. Es stellt sich raus auch die deutschen Verwaltungsgerichte sind ein Witz! Wo ist hier noch Unabhängigkeit von der Politik bitteschön?! Also hoffen und warten auf den EuGH! Verstoß melden (53) Es ist eine Unverschämtheit, Detlef Wolf 1 (dewo) - 24.10.2014 21:20 Folgen daß jeder in diesem Land gezwungen wird, die "öffentlich-rechtlichen" Medien mit einem Zwangsbeitrag zu alimentieren. Es sei keine Steuer? - Natürlich ist es eine Steuer, was denn sonst? Ich kann mich nicht dagegen wehren, für eine "ienstleistung", die ich möglicherweise gar nicht in Anspruch nehmen will, abgezockt zu werden. Ich würde das "öffentlich-rechtliche" Radio möglicherweise sogar abonnieren. Aber es sollte und muß MEINE Entscheidung sein und bleiben. Wenn jemend diesen "Service", aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch nehmen möchte, dann ist das SEINE Sache und nicht die irgendeines hergelaufenen Politikerdarstellers. Was bilden sich diese unerträglichen Fatzkes eigentlich ein, die Leute zwangsweise unterhalten/bilden/aufklären/indoktrinieren - suchen Sie sich was aus - zu sollen ICH will so schlau oder so doof sein, wie ICH das für MICH entscheide und nicht irgendwelche angeblichen Besserwisser in den Regierungen! Es geht um MEIN Geld, nicht um ihres. Verstoß melden
Antwort (1) neueste Antwort: 26.10.2014 00:21 Uhr (52) Wie fett muß ARD und ZDF noch werden? Wolfgang Weinmann 6 (hotwolf) - 24.10.2014 20:10 Folgen und warum muß ich diese zwangsfinanzieren? Die Information sprudelt heute überall aus dem Internet. So zu tun, als ARD und ZDF zur Nachrichteninformation auch nur noch ansatzweise benötigt würden, entspringt einem Verständnis der 80er Jahre. Diese Argumentation zeugt heutzutage von Realitätsverlust oder Ignorantentum. Jeder Euro für diese öffentlich-rechtlichen "Erziehungsanstalten" ist zuviel. Ohne weitere Worte: "Eine „Überfinanzierung“ der Rundfunkanstalten ARD und ZDF könne &bdquoerzeit noch nicht festgestellt“ werden" Verstoß melden (105) Bei solchen Entscheidungen versteht man, Chi Tamago 2 (tamago) - 24.10.2014 20:04 Folgen daß andere Länder in Rahmen von Freihandelsabkommen die strittigen Fälle vor internationalen Schiedsgerichten verhandeln wollen und eher auf deren Entscheidungen vertrauen als auf deutsche Gerichte. Das BVerfG ist in solchen Fragen auch nicht "unabhängig". Verstoß melden (134) Der ÖR darf nicht durch Steuern finanziert werden, die Journalisten sind frei? Hübsch eingefäelt Björn Palazzo 11 (BjoernPalazzo) - 24.10.2014 19:47 Folgen Warum sitzen dann lauter Politiker in den Rundfunkgremien und bekommen fantastische Gehälter (für was eigendlich? - ist damit vielleicht die Grundversorgung gemeint?). Für die journalistische Grundversorgung reichten ein Radio- und ein Fernsehprogramm. --- Schön auch die Begründung, weil man ÖR empfangen kann, muß man auch die Gebühren zahlen. Aber was mir in anderen Bereichen unverlangt zugeschickt wird, muß ich auch nicht bezahlen. Dieses Recht dürfte schwerer wiegen als der Gummiparagraph zum Rundfunk. --- Das sich beamtete Richter nicht vorstellen können, daß für sehr viele Deutsche 17 € im Monat ein erheblicher Geldbetrag ist, wundert da scho0n gar nicht mehr. --- Spätestens vorm EuGH werden unfreiwillige Rundfunkbeiträge ganz und europaweit fallen. Vielleicht bekommen wir dann wenigstens nachträglich noch Einblick auf die geheimen Finanzen der Rundfunkanstalten. Ach Verstoß melden
Antwort (1) neueste Antwort: 24.10.2014 23:41 Uhr (111) Petition gegen den Rundfunkbeitrag Thomas B (Thomas497) - 24.10.2014 18:19 Folgen Hier ist eine vernünftige online Petition gegen den Rundfunkbeitrag und das gegenwärtige öffentlich-rechtliche Rundfunksystem, die noch Unterstützer benötigt: https://www.openpetition.de/petition/onl...unkreform-jetzt Verstoß melden
Rezipientenfreiheit, ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Sie wird im Kontext von Gesetzen zur Informationsfreiheit geregelt und zählt üblicherweise zu den Grundrechten.
Inhaltsverzeichnis
1 Bedeutung, Auslegung, Einschränkungen 2 Das deutsche Bundesverfassungsgericht zur Rezipientenfreiheit 3 Völkerrecht 4 Siehe auch 5 Einzelnachweise
Bedeutung, Auslegung, Einschränkungen
In Deutschland wird die Rezipientenfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs Grundgesetz gewährleistet (Jeder hat das Recht, ... sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten). Allgemein zugänglich sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.[1]
Sie schützt sowohl die Entgegennahme als auch das aktive Beschaffen von Informationen und ist damit in gewisser Weise das Gegenstück zur Meinungsfreiheit, die den Menschen das Recht gibt, Meinungen zu veröffentlichen.
Die Rezipientenfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, der die Information der Bürger weder lenken, noch behindern und auch nicht registrieren darf.
Wie die Meinungsfreiheit kann die Rezipientenfreiheit nur durch ein „allgemeines Gesetz“ eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 2 GG). Ein solches allgemeines Gesetz liegt aber nur dann vor, wenn sich aus dem Informationsvorgang selbst Gefahren ergeben, die durch das einschränkende Gesetz abgewehrt werden sollen.
Ein bekanntes Beispiel für eine Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der Jugendschutz in Deutschland, durch den bestimmte Medien Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Ebenso das Bankgeheimnis oder die Geheimhaltung der Beschlüsse des Bundessicherheitsrates über z.B. den Verkauf von Panzern an das Ausland.
Umstritten sind auch Sperrverfügungen, wie sie in Deutschland Düsseldorfs Regierungspräsident Jürgen Büssow in Nordrhein-Westfalen 2001 erlassen hat, um Internet-Provider zu zwingen, bestimmte Webseiten aus dem Ausland für ihre Kunden durch eine filterbasierte Zensurinfrastruktur zu blockieren.[2] Kritiker werfen ihm vor, damit gegen das Grundgesetz verstoßen zu haben. Das deutsche Bundesverfassungsgericht zur Rezipientenfreiheit
Die Rezipientenfreiheit wird oft mit der Meinungsfreiheit verwechselt. Rezipientenfreiheit bezieht sich aber nicht auf die Meinungsfreiheit des Anbieters, sondern das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten. Sie umfasst sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. Ungehindert bedeutet frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung", wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Fall "Leipziger Volkszeitung" entschieden hat.[3] Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform.
Mit dem Gerichtsfernsehen-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Fernsehübertragungen von Gerichtsverhandlungen nicht unter die Rezipientenfreiheit fallen, da eine Gerichtsverhandlung keine allgemein zugängliche Quelle ist.[4] Völkerrecht
Im Art. 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ist das "Recht ... Informationen und Gedankengut jeder Art ... sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben" verankert. Die Vereinten Nationen sehen die Verwaltungstransparenz als Menschenrecht an. Dieses wird in der Praxis von vielen Staaten anerkannt.
Zitat
Abwehrrechte (status negativus), mit denen der Grundrechtsträger vom Staat das Unterlassen von Eingriffen in den geschützten Freiheitsbereich verlangen kann
Teilhaberechte (status activus), bei denen eine Mitwirkung verlangt werden kann (z. B. Wahlrecht)
Leistungsrechte (status positivus), die dem Grundrechtsträger Anspruch auf staatliche Leistungen geben.
Im Zivilrecht
Das (im Folgenden: deutsche) Privatrecht unterscheidet sehr genau zwischen verschiedenen Arten von Rechten. Sie zerfallen dabei zunächst in die Gruppe der absoluten und die der relativen Rechte. Absolute Rechte
Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (erga omnes). Jedes Rechtssubjekt ist also Adressat eines jeden dieser Rechte:
Herrschaftsrechte räumen dem Träger Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein. Häufig bestehen sie an Sachen, § 90 BGB, man nennt sie dann dingliche Rechte, klassisches Beispiel ist das Eigentum, § 903 BGB. Herrschaftsrechte können aber auch an Immaterialgütern bestehen (so das Patent und das Urheberrecht).
Persönlichkeitsrechte stehen jedem Menschen als Persönlichkeit zu, z. B. das Namensrecht, § 12 BGB.
So muss etwa jeder das Eigentum eines anderen achten, muss jeder Beeinträchtigungen des Namensrechtes unterlassen usw. Die Absoluten Rechte sind nach § 823 Abs. 1 und § 1004 analog BGB und oft auch spezialgesetzlich geschützt. Relative Rechte
Rechte können sich aber auch nur an ganz bestimmte Adressaten richten. Diese relativen Rechte wirken also nur inter partes.
Sie unterteilen sich wiederum in die folgenden Gruppen:
Anspruch heißt &bdquoas Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen” (§ 194 Abs. 1 BGB). Ansprüche unterliegen der Verjährung. Ansprüche des Schuldrechts heißen auch Forderungen.
Davon zu unterscheiden ist das Gestaltungsrecht, das seinem Träger die Macht gibt, ohne Beteiligung anderer auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken. Beispiele sind das Kündigungsrecht, das Anfechtungsrecht, das Widerrufs- und Rücktrittsrecht usw. Um den Vertragspartner zu schützen, verlangt die Ausübung dieser Rechte regelmäßig eine Erklärung (Gestaltungserklärung), die ihm gegenüber abzugeben ist, also ihm zugehen muss, § 130 Abs. 1 BGB. Gestaltungsrechte verjähren nicht. Ihre Ausübung kann aber im Einzelfall an die Einhaltung von Ausschlussfristen gebunden sein.
