Hier nun meine Erwiderung auf den letzten Schriftsatz des NDR:
Vorab per Fax: (040) 4 28 43 - 7219
Verwaltungsgericht Hamburg Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg Hamburg, den 14. November 2014
Stellungnahme des NDR vom 13. Oktober 2014 Aktenzeichen 10 K 2919/14 Höcker ./. NDR
Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich vor allem zu dem mir wichtigsten Punkt meiner Klage ausführlich Stellung nehmen, da dieser Punkt vom Beklagten bisher überhaupt nicht ernst genommen wird.
Danach möchte ich kurz auf die anderen Argumente des Beklagten eingehen.
Zunächst also zu meiner Klarstellung, die ich diesmal ohne Umschweife und in aller erforderlichen Deutlichkeit ausführen möchte, um weiteres Unverständnis zu vermeiden:
Es geht bei Sendungen wie z.B. „Götter wie wir“ oder bei der quasi Gleichsetzung von christlichen Helfern mit Mördern, nicht um Geschmack oder einem bloßen „Missfallen“. Mit solchen Ausfällen werden meine Grundwerte massiv angegriffen, von denen ich meinte, dass sie in dieser Gesellschaft noch Konsens wären: die christlich-jüischen Werte, auf denen unser Grundgesetz einmal aufgebaut wurde.
Mit der Darstellung Gottes als dämlichen Trottel erreicht man nämlich u.a. folgendes:
· Kinder und Jugendliche schämen sich vor ihren Klassenkameraden und Freunden, Christen oder Juden zu sein, weil man sie dann ebenfalls für Trottel hält. Man behält es dann lieber für sich... Macht ggf. ein Geheimnis draus... Schämt sich vielleicht sogar...! Es wird ein Klima der Angst geschaffen, das auf Alle negativ wirkt.
· Es führt ggf. zu Hänseleien oder gar Mobbing gegenüber Menschen, die an Gott glauben.
· Mit solchen Filmen nimmt man den Menschen den seelischen Halt, den sie dringend brauchen. Ihr Urvertrauen in Gott wird in Frage gestellt.
· Da man sich in den Anstalten nicht daran traut, auch einmal Allah und Mohammed aufs Korn zu nehmen (was in Anbetracht der zu erwartenden Gewaltexzesse auch verständlich ist), statt immer nur Gott und Jesus zu veräppeln, entsteht der Eindruck, die einzig ernst zu nehmende Religion sei der Islam und der wahre Gott sei Allah. Der christliche Glaube dagegen sei dekadent und oberflächlich, so wie ich es in meinem Schriftsatz vom 14.9. von Sabatina James zitiert hatte: „Als Moslem hatte ich bis dahin immer gedacht: Den Christen ist nichts heilig. Die haben keine Religion. Sie kennen die Bibel nicht, und machen sogar Witze über Jesus.“
Es ist für mich zudem zutiefst erschütternd, mit welcher Arroganz der öffentlich-rechtliche Rundfunk an der Aussage festhält, die Bibelschülerinnen, die im Jemen im Krankenhaus helfen wollten, seien mit Selbstmordattentätern vergleichbar, weil sie selbst ermordet wurden.