So kann der Arbeitgeber etwa nur von seinem Arbeitnehmer die Dienstleistung verlangen, nicht hingegen von seinem unbeteiligten Nachbarn. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag gegenüber dem zufällig vorbeikommenden X kündigen: Dieser ist ja nicht Partei des Arbeitsvertrages und hat mit dem Kündigungsrecht des Arbeitnehmers „nichts zu tun”.
Terminologisch falsch ist es, von einem „Anspruch auf Kündigung” zu sprechen: Das Kündigungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das mit seiner Ausübung seine Wirkung zeitigt: der Vertrag ist beendet, nicht hat man ein Recht, die Beendigung zu verlangen.
Diese Macht, den gemeinsam begründeten Vertrag einseitig (!) zu beenden, wird insofern erträglich gemacht, als die Kündigungserklärung zu ihrer Wirksamkeit dem Vertragspartner zugehen muss - es genügt also nicht, dass der Arbeitnehmer alleine im Schlafzimmer die Kündigung ausspricht. Entstehung von und Verfügung über Rechte Entstehung
Relative Rechte können von den betroffenen Parteien durch Rechtsgeschäft, insbesondere Vertrag, geschaffen werden. Mit dem Arbeitsvertrag beispielsweise begründen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wechselseitige Ansprüche: einerseits auf Vergütung, andererseits auf Leistung der versprochenen Dienste. Dies ist unproblematisch, da Dritte nicht betroffen sind.
Durch Vertrag können auch absolute Rechte begründet werden, wenn damit lediglich ein bereits bestehendes Recht belastet wird. Beispielsweise kann der Eigentümer seine bewegliche Sache durch dinglichen Vertrag und Übergabe verpfänden und belastet so sein Eigentum mit einem Pfandrecht des Vertragspartners.
Absolute Rechte müssen aber auch durch gesetzliche Anordnung erstmals entstehen können. Man spricht dann von originärem Erwerb. Insoweit kommt insbesondere die Aneignung herrenloser Sachen in Betracht, aber auch die Verarbeitung, durch die der Verarbeitende Eigentum erwirbt. Beispielsweise wird Eigentümer, wer weggeworfene Möbel (Sperrmüll!) zu diesem Zweck an sich nimmt, oder wer aus fremdem Holz einen Schrank baut. Verfügung
Über Rechte kann durch Rechtsgeschäft verfügt werden (Verfügungsgeschäft). Darunter versteht man eine Einwirkung auf das Recht, durch die es unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.
Relative Rechte werden durch Abtretung (Zession) übertragen. Für absolute Rechte gibt es meist abweichende Regelungen (beispielsweise Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe). Man spricht dann von derivativem Rechtserwerb im Unterschied zum originären.
Relative Rechte können beispielsweise durch Erlass, einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, aufgehoben werden. Ansprüche erlöschen ganz typischerweise durch Erfüllung. Bei den absoluten Rechten ist insbesondere die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) zu nennen. Grundsätzlich erlischt ein Recht auch, wenn Träger und Adressat in einer Person zusammenfallen (Konfusion, Konsolidation).
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Ermittlung durch Auslegung des objektiven Rechts
Ob die Rechtsordnung im Einzelfall nur Pflichten statuiert oder einem Rechtssubjekt auch ein auf die Erfüllung dieser Pflichten gerichtetes Recht einräumt, ist durch Anwendung der Auslegungsmethoden zu ermitteln. Öffentliches Recht Grundrechte und andere subjektive Rechte
Im öffentlichen Recht, einem Teilbereich der Rechtsordnung, ist diese Frage gerade im deutschen Recht von besonderer Bedeutung: Die Klage vor den Verwaltungsgerichten setzt voraus, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Fehlt es sogar an der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung („Klagebefugnis&rdquo, wird die Klage schon als unzulässig abgewiesen. Auch die Rechtswegsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG knüpft an die Verletzung nicht etwa des objektiven Rechts, sondern der subjektiven Rechte des Klägers an.
Nach Wortlaut (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 93 Nr. 4a GG), Systematik (Überschrift des I. Abschnitts), Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck sind zunächst die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte solche subjektiven öffentlichen Rechte. In der Grundrechtsdogmatik hat sich allerdings eine etwas abweichende Terminologie herausgebildet: Grundrechtsinhalt und - träger werden unter dem Begriff des (sachlichen bzw. persönlichen) Schutzbereichs behandelt, in den vom Staat eingegriffen werden kann.
Aber auch zahlreiche Normen des übrigen Rechts gewähren dem Einzelnen Rechte. Fehlt es an ausdrücklichen Bestimmungen, so liegt nach der Schutznormtheorie dann ein subjektives Recht vor, wenn eine Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern gerade auch im Interesse Einzelner statuiert ist. Dies ist durch Auslegung festzustellen.
Zitat
Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, ist ein deutsches Bundesgesetz, welches das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsprozessrecht) regelt. Die VwGO gliedert sich in die Teile Gerichtsverfassung (I.), Verfahren (II.), Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (III.), sowie Kosten und Vollstreckung (IV.). In Teil V befinden sich Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Einschränkungen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes enthält das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996, das am 7. November 1996 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Mit diesem Änderungsgesetz wurde die allgemeine Berufung gegen erstinstanzliche Urteile ausgeschlossen und die Zulassungsberufung eingeführt. Zu einem Berufungsverfahren kommt es seitdem nur noch, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag eines Beteiligten zugelassen hat. Wird der im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu beschließende Antrag abgelehnt, erwächst das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft.
Außerdem wurde zur gleichen Zeit der zuvor nicht bestehende Vertretungszwang vor den Oberverwaltungsgerichten eingeführt. Zuvor konnte sich jeder Beteiligte ohne anwaltlichen Beistand an das Oberverwaltungsgericht wenden. Nun muss bereits der Antrag auf eine Zulassung der Berufung von einem Rechtsanwalt oder von einer ihm gleichgestellten Person (siehe § 67 Abs. 4 VwGO) gestellt werden.
Begründet hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung mit dem Hinweis auf die Asylproblematik, die durch eine hohe Zahl an Asylverfahren die Verfahrensdauer nachhaltig erhöht habe. Die Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sollte eine Verfahrensbeschleunigung zu Absicherung des „Rechtsschutzgewährleistungsanspruches“ bewirken.[1]
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit gegeben, die Berufung im erstinstanzlichen Urteil selbst zuzulassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht muss dann ein normales Berufungsverfahren durchführen. Hiervon wird in der Praxis jedoch nur selten Gebrauch gemacht.
(Die Verwaltungsgerichtsordnung geht in ihren wesentlichen Teilen auf den sog. Heidelberger Entwurf Walter Jellineks zurück, der als Vorsitzender eines auf Anregung der US-amerikanischen Militärregierung gegründeten Ausschusses den Entwurf eines Verwaltungsgerichtsgesetz unterbreitete.)
Zitat
Die Klagebefugnis ist ein Begriff aus dem deutschen Prozessrecht. Der Kläger ist klagebefugt, wenn er geltend macht, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Viele Verfahrensarten kennen die Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung, das heißt, dass die Klage bei fehlender Klagebefugnis bereits als unzulässig abgewiesen wird, ohne dass überhaupt zur Sache (Begründetheit) entschieden würde.
Auf das Erfordernis eigener subjektiver Rechte kann nur da verzichtet werden, wo ein Gesetz organisierten Dritten in Form der Verbandsklage ein eigenes Klagerecht einräumt.
Inhaltsverzeichnis
1 Sinn und Zweck der Regelung 2 Verfahrensarten 2.1 Verwaltungsprozessrecht 2.2 Finanz- und Sozialprozessrecht 2.3 Verfassungsgerichtsbarkeit 3 Prüfung der Klagebefugnis
Sinn und Zweck der Regelung
Als Grund für das gesetzliche Erfordernis der Klagebefugnis wird häufig „Abwehr der Popularklage“ angegeben: Es soll sich nicht ein Unbeteiligter, der selbst nicht betroffen ist, zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen. Es besteht somit kein allgemeiner Anspruch auf Gesetzesvollzug, sondern nur ein Anspruch der Betroffenen. Insoweit schützt das Erfordernis ebenso die Freiheit der Betroffenen, einen Rechtsstreit eben nicht auszufechten, als auch die Gerichte vor Überlastung.
Diese Argumentation ist dort nicht zwingend, wo es sich um ein subjektives Verfahren handelt, wo also die Begründetheit ohnehin die Verletzung von Rechten des Klägers voraussetzt (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage). Dort – und das ist der gesetzliche Hauptanwendungsbereich – bewirkt das Erfordernis der Klagebefugnis ein Vorziehen eines Bestandteils der sachlichen Prüfung in die Zulässigkeitsstufe. Ursache dürfte sein, dass eine Klage, die so offensichtlich unbegründet ist, bereits als unzulässig abgewiesen werden soll, ohne sich mit den mitunter komplizierten Rechtsfragen der Begründetheit überhaupt auseinandersetzen zu müssen.
Von daher ist es verständlich, dass für die Klagebefugnis allgemein als ausreichend angesehen wird, dass die Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers möglich ist (Möglichkeitstheorie). Im Einzelfall kann dennoch fraglich sein, ob als „offensichtlich“ bereits die Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit abgelehnt werden soll oder ob die Klage zwar zulässig, aber mangels Verletzung eigener Rechte unbegründet ist.
Auch soweit keine subjektiven Rechte, sondern in einem Innenrechtsstreit bloße organschaftliche Befugnisse verletzt sein sollen, ist regelmäßig eine „Klagebefugnis“ erforderlich.
Bei einem objektiven Verfahren, in dem es nicht um die Verletzung subjektiver Rechte, sondern um Kontrolle des objektiven Rechts geht, existiert regelmäßig keine Klagebefugnis. Die Überlastung der Justiz ist meist schon daher ausgeschlossen, weil die Zahl der Antragsberechtigten gering ist. Terminologisch ungeschickt ist es daher, eventuelle Antragsvoraussetzungen als „Klagebefugnis“ zu bezeichnen. Nur die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO, in deren Rahmen das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Bebauungspläne und nach Maßgabe des Landesrechts Verordnungen und Satzungen auf ihre Gültigkeit überprüft, macht insoweit eine ungewöhnliche Ausnahme. Obwohl es sich um ein objektives Verfahren handelt – geprüft wird alleine die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Norm –, beschränkt § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit 1997 die Zulässigkeit auf „jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.“ Verfahrensarten Verwaltungsprozessrecht
Für das Verwaltungsprozessrecht ist die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO festgeschrieben:
„Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein“.
Aus der Systematik (Zusammenhang mit Abs. 1) wird deutlich, dass hier ausdrücklich nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemeint sind. Die Vorschrift wird aber auf die allgemeine Leistungsklage und nach verbreiteter Ansicht auch auf die Feststellungsklage analog angewandt. Ebenfalls entsprechend wendet man § 42 Abs. 2 VwGO auf das Vorverfahren (Widerspruchsbefugnis) an. Da die Widerspruchsbehörde aber auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts überprüft, liegt Widerspruchsbefugnis auch vor, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht auf einem rechtswidrigen, sondern unzweckmäßigen Verwaltungsakt beruht.
Auch die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO kennt, obgleich objektives Verfahren, die Klagebefugnis (siehe oben). Finanz- und Sozialprozessrecht
Für das Verfahren vor den Finanzgerichten kennt § 40 Abs. 2 FGO die Klagebefugnis. Für die Sozialgerichtsbarkeit ist sie in § 54 SGG festgelegt. Verfassungsgerichtsbarkeit
In der Verfassungsgerichtsbarkeit ist die Klagebefugnis vor allem für die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG: Beschwerdebefugnis) und das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Normenkontrollverfahren kennen als objektive Verfahrensarten keine Klagebefugnis.
Eine deutschlandweit einzigartige Ausnahme macht die bayerische Landesverfassung, die in Art. 98 Satz 4 in Verbindung mit Art. 55 VfGHG eine Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen Landesgesetze zulässt, die der Landesverfassung widersprechen. Hier ist keine Klagebefugnis erforderlich, auch Unbeteiligte können demnach Klage erheben. Prüfung der Klagebefugnis
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Klagebefugnis dann unbedenklich bejaht werden, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes geworden ist (Adressatentheorie). Denn aus dem Verständnis des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit folgt, dass jeder staatliche Befehl an einen Bürger zumindest ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist. Die Verletzung in diesem Grundrecht ist also möglich und Klagebefugnis liegt vor.
Problematisch wird die Prüfung dagegen, wenn Dritte geltend machen, durch den an einen anderen gerichteten begünstigenden Verwaltungsakt mittelbar beeinträchtigt zu sein. Paradebeispiel ist die Baugenehmigung, gegen die der Nachbar des Begünstigten vorgehen will. Hier hilft die Adressatentheorie nicht weiter, vielmehr muss genau untersucht werden, welche der Vorschriften des Baurechts nicht nur von der genehmigenden Behörde zu prüfen ist, sondern auch Dritten ein subjektives Recht auf Einhaltung vermittelt. Wann baurechtliche Vorschriften in dieser Weise drittschützend sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, teilweise sogar ausdrücklich im Gesetz aufgeführt (z. B. § 5 Abs. 7 Satz 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg: &bdquoer nachbarschützende Teil der Abstandstiefen beträgt bei Nummer 1 0,4 der Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer 3 0,125 der Wandhöhe, mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.).“
Zitat
Art 19 (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.Absatz 4.GG
Zitat
Gegen die hier verwandte, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehende Terminologie wird eingewandt, sie differenziere nicht hinreichend zwischen Tatbestand und Schutzgut des Grundrechts. Die "Raummetaphorik" sei der subjektiv-rechtlichen Qualität der Grundrechte nicht angemessen. Anstatt das Schutzgut der Grundrechte selbst als räumliche "Freiheit" zu bezeichnen, müsse eine geeignete Terminologie klarstellen, dass es eigentlich um den Grundrechtsinhalt gehe. Die Allgemeine Handlungsfreiheit beispielsweise bezeichnete dann nicht das Schutzgut, sondern nur das Grundrecht, das dem Staat gegen Beeinträchtigungen desselben entgegengehalten werden kann. Persönlicher Schutzbereich
Zunächst stellt sich die Frage, ob das Grundrecht in persönlicher Hinsicht einschlägig ist, also, wer Träger (Grundrechtsberechtigter) und wer Adressat (Verpflichteter) des subjektiven Rechts ist. Der Grundsatz lautet insoweit: Der Staat ist grundrechtsverpflichtet, der Bürger grundrechtsberechtigt. Adressat
Wen die Grundrechte verpflichten - jedem Recht muss auch eine Pflicht gegenüberstehen! -, regelt vorweg Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz (GG):
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Alle staatliche Gewalt, egal ob Legislative, Exekutive oder Judikative, sind also an die Grundrechte gebunden. Das umfasst insbesondere sowohl Bund als auch Länder und nachgeordnete juristische Personen (Gemeinden, Landkreise, Universitäten, Sparkassen) unabhängig von ihrer Rechtsform (also etwa auch eine vom Staat betriebene Aktiengesellschaft).
Grundrechte verpflichten dagegen nicht die Bürger. Schon gar nicht gegenüber dem Staat, aber auch nicht untereinander: es gibt bis auf sehr wenige Ausnahmen (z. B. Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG) keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Denn dann stünde Freiheit gegen Freiheit, Grundrecht gegen Grundrecht. Allerdings ist eine mittelbare Drittwirkung anerkannt: bei der Konkretisierung von Generalklauseln des Privatrechts (etwa: "Sittenwidrigkeit", § 138, § 826 BGB) haben die Gerichte als Grundrechtsverpflichtete die Grundrechte als objektive Werteordnung bei der Auslegung zu beachten ("Lüth-Urteil", was naturgemäß Einfluss auf den Prozessausgang und damit die Parteien als Privatpersonen hat. Träger
Insbesondere stellt sich im Bereich des persönlichen Schutzbereichs die Frage, wer Inhaber ("Träger" des jeweiligen Grundrechts sein kann, wer also aus ihm berechtigt wird. Diese Grundrechtsberechtigung wird im Prüfungsaufbau der Verfassungsbeschwerde schon auf der Ebene der Zulässigkeit angesprochen: "jedermann" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist nur, wer auch Träger des angeblich verletzten Grundrechts ist. In der Begründetheitsprüfung braucht der persönliche Schutzbereich dann nicht mehr angesprochen zu werden. Deutschen- und Jedermanngrundrechte
Viele Grundrechte lassen jede natürliche Person, also jeden Menschen, als geeigneten Träger zu (Jedermanngrundrechte, Menschenrechte). Andere, die in besonderem Zusammenhang zur demokratischen Willensbildung stehen und somit primär an die deutsche Staatsbürgerschaft anknüpfen, berechtigen nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG (Deutschengrundrechte, Bürgerrechte). Das ist insoweit unproblematisch, als Nicht-Deutsche nach herrschender Meinung sich, wenn der persönliche Schutzbereich eines spezielleren Grundrechtes nicht eröffnet ist, stattdessen auf die Allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG berufen können. Deutschengrundrechte sind Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 16 GG (Schutz vor Entziehung der Staatsbürgerschaft und vor Auslieferung) und das grundrechtsgleiche Recht des Art. 38 GG (Wahlrecht).
Auf EU-Ausländer, die nach Art. 18 AEUV entsprechend den deutschen Staatsbürgern behandelt werden müssen, sollen - so eine Ansicht - die Deutschengrundrechte analog angewandt werden oder - so andere - für sie soll das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung den spezielleren Grundrechten entsprechend ausgestaltet werden.
Wann die Grundrechtsfähigkeit beginnt - Verschmelzung, Einnistung, Geburt - ist insbesondere in Hinblick auf das Recht auf Leben (Abtreibung!) umstritten. Mit dem Tod (Hirntod) endet die Rechtsfähigkeit und damit auch die Grundrechtsträgerschaft. Einschränkung wegen fehlender Grundrechtsmündigkeit?
Teilweise wird vertreten, wer die von einem Grundrecht geschützte Freiheit (Schutzgut) aus tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, sei nicht dessen Träger. Das Kleinkind, das noch nicht sprechen gelernt hat, wäre demnach mangels Grundrechtsmündigkeit nicht Träger der Meinungsfreiheit. Dieser Bezug zwischen Schutzgut und subjektivem Recht wird aber überwiegend abgelehnt, zumal sich ein gesetzliches Mindestalter in den Grundrechten nicht finden lässt. Nach dieser Ansicht hat die Grundrechtsmündigkeit nur Bedeutung für die Prozessfähigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht, nicht aber für den persönlichen Schutzbereich bzw. die Grundrechtsberechtigung. Juristische Personen
Inwieweit auch juristische Personen Träger von Grundrechten sein können, regelt Art. 19 Abs. 3 GG:
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Dabei ist der Begriff der "juristischen Person" weiter als im privatrechtlichen Sinne: das höherrangige Verfassungsrecht wird von diesen Normen nicht beeinflusst. So können insbesondere auch der nicht eingetragene Verein, Personenhandelsgesellschaften oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sich auf Grundrechte berufen, "soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind". Wann das der Fall sein soll, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht stellt auf das "personale Substrat" ab, greift also auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen zurück. Für die Literatur ist dagegen entscheidend, ob eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht.
Bei manchen Grundrechten ist umstritten, ob sie nicht aus Sinn und Zweck schon unmittelbar, also ohne, dass es der Anwendung von Art. 19 Abs. 3 GG bedürfte, auf bestimmte juristische Personen anwendbar sind. In Frage käme etwa die Religionsfreiheit in Bezug auf Religionsgemeinschaften oder die Koalitionsfreiheit in Bezug auf Gewerkschaften. Nicht grundrechtsberechtigt: die staatliche Gewalt
Nicht auf Grundrechte berufen kann sich der Staat: er ist grundrechtsverpflichtet, nicht wie die Bürger grundrechtsberechtigt (s.o.). Insoweit kommen juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, ...) grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme bilden aber die Justizgrundrechte (Art. 103 GG). Gemeinden steht darüber hinaus aus historischen Gründen - sie wurden im absolutistischen Staat als der Gesellschaft, nicht dem Staat zugehörig verstanden - ein eigenes "Grundrecht" des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (Selbstverwaltungsgarantie) und eine eigene Verfahrensart (Kommunalverfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) zur Verfügung.
Ausnahmsweise können sich auch staatliche juristische Personen auf weitere Grundrechte berufen, sofern sie gerade zu deren effektiver Wahrnehmung existieren (etwa die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten in Bezug auf die Rundfunkfreiheit oder die Universitäten in Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit).