Mit solchen Sendungen wird die Islamisierung unserer Gesellschaft noch schneller vorangetrieben, als sie sowieso schon. Damit das klar wird, hierzu nur ein Beispiel aus den letzten Monaten:
In Hamburg hat der SPD-Senat einen Vertrag mit Moslemverbänden abgeschlossen, dem gemäß u.a. Moslems künftig christliche Kinder an Hamburger Schulen in christlicher Religion unterrichten sollen. Das ganze sogar mit dem Einverständnis der Evangelischen Kirche Deutschlands, EKD. Moslems halten das Christentum allerdings bekannter Maßen für Blasphemie und nennen Christen „Ungläubige“. Wie soll das also klappen, wenn Moslems Kindern das Evangelium beibringen sollen? Ich stimme meiner Mutter 100%ig zu, die in ihrem Buch (Hanna Höcker: „Vom Segen des Segnens&ldquo, auf Seite 90 schreibt: „Herr, wir haben unsere Kinder Menschen anvertraut, die nicht an Dich, Jesus, glaubten, sondern andere Götter anbeteten. Vergib uns Herr.“ Hier der Link:
Ich möchte nicht in einem Land leben, in dem ich irgendwann als „Ungläubiger“ beschimpft werde und ein elendes Leben mit gesenktem Blick als sog. Dhimmi zu führen habe, der eine ruinöse und erniedrigende Sondersteuer zahlen muss, wie dies heute noch in einigen islamisch geprägten Ländern der Fall ist. Hier zum Nachschauen ein Link:
Wenn das christlich-jüische Wertesystem an seinen Wurzeln angegriffen und geschäigt wird, wie das ganz offensichtlich vom Beklagten getan, aber als „lustig“ (Götter wie wir&ldquo, oder als „knallharten Journalismus“ (der Selbstmordattentätervergleich) deklariert wird, dann rückt unaufhaltbar ein anderes Wertesystem nach und verändert unseren Alltag auf drastische Weise!
Ich möchte nicht am Ende meiner Tage in meiner Biografie stehen haben, ich hätte an der Entwertung des christlichen und jüischen Glaubens mitgewirkt. Im oben genannten Falle des christlichen Religionsunterrichts durch Moslems, zwang mich zumindest keiner, dabei mitzumachen. Ich bin schon lange aus der Kirche ausgetreten und die SPD wähle ich nicht. Ich brauchte mir also zumindest nicht meinen Charakter verbiegen lassen.
Genauso wenig werde ich als „Teilnehmer“ daran teilnehmen oder als „Beitragszahler“ meinen Beitrag dazu leisten, dass Christen und Juden (und ihre Religion) beleidigt werden (Gott kann man nicht beleidigen, weil er über den Dingen steht) und meine wichtigsten Werte zerschlagen werden!
Sollte der Beklagte trotzdem versuchen wollen, meinen Willen zu brechen, sollte er die Grundrechte genauer betrachten. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Insbesondere nehme ich für mich den Artikel 2 GG für mich in Anspruch, also die freie Entfaltung meiner Persönlichkeit. Ich könnte auch nicht ungehindert meine Religion ausüben, wenn ich zwangsverpflichtet würde, bei der Zerstörung meiner Religion mitzumachen.
Dem steht auch nicht das Grundrecht des Beklagten, also die Rundfunkfreiheit, entgegen, da diese durch das Ausbleiben meines Beitrags nicht gefährdet ist. Ich schrieb in meinem letzten Schriftsatz: &bdquoie Grenze („Rote Linie&ldquo ist für mich noch nicht einmal dort, wo meine Werte beleidigt werden, sondern dort, wo ich für die Beleidigung meiner Werte auch noch bezahlen muss.“ Sendungen zu verbieten oder irgend eine Zensur auszuüben, liegt mir also fern und ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Nun zu den weiteren Punkten:
Der Beklagte zitiert in seinem Schriftsatz auf Seite 2 den § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beim Nachschlagen im Gesetzbuch finde ich dort aber einen immanent anderen Wortlaut, nämlich:
„Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“
Ich bitte daher den Beklagten, diese Diskrepanz zu erklären!
Bei der Einschätzung etwa, die Bescheide seien formal in Ordnung, befindet sich der Beklagte in Opposition zur Auffassung des Landgerichts Tübingen vom 19.5.2014 (Az 5 T 81/14), das ich in meinem Schriftsatz vom 14.9.2014 eingebracht hatte. Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Vorgang befindet sich nun zur Entscheidung beim BGH unter dem neuen Az I ZB 64/14 und soll am 15. Januar 2015 beraten werden. Es wäre vielleicht sinnvoll, die Entscheidung des BGH abzuwarten.