Obgleich Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sich Kirchen und vergleichbare Religionsgemeinschaften auf (soweit dem Wesen nach auf sie anwendbar, Art. 19 Abs. 3 GG) alle Grundrechte berufen: sie sind trotz ihrer Rechtsform nicht Teil der staatlichen Gewalt, also nicht grundrechtsverpflichtet, sondern grundrechtsberechtigt (vgl. Körperschaftsstatus). Sachlicher Schutzbereich
Sind Träger und Adressat des Grundrechts geklärt, stellt sich die Frage nach dem genauen Inhalt des Rechts. Beispielsweise beinhaltet Art. 8 Abs. 1 GG ("Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln." schon nicht das bewaffnete Versammeln, das Recht auf Leben nicht das Recht zu sterben usw. Inwieweit für solche Fälle auf Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) zurückgegriffen werden kann, ist streitig, wird aber vom Bundesverfassungsgericht bejaht.
Generell sind Grundrechte Abwehrrechte des status negativus, berechtigen also nicht zu staatlichen Leistungen, sondern schützen nur vor staatlichen Übergriffen. Das Recht, seine Arbeitsstelle frei wählen zu können, schützt also nur davor, dass der Staat eine bestimmte Arbeitsstelle vorschreibt, gewährt dagegen keinen "Anspruch" auf einen Arbeitsplatz. Nur ausnahmsweise kommen derivative Teilhaberechte in Betracht. Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gewährt aber Anspruch auf Sicherung eines minimalen Lebensunterhalts. Zu Leistungsrechten des status positivus "kippen" Abwehrrechte dort, wo der Staat Lebensbereiche "monopolisiert" hat. Beispielsweise wird aus der Ausbildungsfreiheit (vor staatlichen Eingriffen) ein Recht auf gleichberechtigte Einstellung, wenn eine Ausbildung nur durch den Staat geschehen kann (Referendariat bei Lehramts- und Juristenausbildung). Das Freiheitsrecht wird insoweit zu einem Gleichheitsrecht.
Umstritten ist, ob verfassungsimmanente Schranken schon den Schutzbereich des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts einschränken oder lediglich einen Eingriff rechtfertigen können. Beispielsweise könnte man das Töten eines anderen Menschen als "Kunstwerk" angesichts des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. GG) schon nicht als von der Kunstfreiheit umfasst ansehen oder aber das strafrechtliche Tötungsverbot (§ 212 StGB) als durch das Recht auf Leben gerechtfertigten Eingriff in die Kunstfreiheit verstehen. Weitere Stufen der Grundrechtsprüfung
Ist der Schutzbereich eines oder mehrerer Grundrechte eröffnet, muss weiter geprüft werden, ob die gerügte staatliche Maßnahme die Qualität eines Eingriffs hat. Ein solcher Eingriff in Grundrechte führt aber nicht automatisch zu einer verfassungswidrigen Verletzung von Grundrechten. Vielmehr sind die allermeisten Grundrechtseingriffe gerechtfertigt, denn die meisten Grundrechte können durch oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Gesetzesvorbehalt). Daher sind Freiheitsstrafen, Verkehrsregeln usw. zwar Eingriffe in Grundrechte, nicht allemal aber Grundrechtsverletzungen.
Allerdings setzt die Verfassung auch den Einschränkungen selbst Schranken ("Schranken-Schranken": Übermaßverbot, Wesensgehaltsgarantie, Zitiergebot, Verbot des Einzelfallgesetzes usw.
Zitat
Gesetzesvorbehalt ist die in modernen Verfassungen vorgesehene Möglichkeit, Grundrechte in zulässiger Weise einzuschränken, indem die einschränkende Regelung einem förmlichen Gesetz vorbehalten ist, kann sie nicht etwa in Form einer Rechtsverordnung, eines Verwaltungsaktes der Exekutive oder eines Urteils der Justiz geschehen. Es handelt sich zugleich um eine Kompetenzzuweisung an das demokratisch in besonderer Weise legitimierte, nach öffentlicher Diskussion entscheidende Parlament (Parlamentsvorbehalt), von dem man besonderen Schutz der Grundrechte erwartet.
Die grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte sind unter dem Grundgesetz zum umfassenderen Vorbehalt des Gesetzes erweitert worden.
Inhaltsverzeichnis
1 Arten 2 Entstehung 3 Grenzen der Einschränkbarkeit: Schrankenschranken 4 Verwandte Prinzipien 5 Weblinks 6 Einzelnachweise
Arten
Ein Vorbehalt kann in allgemeiner Form (einfacher Gesetzesvorbehalt) gestaltet sein. Diese Gesetzesvorbehalte gelten dann überwiegend unbeschränkt.
„In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG)
„Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden“ (Art. 8 Abs. 2 GG)
„Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG)
Oder in qualifizierter Form: Diese Gesetzesvorbehalte werden näher bestimmt und beschränkt.
&bdquoieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.“ (Art. 11 Abs. 2 GG)
„Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschäigung regelt. Die Entschäigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.“ (Art. 14 Abs. 3 GG)
Einfache und qualifizierte Gesetzesvorbehalte können das Grundrecht unmittelbar einschränken („self-executing&ldquo oder die Verwaltung erst zu Eingriffen ermächtigen (Eingriffsermächtigung). Entstehung
In einem absolutistischen Staat konnte der Monarch frei wählen, ob er sich zur Ausübung seiner Herrschaft der Form des Gesetzes, der Verordnung oder des Einzelaktes bediente.
Im Zeitalter des Konstitutionalismus, der die Macht des Monarchen durch eine Verfassung beschränken wollte, wurde die Gesetzgebung allein dem Parlament zugewiesen. Damit waren Grundrechte als Bestandteil der Verfassung außerhalb der Reichweite von Monarch und Exekutive. Daraus entstand aber die Frage, wann ein Gesetz notwendig sei und wann die vom Monarchen geleitete Verwaltung selbst tätig werden dürfe. Zur Abgrenzung dieser Zuständigkeitsfrage wurde die Freiheit-und Eigentums-Formel entwickelt: Ein Gesetz (und damit die Mitwirkung der Volksvertreter) ist dann erforderlich, wenn in Eigentum und Freiheit der Bürger eingegriffen werden sollte. Durch die Mitwirkung des Volkes an der Gesetzgebung sah man Eigentums- und Freiheitsrechte der Bürger als ausreichend gesichert an. Grenzen der Einschränkbarkeit: Schrankenschranken
Allerdings ist der deutsche Gesetzgeber unter dem Grundgesetz nicht mehr frei, Grundrechte durch Gesetze einzuschränken. Die Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktatur hatten gezeigt, dass selbst einer demokratischen Mehrheit dauerhafte Machtgrenzen gesetzt werden müssen. Demnach binden die Grundrechte nicht mehr nur Verwaltung und Gerichte, sondern auch den zu ihrer Einschränkung befugten Gesetzgeber (Art. 1 Abs. 3 GG). Dieser ist darüber hinaus an die Verfassung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Dies geschieht durch sog. Schrankenschranken: dem Gesetz, das die Grundrechte beschränkt (Schranke), sind selbst Schranken gesetzt (Schrankenschranken). Dazu gehören insbesondere:
das Zitiergebot: das einzuschränkende Grundrecht muss benannt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) die Wesensgehaltsgarantie: das einzuschränkende Grundrecht darf in seinem Kern nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG) das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip) Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz Bindung durch die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht – sie bedürfen ihrerseits nicht einer einfachgesetzlichen Transformation in praktikables Recht, sie sind es Schutz- und Achtungsanspruch der Menschenwürde.
Zugleich wurde mit dem Bundesverfassungsgericht ein Organ geschaffen, das die Einhaltung dieser Regelungen effektiv überwachen kann. Verstößt ein einschränkendes Gesetz gegen die Schrankenschranken, ist es verfassungswidrig und damit für nichtig zu erklären. Diesem Konzept des Grundgesetzes mag man ein Defizit an Demokratie vorwerfen. Demgegenüber ergibt sich aber ein erheblicher Gewinn an Rechtsstaatlichkeit. Verwandte Prinzipien
Eine abgeschwächte Form des Gesetzesvorbehalts ist der Rechtssatzvorbehalt, der kein formelles Parlamentsgesetz, sondern jede Rechtsnorm (Gesetz im materiellen Sinne) ausreichen lässt. So steht etwa die Allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, kann also auch durch Rechtsverordnung oder Satzung beschränkt werden.
Andere Grundrechte sehen gar keinen Vorbehalt vor (Kunstfreiheit, Religionsfreiheit). Diese Grundrechte sind vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos. Es bestehen nämlich Schranken, die in der Natur der Grundrechte angelegt sind: Aus dem Prinzip der Einheit der Verfassung können auch vorbehaltlose Grundrechte durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden (verfassungsimmanente Schranken, vgl. Praktische Konkordanz). Solch kollidierendes Verfassungsrecht sind insbesondere Grundrechte Dritter und außerdem andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter. Nach herrschender Meinung ist auch in solchen Fällen eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die zwischen den widerstreitenden Prinzipien abwägt.[1] Der Grund für dieses Erfordernis ist nicht etwa ein Gesetzesvorbehalt, der ja gerade fehlt, sondern das weitergehende Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes.
Zitat
Da sich von der Verfassung sämtliche Rechtssätze eines Rechtssystems ableiten, bildet diese den Abschluss des Stufenbaus der Rechtsordnung. Um diese Beendigung des infiniten Rechtsableitungsregresses zu begründen, entwickelte der Rechtspositivismus den Begriff der Grundnorm. Prinzipiell stellt sich bei Verfassungen auch immer die Frage nach ihrer Legitimität. Verfassungsgesetze unterscheiden sich für gewöhnlich von einfachen Gesetzesbestimmungen in mehreren Punkten:
Eine Verfassung ist meist nur unter erschwerten Bedingungen änderbar, zur Änderung ist daher meist ein eigener Verfassungsgesetzgeber berufen. Die Handlungen der staatlichen Organe sind formal und inhaltlich an die Vorgaben der Verfassung gebunden. Sie genießt Vorrang gegenüber allen anderen staatlichen Rechtsvorschriften. In vielen freiheitlichen Demokratien wacht eine gesonderte Verfassungsgerichtsbarkeit über ihre Einhaltung. Diese kann im Rahmen einer Normenkontrolle nicht nur Gesetze für verfassungswidrig erklären, sondern auch gegebenenfalls Verfassungsänderungen als verfassungswidriges Verfassungsrecht für unwirksam erklären (siehe zudem auch Verfassungsbeschwerde). Ihre Überprüfbarkeit durch diese Gerichte ist aber entweder gar nicht oder nur eingeschränkt möglich, da die Verfassung selbst das Maß zur Bewertung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns darstellt.
Nach Hauke Möller haben Verfassungen eine doppelte Funktion. „Zum einen organisieren sie den ‘pouvoir constitué’ und legen fest, auf welchem Wege die staatliche Entscheidungsfindung stattfindet. Zum anderen enthalten sie Regelungen wie die Grundrechte, an die der ‘pouvoir constitué’ insgesamt gebunden ist.“[1]
Erste oder völlig neue Verfassungen werden oftmals von Verfassunggebenden Versammlungen ausgearbeitet. Die verfassungsgebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Volke aus, und selbst in heutigen Monarchien ist oft – zumindest überwiegend in Europa – kein Monarch mehr einziger Souverän.[2] In der Realität der repräsentativen Demokratien ist diese meist an einen Verfassungsgesetzgeber delegiert. Manche Staaten sehen aber auch verpflichtende Volksabstimmungen für Teil- oder Totalrevisionen der Verfassung vor, so zum Beispiel für Gesamtänderungen der Verfassung in Österreich. Bei Änderungen der Verfassung durch den nationalen Verfassungsgesetzgeber sind meist bestimmte qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben. Meist ist, wie in Österreich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG), eine Zweidrittelmehrheit nötig.
Verfassungen müssen aber weder aus einem einzelnen Verfassungsdokument, noch überhaupt aus gesatztem Recht bestehen. Im Vereinigten Königreich besteht die Verfassung etwa aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die den nichtstatischen Charakter der britischen Verfassung betonen.
Die Untersuchung verschiedener aktueller oder historischer Verfassungen bezeichnet man als Verfassungsvergleichung. Sie ist ein Unterfall der Rechtsvergleichung. Begriffe
Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter „Verfassung“ verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Demgegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder – wenn auch „primitiven“ – Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im förmlichen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, grundlegende Rechte und Pflichten mit Rechtssicherheit zu bestimmen. Verfassungsgerichtsbarkeit
Die Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf der Idee der Austragung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten vor einem Verfassungsgericht, das zu einer Entscheidung über den Inhalt beziehungsweise die Auslegung der Verfassung berufen ist. Das Konzept der Verfassungsgerichtsbarkeit stammt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Die moderne Verfassungsgerichtsbarkeit geht vor allem auf den von Hans Kelsen maßgeblich konzipierten österreichischen Verfassungsgerichtshof zurück. Dieser war das erste von der Verfassung selbst dazu ermächtigte gerichtliche Prüfungsorgan zur Sicherung der Verfassungsgarantie. Eine solches Verfassungsgericht besteht jedoch nicht überall:
In der iranischen Verfassung zum Beispiel hat der so genannte Wächterrat die Funktion eines Verfassungsgerichts mit letzter Kompetenz in allen Entscheidungen inne. Er trifft seine Entscheidungen gemäß der imamitischen Form der Scharia.
In Deutschland existiert neben den Verfassungsgerichten der einzelnen Bundesländer das Bundesverfassungsgericht. Allerdings stellt dieses Gericht keine Superrevisionsinstanz dar, da die Landesverfassungsgerichte ihre Entscheidungskompetenz aus der jeweiligen Landesverfassung ableiten; insbesondere widerspräche dies auch seinem verfassungsmäßigen Auftrag.[3]
Die Schweiz verfügt nur über eine eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit, da dem Volk die höchste Souveränität zugebilligt wird. Bundesgesetze sind folglich von den Behörden und Gerichten auch bei Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Kantonale Erlasse jeglicher Art sowie Erlasse auf Bundesebene, die nicht Gesetzesrang haben, können hingegen vor dem Bundesgericht angefochten werden.
Verfassungspräambeln
Üblicherweise wird Verfassungen eine Präambel vorangestellt, in welcher eine Erklärung über die Motive des Verfassungsgesetzgebers abgegeben oder eine höhere Macht über dem Staat angerufen oder zur Legitimation herangezogen wird. Aktuelle Verfassungen Europäische Union
Mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa sollte die Europäische Union erstmals eine eigene Verfassung erhalten. Da die zu diesem Zweck angesetzten Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden jedoch scheiterten, wurde der Verfassungsvertrag als gescheitert erklärt.
Stattdessen entschied 2007 der Europäische Rat, die anvisierten Maßnahmen und Veränderungen durch den Vertrag von Lissabon in die bereits bestehenden Verträge einzubringen. Von einer Verwendung des Wortes „Verfassung“ sowie staatstypischer Symbole wie Flagge und Hymne wurde dabei abgesehen. Dennoch hat das europäische Primärrecht – also vor allem EU-Vertrag, AEU-Vertrag und EU-Grundrechtecharta – den gleichen rechtlichen Rang, wie es der Verfassungsvertrag gehabt hätte; ihm wird daher Verfassungsqualität zuteil. Gleichermaßen ist man sich „weitgehend einig […], dass aber unter Zugrundelegung eines substantiell angereicherten Verfassungsbegriffs Defizite bestehen“.[4] Deutschland
Bereits 1849 hat die Frankfurter Nationalversammlung einen Verfassungsentwurf für ganz Deutschland vorgelegt. Obwohl dieser Entwurf vom preußischen König und anderen Fürsten nicht angenommen wurde, hatte er Einfluss auf die späteren Diskussionen. Eine überregionale deutsche Verfassung wurde erstmals 1867 in Kraft gesetzt, nämlich die Verfassung für den Norddeutschen Bund. Der Entwurf entstand unter Führung von Otto von Bismarck und wurde von den norddeutschen Einzelstaaten akzeptiert. Dann aber beriet der konstituierende Reichstag darüber, der eigens zu diesem Zweck gewählt worden war. Die so entstandende Verfassung war also keine oktroyierte (allein von Monarchen auferlegte), sondern eine vereinbarte Verfassung. Mit kleineren Veränderungen wurde daraus 1870/1871 die Verfassung des Deutschen Reiches.
Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 löste jene Verfassung ab und etablierte erstmals die Staatsform der Republik für den deutschen Gesamtstaat. Sie erhielt auch, wie der Frankfurter Entwurf, einen Grundrechtskatalog, während die Regelung der Grundrechte zuvor den Einzelstaaten überlassen worden waren. Die Deutschen durften nun neben dem Reichstag auch das Staatsoberhaupt wählen und über Volksentscheide die Politik mitbestimmen. Die Geschichtswissenschaft ist sich uneinig, ob und inwieweit die Verfassung Mitschuld hatte am Untergang der Republik 1933. Offiziell wurde die Weimarer Reichsverfassung nie abgeschafft, aber durch die nationalsozialistische Gesetzgebung und Verfassungswirklichkeit ausgehöhlt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg entstand das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft trat. Verfassungsgeber war der Parlamentarische Rat in Bonn, in den die westdeutschen Landtage 65 Mitglieder gewählt hatten. Aus der Weimarer Verfassung von 1919 wurden Teile in das Grundgesetz übernommen. Der Entwurf bedurfte der Zustimmung der Besatzungsmächte. Seit 1990 ist das Grundgesetz die Verfassung für Gesamtdeutschland (vgl. dazu Gemeinsame Verfassungskommission).
Da die einzelnen deutschen Länder eigenen Staatscharakter haben und demnach Gliedstaaten sind (Kennzeichen: Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet), hat jedes Bundesland seine eigene individuelle (Landes-)Verfassung. Jedoch muss diese Verfassung nach dem Homogenitätsgebot den „Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“ (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Grundrechte oder das Föeralismusprinzip betreffende Änderungen des Grundgesetzes selbst werden durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) beschränkt.
Zitat
Gemeinsame Verfassungskommission
Die Gemeinsame Verfassungskommission (GVK) wurde Ende November 1991 durch die beiden deutschen Gesetzgebungsorgane Bundestag und Bundesrat eingesetzt. Sie hatte den Auftrag, nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten über die Notwendigkeit oder Wünschbarkeit von Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nachzudenken und Änderungsvorschläge zu formulieren.
Nach Art. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 beriet die Kommission über die „im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes“. Das Gremium konstituierte sich am 16. Januar 1992 und war ein Kompromiss aus der Bestätigung des bisherigen Grundgesetzes und der Forderung nach einer neuen Verfassung für das vereinte Deutschland. Unter dem Vorsitz von Henning Voscherau (SPD) und Rupert Scholz (CDU) erörterten die 64 Mitglieder der GVK die durch die Vereinigung notwendig gewordenen Grundgesetzänderungen.
Die dortige Diskussion wurde neben Themen wie insbesondere der Neubestimmung der Kompetenzen von Bund und Ländern in der Gesetzgebung oder der Frage nach einer abschließenden Volksabstimmung über die Grundgesetz-Reform gemäß Art. 146 GG auch dazu genutzt, die Grundrechte durch die Aufnahme von sogenannten Staatszielen wie etwa dem Umweltschutz oder den Ausbau der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu erweitern. Es sollte zudem überprüft werden, ob einzelne Artikel nicht aufgrund der Europäischen Integration neu formuliert werden müssten oder gar zu streichen wären. Zahlreiche gesellschaftliche Gruppierungen versuchten, durch Initiativanträge Einfluss auf die dortige Diskussion zu nehmen. Es blieb, besonders in der Föeralismusreform, bei marginalen Empfehlungen zur Korrektur des Grundgesetzes.