Des weiteren beziehe ich mich vollumfänglich auf meine bisherigen Ausführungen, die keinesfalls widerlegt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Höcker
Für mich ist dieses Verfahren soetwas wie der Lackmustest, ob unser Grundgesetz auch tatsächlich für den Alltag taugt oder ob es ein sehr schönes Märchenbuch ist, das wir den Menschen und Regierungen in dieser Welt so gerne vorhalten und ihnen sagen, wie demokratisch und nachahmenswert unser freiheitliches System doch sei. Aber eben nur in der Märchenwelt...
Kann auch der kleine Mann in diesem Lande seine Grundrechte wirklich durchsetzen oder sind diese den mächtigen Institutionen vorbehalten, wie etwa den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder den Gewerkschaften, wie GDL oder Cockpit, die damit das ganze Land lahmlegen können. Eigentlich sind Grundrechte ja Abwehrrechte des (kleinen) Bürgers gegen den Staat - nur gemerkt habe ich es bisher, zumindest bei Auseinandersetzungen mit den Rundfunkanstalten, nicht. Diese wehrten sich bisher mit Erfolg und stellten mit Hilfe der Gerichte das eigentliche Prinzip der Grundrechte auf den Kopf.
Ob Herr Höcker mit dieser Startegie,den Rundfunkbeitrag abzulehnen nun Erfolg haben wird,bleibt abzuwarten,ich selber,habe meinen Wiederspruch etwa anders aufgebaut,auf den ich bis heute noch keine Antwort vom ÖRF erhalten habe,ich habe meinen Wiederspruch,nach endlosem Studium,aller von mir im Netz gefunden bisherigen Verfahren,abgestimmt,und auch den Wiederspruch von Herrn Höcker involviert (in einigen Punketen,aber nicht in der Hauptsache,da ich nicht davon überzeugt bin,das die religiöse Meinung/Einstellung heute in Deutschland,noch eine Berechtigung hat,im Zuge der politisch gewollten Islamisierung.
Ich gebe hier nur Auszüge wieder. den 25.09.2014
Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice von ARD,ZDF und Deutschlandradio Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
Betreff: Wiederspruch
Wiederspruch: Gegen "Festsetzungsbescheid"/ >Beitragsbescheid vom Briefkopf 01.09.2014 Hier Beiträge in Höhe von 331,64€ Sogenannte Beitragsnummer:138 905 696
Anmerkung: keine Firma ist berechtigt einen Beitrags/Gebühren/Festsetzungsbescheid,(dazu fehlt es an der Hoheitlichen Kompetenz), zu erlassen,deshalb "Beitragsbescheid"
Begründung:siehe unten ; ich sehe mich in meinen Grundrechten eingeschränkt. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) Definition des Bundesverfassungsgerichts Der Begriff der Menschenwürde ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts definiert: Es ist damit jener Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder seinem sozialen Status. Der Staat bezieht nach der Ordnung des Grundgesetzes seine Legitimation allein daraus, dass er den Menschen konkret dient. Die Menschenwürde ist – so das Bundesverfassungsgericht – oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte. Als einzige Verfassungsnorm gilt die Menschenwürde absolut, kann also durch keine andere Norm – auch nicht durch ein davon abgeleitetes Grundrecht – beschränkt werden. (Nach herrschender Meinung sei die Würde das höchste Grundrecht. Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG die vollziehende Gewalt. – Nach Mindermeinung umstritten, da sich alle Grundrechte nach der Würde richten und somit Art. 1 Abs. 1 GG Wurzel aller Grundrechte sei.) Vielmehr sind alle anderen Bestimmungen im Lichte der Bedeutung des Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG auszulegen, mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen die Menschenwürde zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Norm führt, sofern nicht doch eine grundgesetzkonforme Interpretation der umstrittenen Norm möglich ist. Art. 1 Abs. 1 GG ist seinerseits durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt. Sie ist damit selbst dem Zugriff durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen. Eine Änderung des Grundgesetzes, die den Grundsatz der Menschenwürde aufgeben sollte, ist unzulässig Das Bundesverfassungsgericht hat 2006 in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz den Gedanken noch einmal aufgegriffen: danach ist der Mensch nach der Wertordnung des Grundgesetzes ein Wesen, das „in Freiheit (über) sich selbst bestimmt.