Am 5. November 1993 legte die GVK ihren Abschlussbericht vor (Bundestags-Drucksache 12/6000). Ihren Vorschlägen und Empfehlungen folgte das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994[1], das in einer Verfassungsreform mündete. Nach Auffassung der Verfassungskommission waren größere Änderungen und vor allem eine Volksabstimmung über das Grundgesetz entbehrlich, weil letztere der Legitimation nichts mehr hinzufügen könne; so wird in der staatsrechtlichen Literatur ganz überwiegend in dem Fehlen einer Abstimmung durch das Volk oder eines anders gearteten Plebiszits kein Legitimationsdefizit des Grundgesetzes gesehen.[2] Dennoch weist der Bericht auch auf die integrierende Wirkung im Falle der Herbeiführung eines Volksentscheids hin.[3]
Da in Deutschland die Länder über eigene Gesetzgebungskompetenzen (vgl. Art. 70 ff. GG) verfügen, wird der Begriff auch für Verträge zwischen zwei oder mehreren Bundesländern angewandt (Länderstaatsverträge). Oft werden wirtschaftliche Zusammenarbeit oder Grenzangelegenheiten in diesen Staatsverträgen geregelt. Beispiele für solche Verträge sind der Rundfunkstaatsvertrag und der Glücksspielstaatsvertrag. Die jeweiligen Landesparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein sogenanntes Zustimmungsgesetz (auch Transformationsgesetz genannt) in ein Landesgesetz zu übernehmen.[10] Erst nach dieser Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle beteiligten Landtage kann der Vertrag in Kraft treten.
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Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 29. Juni 2011* Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.] Fußnoten ausblendenFußnoten
*) vgl. Entscheidungsformel zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - (BGBl. I 2014, S. 380):
1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2 , § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. Soweit sie § 21 Absatz 8 Satz 2 , § 22 Absatz 1 , § 25 Absatz 2 , § 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie mit dem Grundgesetz vereinbar. 3. Soweit sie § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar. 4. Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden.
Die Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
[quote][center][b] Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 29. Juni 2011
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann Dinkla
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident David McAllister zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht Staatsvertrag
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht Artikel 2 Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufgehoben. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht Artikel 3 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010.] zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht Artikel 4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
[Änderungsanweisung zu § 29 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.] zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht Artikel 5 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
[Änderungsanweisung zu § 29 Satz 1 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010.] zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.] zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 17.12.2010
Stefan Mappus
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 15.12.2010
Horst Seehofer <
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Unter öffentlich-rechtlichen Abgaben sind Geldleistungen zu verstehen, die Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat abzuführen haben. Dabei werden Steuern von sonstigen Abgaben (Beiträge, Gebühren, Zinsen, Sonderabgaben, Geldstrafen und Geldbußen sowie sonstige Ungehorsamsfolgen wie etwa Auflagen nach § 153a StPO, Zwangsgelder oder Ordnungsgelder) unterschieden. Gesetzliche Grundlagen
Unmittelbar in der Abgabenordnung (AO) als einer der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Rechts der öffentlichen Abgaben geregelt sind nur die Steuern. So erklärt § 1 Abs. 1 AO explizit:
Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Die Abgabenordnung betrifft also im Wesentlichen das Verfahrensrecht der Steuern und steht somit in enger Beziehung zu der Finanzgerichtsordnung (FGO), die das gerichtliche Verfahren auf dem Gebiet des Steuerrechts regelt.
Die sonstigen öffentlichen Abgaben bedürfen also einer eigenständigen gesetzlichen Regelung. Diese Regelungen verweisen jedoch hinsichtlich der Verfahrensvorschriften meist auf die Abgabenordnung. Beispiel hierfür sind die Kommunalabgabengesetze.
Zitat
Grenzen der Vertragsfreiheit
Die Grenzen der Vertragsfreiheit liegen dort, wo der Schutz bestimmter Personengruppen notwendig ist. Zwingende Vorschriften, welche die Vertragsfreiheit einschränken, gibt es hauptsächlich zum Schutz der Verbraucher.
Sie finden sich aber auch in anderen gesetzlichen Vorschriften zum Schutze andere Gruppierungen. Verstöße gegen solche Vorschriften, beispielsweise gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (wie z.B. § 20 AGG) können rechtliche Sanktionen, insbesondere Schadenersatzansprüche, nach sich ziehen.
Rechtliche Facetten der Vertragsfreiheit
Einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit sind die Abschluss-, Form-, Inhalts- und Aufhebungsfreiheit:
Abschlussfreiheit
Unter der Abschlussfreiheit versteht man die Freiheit, überhaupt einen Vertrag abzuschließen oder nicht. Grundsätzlich ist man auch hinsichtlich des Vertragspartner frei (Partnerwahlfreiheit). Die Abschlussfreiheit wird lediglich durch eine gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes, dem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang, lateinisch: contrahere, einen Vertrag abschließen), eingeschränkt.
Beispiele für Verträge mit Kontrahierungszwang
Verträge zur Daseinsvorsorge
Einem Kontrahierungszwang unterliegen in der Regel Unternehmen, welche Verträge zur Daseinsvorsorge abschließen, wie z.B. Stromanbieter (§ 17 EnWG), Postdienstleister wie die Deutsche Post AG ( § 3 PDLV) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht öffentlicher Eisenbahnen und anderer Verkehrsunternehmen wie Taxi, Busse und Straßenbahnen im öffentlichen Linienverkehr (§ 10 AEG, § 22 PBefG).
Versicherungen
Ebenso gilt dies für die Kfz-Haftpflicht (§ 5 PflVG) und die gesetzlichen Krankenversicherungen. Im Basistarif besteht ein Kontrahierungszwang auch für die privaten Krankenversicherungen (§ 193 Abs. 5 S. 5 VVG). Daher sind diese ebenso verpflichtet, alle Personen aufzunehmen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von deren Alter und Gesundheitszustand.
Sparkassen /Banken
In einigen Bundesländern, wie Bayern (§ 5 Abs. 2 SPKO), Hessen (§ 2 Abs. 4 SparkG HE), Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen sowie allen ostdeutschen Bundesländern außer Berlin sehen die einzelnen Sparkassengesetze und -verordnungen eine Verpflichtung der Sparkassen zur Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis (sog. Jedermann-Konto) vor. In den übrigen Bundesländern besteht nur eine nicht rechtlich verbindliche Selbstverpflichtung der Banken, ein solches Konto für jeden Bürger anzubieten.
Mittelbarer Kontrahierungszwang
Ein mittelbarer Kontrahierungszwang besteht, wenn sich die Abschlusspflicht nicht direkt aus dem Gesetz ergibt. Dies ist beispielsweise bei wichtigen Gütern des Wirtschaftslebens und bei sachlich ungerechtfertigter und sittenwidriger Ablehnung des Nachfragers durch marktbeherrschende Unternehmen mit Monopolstellung der Fall. Hier besteht aber lediglich mittelbar eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss, welche sich aus § 826 BGB ableitet und bei einem Verstoß einen Anspruch auf Schadenersatz bereithält. Ebenso gilt dies auf dem kulturellen Gebiet wie z.B. Theater oder stätischen Schwimmbad.
Formfreiheit
Grundsätzlich sind schuldrechtliche Verträge formfrei. Ein mündlich geschlossener Vertrag reicht daher aus. Von diesem Grundsatz gibt aber es auch zahlreiche Ausnahmen. Dies betrifft besonders solche Geschäfte, bei welchen aufgrund ihrer risikoreichen Folgen die Form als Warnung und zur Beweissicherung dienen soll (z.B. Schenkungsversprechen § 518 Abs. 1 BGB, Bürgschaftserklärungen § 766 S. 1 BGB oder bei Grundstücksgeschäften).
Inhaltsfreiheit
Die Inhaltsfreiheit gestattet den Vertragsparteien völlige Freiheit in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Verträge. Grenzen finden sich lediglich auch hier bei gesetzlichen Verboten oder Verstoß gegen die guten Sitten. Weitere gesetzliche Normen hinsichtlich eines vorgeschriebenen Inhalts finden sich beispielsweise bei Wohnraummietverträgen zum Schutz des Mieters (§§ 549 ff. BGB) sowie zum Schutz des Verbrauchers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
Beendigungsfreiheit
Von einem bereits geschlossenen Vertrag kann man sich, auch das ist ein Aspekt der Vertragsfreiheit; grundsätzlich auch wieder lösen (= Beendigungs- oder Aufhebungsfreiheit als Pendant zur Abschlussfreiheit).
Voraussetzung hierfür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien oder wenn im Vertrag ein entsprechendes Recht dies vorsieht und die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Die nachstehenden Punkte sollen Teil dieser speziellen rhetorischen Schulung sein:
1. Die Motive des Kontrahenten müssen in Frage gestellt werden, so dass der Zuschauer den Eindruck gewinnt, dass er nur von persönlichen bzw. materiellen Vorteilen motiviert ist. 2. Der Moderator hat empört zu reagieren, wenn bestimmte Personen bzw. angesehene Gruppen angegriffen werden. In diesem Fall ist die Diskussion über Tatsachen zu vermeiden und der Gegner in die Defensive zu drängen. 3. Egal, welche Beweise der Talkgast liefert, er muss denunziert werden, als verbreite er Gerüchte. 4. Sollte der Kontrahent sich auf Internet-Quellen beziehen, ist wie folgt zu verfahren: Sie müssen als unseriös und als Verschwörung dargestellt werden. 5. Sollte die Diskussion entgleiten, ist der Talkgast mit inakzeptablen Gruppen in Verbindung zu bringen: Rechtsradikale, Rassisten, Verschwörungstheoretiker und sonstige Fanatiker usw. 6. Sollte der Kontrahent sich nicht rhetorisch einwandfrei ausdrücken können, ist ihm mangelnde Sachkenntnis zu unterstellen. 7. Unbedingt muss die gesellschaftliche Position mit Glaubwürdigkeit gleichgesetzt werden, um Argumente zu entkräften. 8. Sollte sich der Talkgast als zu hartnäckig in der Argumentation zeigen, dann soll die Position des Gegners mit der Begründung entkräftet werden, das Thema sei schon tausendmal durchgekaut und daher nicht der Diskussion wert. 9. Gegebenenfalls ist der Kontrahent so lange zu provozieren, bis er emotionale Reaktionen zeigt. Daraufhin sollte er als nicht kritikfähig dargestellt werden. 10. Wie im Fall des 11. September 2001 soll darauf verwiesen werden, dass große Verschwörungen pauschal unmöglich durchführbar sind, da viele Menschen daran beteiligt sein müssten und die Sache nicht geheim gehalten werden könnte. 11. Sollte der Talkgast bei den vorstehenden Punkten noch standhaft bei seiner Meinung bleiben, müssen von ihm Beweise verlangt werden, die er nicht erbringen kann und jede offene Frage soll als argumentative Bankrotterklärung gewertet werden.
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
von Karl Tetzner Aktualisiert 21. April 1949 08:00 Uhr schließen PDF Speichern Mailen Drucken Twitter Facebook Google + Kopenhagener Plan bereinigt Wellenchaos – Bisherige Geräte bleiben brauchbar
Im Sommer des vergangenen Jahres setzten sich die Experten von 33 europäischen Ländern in Kopenhagen zur längst fälligen Bereinigung derauf Mittel- und Langwellen inzwischen chaotisch gewordenen Verhältnisse zusammen. Die Aufgabe war nicht einfach zu lösen, galt es doch, mehr als 380 Rundfunksender auf 137 Wellen unterzubringen und zugleich eine Verteilung von weit über 50 Stationen zu besprechen, die in den kommenden Jahren in den Ländern Europas, Nordafrikas und dem vorderen Orient ihre Stimme erheben werden. Die Planung für Westdeutschland
Die Schwierigkeiten konnten, allgemein gesehen, behoben werden. Die neue Verteilung der Wellen wurde im „Kopenhagener Wellenplan festgelegt, der inzwischen von 27 Nationen unterschrieben worden ist, darunter von den englischen und amerikanischenDelegierten, die die deutschen Besatzungszonen vertraten. Eine Durchsicht der Pläne läßt erkennen, daß sich die gegenwärtig unhaltbaren Empfangsbedingungen innerhalb Europas nach dem Inkrafttreten der neuen Verteilung sehr verbessern werden. Der westdeutsche Hörer, im Zentrum Europas, darf mit einem sehr viel günstigeren Fernempfang rechnen.
Das Negativ um ist die Tatsache, daß die Einigung in Kopenhagen zu einem guten Teil auf Kosten Deutschlands erfolgte, d. h. etwa die Hälfte des deutschen Besitzes an Mittel- und Langwellen wurde gestrichen und jede Besatzungszone bekam nur noch zwei Mittelwellen zwischen 187 und 309 Metern zugewiesen. Diese sind, technisch gesehen, weniger günstig als längere Wellen, so daß die Rundfunkversorgung Westdeutschlands in Schwierigkeiten geraten könnte, wenn nicht die Sendergesellschaften Vorsorge treffen würden.
Der Nordwestdeutsche Rundfunk will nun zusätzliche Mittelwellensender aufstellen und außerdem den bisher von der BBC benutzten Sender Norden-Osterloog (Ostfriesland) übernehmen.
Die französische Zone erhält drei neue Sender, die ebenfalls nur auf Mittelwellen arbeiten, so daß hier gleich günstige Verhältnisse wie in der britischen Zone herrschen werden. Es handelt sich um den neuen Großsender Wolfsheim (zwischen Mainz und Bad Kreuznach) sowie je einen 20-KW-Sender im Raum Freudenstadt Tübingen und im Bodenseegebiet. Der Wolfsheimer Sender wird den bisherigen Sender Kaiserslautern überflüssig machen, den man abmontieren und in den Raum Trier zur Versorgung der Randzone verlegen will. Am UKW-Rundfunk will sich der Süwestfunk vorerst nicht aktiv beteiligen.
Zitat
NWDR zum Wellenplan
Aktualisiert 21. April 1949 08:00 Uhr schließen PDF Speichern Mailen Drucken Twitter Facebook Google +
Der Nordwestdeutsche Rundfunk nimmt zur Frage der Auswirkung des Kopenhagener Wellenplans für die zukünftige Rundfunkversorgung der britischen Zone wie folgt Stellung:
Für die deutsche Rundfunk Versorgung entsteht, falls die Beschlüsse der Kopenhagener Wellenkonferenz am 15. März 1950 in Kraft treten, die Gefahr einer gewissen Verschlechterung. Es werden daher im Bereich des NWDR alle Möglichkeiten erwogen, um diesen Gefahren zu begegnen. Zu den geplanten Maßnahmen gehören vor allem eine umfangreiche Erweiterung des augenblicklichen Mittelwellen-Sendernetzes und der Neuaufbau eines zusätzlichen Ultra – Kurzwellen-Netzes.
Die Weiterführung des Betriebes der bestehenden Mittelwellen-Sender auf den neuen, durch Kopenhagen zugeteilten Mittelwellen und die Errichtung neuer, kleinerer Mittelwellen-Rundfunk-Sender (nicht Studios!) in der Nähe der Stäte Aachen, Bonn, Braunschweig, Göttingen, Herford, Kiel, Lingen, Oldenburg und Siegen wird eine Rundfunkversorgung der Zone erreichen, die im wesentlichen der augenblicklichen Lage entspricht. Lediglich in einigen kleineren Bezirken mit einer nicht sehr großen Rundfunkhörerzahl wird eine gewisse Verschlechterung zu erwarten sein. Dagegen werden einige mittlere und größere Stäte besser als bisher versorgt werden. Infolge der angeordneten Verkürzung der Wellenlängen dürften in einigen beschränkten Teilgebieten bei gewissen Typen älterer Empfänger, deren Wellenbereich nicht so weit heruntergeht, Schwierigkeiten auftreten. Diese Nachteile, die jedoch nur wenige Prozent der Hörer betreffen, werden sich relativ einfach durch einen kleinen Eingriff im Empfänger beheben lassen.
Für den Fernempfang auf dem Mittelwellenbereich sind bei Einführung des Kopenhagener Wellenplanes durchaus günstige Verhältnisse zu erwarten.
Der zur Zeit in Erprobung befindliche Ultra-Kurzwellen-Rundfunk soll in der Form eines zusätzlichen Sendernetzes der Verbreitung weiterer Programme dienen, die mehr auf landschaftliche Besonderheiten eingestellt werden können. Darüber hinaus werden hierdurch auch Gebiete erfaßt werden, in denen der Empfang von Mittelwellen-Sendern des NWDR auch nach dem künftigen Ausbaustand beeinträchtigt ist. Selbst für die Zwecke des Ultra-Kurzwellen-Empfanges wird es möglich sein, die Rundfunk-Empfänger der bisherigen Bauart zu benutzen, sofern sie mit Vorsatz-Geräten versehen werden. Einige einfache und billige Vorsatzgeräte dieser Art sind bereit, vorgeführt worden.
Die deutsche Hörerschaft braucht also nicht zu befürchten, daß ihre bisherigen oder die jetzt, im Handel erhältlichen Rundfunk-Empfänger bei Einführung des Kopenhagener Wellenplans entwertet werden.
http://www.zeit.de/1949/16/nwdr-zum-wellenplan
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
ARD-ZDF Gebühren: neue Hoffnung für Vollstreckungsopfer
Zitat
6. Februar 2015
von wepe
04.02.2015 ARD-ZDF-Gebühren-Terror: Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass der “ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice” nicht rechtsfähig ist. Zwangsvollstreckungen, die sich auf diese öffentliche-rechtlichen Geldeintreiber als Gläubiger berufen, sind rechtswidrig. Auch ansonsten weisen die Zwangsvollstreckungen grobe Formfehler auf.
TV-Gebühren nicht zahlen? Was tun gegen GEZ? Millionen wehren sich gegen die neue ARD-ZDF-Steuer. Angeblich gibt es Hundertausende Widersprüche gegen “ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice”. Der Beitragsservice selbst aber auch die Gerichte sind offenbar überlastet. Laut Insidern gibt es derzeit • 60000 Vollstreckungsversuche pro Monat • Bis zu 2 Millionen Menschen verweigern angeblich immer noch die TV-Steuer. • Bisher sind rund 15 Millionen Mahnbescheide rausgegangen.
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
SRG 09.02.2015 RTL-Gründer verlangt Abschaffung Helmut Thoma rät Zeitungsverlegern, gegen die Fernsehgebühren anzukämpfen.
Die Staatsgebühren für das öffentlich-rechtliche Fernsehen hätten mit der Digitalisierung ihre Berechtigung verloren, schliesslich seien Sendeplätze jetzt keine Mangelware mehr. Deswegen brauche es auch den Service Public nicht mehr. Die Worte des RTL-Gründers Helmut Thoma im "Blick"-Interview sind mehr als deutlich.
RTL-Gründer Helmut Thoma über das Fernsehen von heute«Service public gehört abgeschafft!»
TV-Legende Helmut Thoma ruft zum Aufstand gegen die SRG und Service public auf. Er sagt, dass die Dominanz der SRG für Verleger tölich sein kann.
Zitat
BLICK: Herr Thoma, die TV-Schweiz verfügt über die höchsten Gebühren, das breiteste Angebot des Service public. Was geht Ihnen durch den Kopf, wenn Sie solches hören? Helmut Thoma: Der Staat ist nicht mehr geeignet, elektronische Medien zu regulieren. In der Frühzeit des TV war es sicher notwendig, die wenigen Frequenzen zu regulieren. Mit der Digitalisierung ist das obsolet.
Wieso? TV-Sender zu gründen, Programme über Netz oder Satellit zu verbreiten, ist keine Hexerei mehr. Die Produktion einer Zeitung aber ist aufwendig geblieben: Druckmaschinen und Vertrieb brauchen Sie nach wie vor.
Ungleiche Spiesse gibt es überall. Öffentlich-rechtliches TV kassiert Staatsgebühren, die durch nichts gerechtfertigt sind, während privatwirtschaftliche Verlage dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Die Verleger können ihr Geschäftsmodell nicht einfach in den zukunftsträchtigen TV-Markt verbreitern, weil sich dort die Öffentlich-Rechtlichen breitgemacht haben. Die Digitalisierung macht es möglich, fast endlos viele Programme auszustrahlen. Darauf sind die alten Regelsysteme nicht eingestellt.
Wie meinen Sie das? Was wäre, wenn es nicht genügend Papier gegeben hätte, um all die privatwirtschaftlichen Zeitungen zu drucken? Dann hätte der Staat eine öffentlich-rechtliche Zeitung gegründet. Und jeder, der des Lesens überführt worden wäre, hätte eine staatliche Lesegebühr bezahlt.
Im Umkehrschluss heisst das, der Service public gehört abgeschafft? Genau.