“. Anmerkungdieses Grundrecht wird durch die Zwangsabgabe eingeschränkt!) Der Einzelne darf nicht zum bloßen Objekt gemacht werden Nach der „Objektformel“ des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich aus der Menschenwürde der Anspruch eines jeden Menschen, in allen staatlichen Verfahren stets als Subjekt und nie als bloßes Objekt behandelt zu werden; der Einzelne hat also ein Mitwirkungsrecht: er muss jedes staatliche Verhalten, das ihn betrifft, selber beeinflussen können. Anmerkungdies ist beim Rundfunkstaatsvertrag, der jeden einzelnen Bürger,und somit auch mich betrifft nicht gegeben! Es wird/wurde mir verwehrt,und somit expliziet gegen diesen Grundsatz verstoßen !) Aus der Würde des Menschen abgeleitete Grundrechte Das Grundgesetz listet gleich im Anschluss an Art. 1 GG diejenigen Grundrechte auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, etwa das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung etc. Die sogenannte Ewigkeitsgarantie Art. 1 GG, einschließlich des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte, stehen unter dem besonderen Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie (siehe Ewigkeitsklausel). Laut Art. 79 Abs. 3 GG ist eine „Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (&hellip die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden (&hellip unzulässig.“ Damit wird der Staatsgewalt die Einflussnahme auf den Kern des Grundgesetzes verwehrt. Vertragsfreiheit sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt. • Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt, spricht man von Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Kontrahierungszwang gilt regelmäßig bei Verträgen zur Daseinsvorsorge, so z. B. für Stromanbieter: Sie müssen den Kunden versorgen oder bei den Fällen der öffentlich-rechtlichen Versorgung mittels des Anschluss- und Benutzungszwangs (Kanalisation, Zuwege o.Ä.). Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann. Das Recht einen Vertrag nicht abzuschließen wird auch als negative Vertragsfreiheit bezeichnet. • Unter Inhaltsfreiheit (oder Gestaltungsfreiheit) versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z. B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl). • Ich habe mit der Firma Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice von ARD,ZDF und Deutschlandradio Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln Keinerlei Vertag geschlossen und berufe mich auf meine Grundrechte,die mir auch zusichern,das selbst wenn der Rundfunkstaatsvertrag gesetzeskonform wäre,was er nicht ist, ; der Einzelne hat also ein Mitwirkungsrecht: er muss jedes staatliche Verhalten, das ihn betrifft, selber beeinflussen können. Es wird angeregt,nach ev. Klageerhebung durch die Rundfunkanstallt eine Normenkontrolle durch das zuständige Gericht zu beantragen. Darüber hinaus sind alle Gerichte, die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und das Bundesvergabeamt legitimiert, Anträge auf Verordnungsprüfung durch den VfGH zu stellen, sofern die betreffende Verordnung präjudiziell (das heißt: für den Entschluss entscheidend) ist. Einen Antrag auf Gesetzesprüfung können neben den UVS und dem Bundesvergabeamt nicht alle Gerichte, sondern nur der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der Oberste Gerichtshof (OGH) und die zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichte, stellen. Einen solchen Antrag kann der Rechtsunterworfene anregen, die Gerichte sind bei Zweifel über die Verfassungskonformität eines Gesetzes oder der Rechtmäßigkeit einer Verordnung auch von Amts wegen zu einem solchen Antrag verpflichtet. 1. entbehren Ihre Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags jeglicher Hoheitlicher Kompetenz 2. habe ich als normale Person, keinen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen, sondern werde gezwungen, als einem zu ungunsten dritter, abgeschlossenem Vertrag, zwischen Firmen zuzustimmen, zu dem ich meine Zustimmung verweigere. Ich berufe mich hier auf GG §1 Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.
Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen den Ländern und der Bundesrepublik.
Da aber weder ein Land noch ein Staat eine natürliche oder juristische Person sein kann, hat der Rundfunkstaatsvertrag Gesetzescharakter, da er Dritte involviert (die Bürger).
Nach dem Rechtsstaatprinzip können und dürfen zwei oder mehr "angeblich" staatliche Parteien keine Verträge untereinander schliessen.
Ein “Rundfunkstaatsvertrag” involviert somit Dritte. Diese &ldquoritten” sind zu keinem Zeitpunkt an dem Gestaltungsprozess des angeblichen Staatsvertrages beteiligt worden, nicht angehört worden.
Geschweige denn an der Gestaltung -dem Zustandekommen des Vetrages- beteiligt worden. Sie wurden einfach ausgeschlossen. Das ist ein grober Verstoss im Rechtsverkehr. Denn: am Ende greift der angebliche “Staatsvertrag” in das grundrechtlich geschützte Privatvermögen ein, und zwar ducrh Androhung und Vollzug durch Zwang und Gewalt (“Pfändung&rdquo.
GG §1
Teil IV – Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 – 62) § 58
Zustimmung von Dritten und Behörden(1)
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Ich weise darauf hin, das zudem gegen das sogenannte “Zitiergebot” verstossen wird. Die grundrechtliche Fessel für den Gesetzgeber. Das Zitiergebot fordert vom Gesetzgeber, das er in seinem Gesetz exakt darauf hinweist, welche Grundrechte nach dem Grundgsetz eingeschränkt werden. Tut der Gesetzgeber dies in seinem Gesetz nicht, so verstösst er gegen dieses Zitiergebot und das Gesetz ist null und nichtig.
Der “Rundfunkstaatsvertrag” und die Verwaltungseinheiten der GEZ, greifen in das Grundrecht auf Eigentum beim sogenannten Gebührenpflichtigen regelmäßig ein
Nicht allein durch den regelmäßig erteilten “Bescheid”, sondern insbesondere dann, wenn es um Zwang, also um Vollstreckung eines Verwaltungsaktes geht. Ein solcher Eingriff,in diesem Zusammenhang, ist eine Einschränkung des Grundrechtes
Der Rundfunkstaatsvertrag verstößt somit gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (iVm Artikel 14 GG)
Gesetzliche Grundlage für den NDR ist der Staatsvertrag (NDR-StV), der Aufgaben, Organisation und gesellschaftliche Kontrolle der Rundfunkanstalt regelt. Der Staatsvertrag wurde zwischen den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein geschlossen.
Was die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes lt. ihrem Bericht von den Regelungen des damaligen noch im Entwurf befindlichen RBStV hielten. Um es kurz zu machen: Sie hielten ihn für grob rechtswidrig. Die Datenschutzrechte der Bürger werden durch die Regelungen des RBStV drastisch verletzt. Damit werden auch meine eigenen Rechte verletzt!
Trotz der dramatischen Einwände unserer deutschen Datenschutzbeamten, haben die Politiker diese Missbilligungen ignoriert und das Gesetz so verabschiedet, wie es der Entwurf vorsah: rechtswidrig und damit illegal! Eine Firma...:..keine Behörde! Öffentlicher Rundfunk Norddeutsch Norddeutscher Rundfunk
Intendant: Lutz Marmor Stellvertretender Intendant: Arno Beyer
Ust-Ident-Nummer: DE 1185 09 776
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Rechnungen und Impressum
Eine Rechnung muss nach § UStG entweder die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten 14. Die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden) wird häufig bevorzugt, da diese weniger Missbrauchsmöglichkeiten bietet.
Gemäß § 5 TMG muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn vorhanden, im Impressum einer Website angezeigt