Halten Sie das für realistisch? TV-Gebühren sind im Grunde eine Steuer. Auf Dauer werden die Menschen diese Zwangssteuer nicht mehr bezahlen wollen. In Deutschland zahlt jeder Haushalt eine TV-Gebühr, ausser er kann nachweisen, dass er zu 100 Prozent blind ist. Auch wer kein TV-Gerät hat, zahlt. Hinzu kommt: Das öffentlich-rechtliche TV ist in Deutschland nur noch bei den über 60-jährigen Zuschauern unangefochten. Bei den unter 60-Jährigen liegen ARD und ZDF gemeinsam bei rund 16 Prozent Marktanteil, bei den 14- bis 29-Jährigen bei höchstens acht Prozent – sind praktisch nicht mehr vorhanden. In der Schweiz, wo Privat-TV jünger ist, ist eine vergleichbare Entwicklung zu erwarten. Was rechtfertigt da noch einen Service public?
Ihre Antwort? Nichts. Das Ganze wird zu teuer.
In der Schweiz ist die SRG noch eine der letzten nationalen Klammern in unserem viersprachigen Land. Es ist ja nicht so, dass eine solche Klammeraufgabe nicht präziser, fokussierter und damit kostengünstiger erbracht werden könnte.
Ringier-Chef Marc Walder hat angefragt, ob Sie ein Beratungsmandat des Verbandes Schweizer Presse übernehmen. Interessiert? Ja. Ich werde annehmen. Das interessiert mich. Ich bin ja in der Schweiz schon ziemlich lange tätig. Ich war der Initiator von ausländischen Werbefenstern. Ich hätte lieber ein Programm gemacht. Aber ich durfte nicht.
Wie bitte? Das war in den 1980ern, zusammen mit Beat Curti. Wir wollten mit Schweizer Verlegern ein nachrichtenbetontes TV-Magazin machen – auch als Gegengewicht zur SRG. Als Chef war Roger de Weck vorgesehen.
Der heutige SRG-Chef? Genau. Wir bekamen keine Lizenz, weil Medienminister Adolf Ogi dies verhindert hat. Er wollte die SRG schützen, und ich konnte TV-Werbung ohne Gegenleistung aus dem Schweizer Markt abziehen.
Schweizer Privat-TV ist ein Trauerspiel. Tele Züri, Tele 24, TV3, 3+ sind verschwunden oder fristen ein Mauerblümchendasein. Der Einzige, der wirklich Privat-TV macht, ist 3+ von Dominik Kaiser.
Sie sind vielleicht nicht ganz objektiv: Dort sitzen Sie ja im VR. Das stimmt. Und dennoch bleibe ich dabei: Kaiser ist der Erste, der ein richtiges Vollprogramm macht, welches er jetzt mit 4+ und 5+ ausweitet. Langsam entsteht da eine gewisse Konkurrenz zur SRG.
Die Schawinskis und Co. waren für Sie einfach TV-Dilettanten? Roger Schawinski ist ein anerkannter Radiomann. Vom Fernsehen versteht er meiner Meinung nach aber sehr wenig. Sein Programm war immer illustriertes Radio. Mehr nicht.
Was macht Dominik Kaiser besser? Er hat erkannt, dass es zahlreiche universal sendbare TV-Produktionen gibt, die hierzulande nicht zu sehen sind. «Bauer, ledig, sucht ...» etwa. Oder auch «er Bachelor». Das sind Formate, die anderen Privaten auch offengestanden hätten. Aber keiner hat sie gemacht, weil es immer auch ein finanzielles Risiko bedeutet. Kaiser ist dieses Risiko eingegangen und der Erfolg zeigt sich daran, dass er ganze Abende mit Schweizer Eigenproduktionen bestreiten kann. Dazu kommen amerikanische TV-Serien, die in der Schweiz nicht gelaufen sind, weil die SRG nicht alles senden kann. Die waren dann billig zu kaufen.
Und nun wollen Sie die Schweizer Verleger in Sachen TV beraten. Was sagen Sie denen? Heute versucht sich die marktbeherrschende SRG auch im Internet sehr stark zu verbreitern. Für die Verleger kann das tölich sein. Sie haben wegen der Dominanz der SRG praktisch keine Möglichkeit, am wachsenden TV-Werbevolumen zu partizipieren. Sie erhalten jetzt zudem staatliche Konkurrenz im Bereich Internet. Ich sage: Die Verleger müssen sich mit allen juristischen Mitteln gegen diese Ausweitung wehren. Was bitte befähigt die SRG, sich grossflächig und werbefinanziert im Internet zu bewegen, wo das doch im Grunde genommen nur weitere Unterstützung ihrer gebührenfinanzierten Sendungen bedeutet?
Haben Sie darüber mit Ihrem damals verhinderten Programmchef de Weck gesprochen? Wes Brot ich ess, des Lied ich sing. Das verstehe ich auch. Aber ich glaube, dass er, wenn er ganz ehrlich wäre, einiges einsehen würde. Er ist ja vernünftiger als die eindimensionalen Apparatschiks des Öffentlich-Rechtlichen. Aber das kann ein SRG-Chef natürlich nicht zugeben. Nein, ich glaube, die Verleger müssen sich selbst wehren. Sonst gehen sie unter.
Wirklich? So dramatisch? TV bedeutet Wachstum. Internet bedeutet Wachstum. Internet und TV wachsen zusammen. Die gedruckte Presse ist rückläufig. Das bedeutet: Schaffen es die Verleger nicht, auf die Wachstumsfelder der Werbung zu setzen, sind Zeitungen nicht überlebensfähig.
Also: Zwangsgebühren angreifen? Ich wundere mich, warum die Verleger das hinnehmen. Dabei könnten sie richtig aufdrehen, das lesende Volk fragen: Wollt ihr ewig Zwangsgebühren zahlen? Warum? Was bekommt ihr denn Besonderes?
Was ist zwingender Service public? Ich bestreite, dass irgendetwas zwingend Service public ist. Ich frage Sie: Was ist bei der Zeitung zwingender Service public? Nichts.
TV-Nachrichten sind kein öffentlich-rechtlicher Auftrag? Nein. Längst nicht mehr. Zeitungen leben auch von Nachrichten.
Sprachregionale Programme? Kann man so sehen. Aber jetzt, wo TV billig ist, können das auch Private.
Aufwendige Produktionen über Schweizer Geschichte etwa? Auch da brauchte es neue Modelle – auch in der Finanzierung. Zum Beispiel: Eine Produktionsfirma erhält den Auftrag für eine grosse Kiste. So ist sichergestellt, dass die Gelder in das Programm investiert werden und nicht in den Beamtenapparat der öffentlich-rechtlichen TV-Anstalt. Und hier schliesst sich dann der Kreis.
Inwiefern? Kein Mensch zahlt gerne Gebühren. Schon gar keine Zwangsgebühren. Und wenn schon, dann wollen die Zahlenden dafür eine Gegenleistung. Dass müssen sich die Verleger zunutze machen und sich den Einstieg ins überlebenswichtige TV- und Internetgeschäft erstreiten. Gute Argumente haben sie ja. Heute kommen mir aber viele Verleger vor, als würden sie sich kampflos zur Schlachtbank führen lassen, weil sie die für ihr angestammtes Geschäft so wichtigen TV- und Internetplattformen nicht aktiv und mit aller Macht erstreiten.
Europäischer Dachverband der Inkassofirmen für Rundfunkgebühren gegründet Letzte Woche trafen sich die Inkassofirmen für Rundfunkgebühren aus Europa und Israel in Wien. Sie gründeten ihren eignen Dachverband, die Broadcasting Fee Association BFA. Die Schweiz ist mit der Billag AG, Freiburg, im Vorstand der BFA vertreten.
Ziel der Broadcasting Fee Association ist es, durch einen institutionalisierten Erfahrungsaustausch das Gebührenmanagement zu verbessern. Weitere wichtige Themen sind die technologische Entwicklung, rechtliche, finanzielle und strategische Fragen des Gebührenmanagements sowie die Gebührenkommunikation.
Mitglieder des Verbandes sind die Inkassofirmen für Rundfunkgebühren aus Dänemark, Deutschland, Grossbritannien, Irland, Israel, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und der Tschechischen Republik. Weitere Länder überlegen sich einen Beitritt. Bereits 1998 trafen sich in Wien die Vertreter aus verschiedenen europäischen Ländern ein erstes Mal. Was damals als informeller Austausch mit weiteren, unregelmässigen Treffen begann, wird nun als institutionalisierte Plattform verankert.
Die Schweiz befindet sich im europäischen Vergleich in einer Spitzenposition, was das Befolgen der Gebührenpflicht angeht. 96% der Fernseh- und 92% der Radiokonsumenten sind ordnungsgemäss bei Billag angemeldet.
Freiburg, 11. Juli 2006
Für Auskünfte: Jonny Kopp, Head of Communications, Billag AG Tel. 026 414 90 60 E-Mail: communications@billag.ch
Deutschland ist zwar vertreten,aber nach deutschen Gesetzen und nicht nach Schweizern.Die Schweizer,können sich immer noch befreien lassen,wenn sie nachweisen,dass sie keine Geräte besitzen.
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Im Ukraine-Konflikt wurden ja in der Vergangenheit schon oft gerne vermeintliche russische Invasionen mit Panzerbildern “belegt” (Alleine die Suche nach “Ukraine Panzer” hier im Blog liefert da schon einige haarsträubende Storys). Diese Bilder entpuppten sich aber alle schnell als plumpe Fälschungen, waren sie doch bei anderer Gelegenheit aufgenommen worden und zeigten daher keine Invasion der russischen Armee in der Ostukraine. Viele der Bilder waren beim Einmarsch der Russen in Georgien aufgenommen worden und obwohl bereits viele dieser Fälschungen aufgeflogen sind, versuchte es das ZDF gestern noch einmal mit diesem dreisten Trick.
Den ZDF-Artikel “Suche nach Frieden für die Ukraine. Liveblog: Kiew meldet 50 russische Panzer” vom 12. Februar 2015 schmückte ein Panzerbild (Artikel, Bild), dass zufälligerweise auch in einem über fünf Jahre alten koreanischen Blogbeitrag aus 2009 (Artikel, Bild) zu finden war, in dem über russischen Truppen in Georgien berichtet wurde, wie eine Übersetzung der koreanischen Seite mit dem Google-Übersetzer klar macht.
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire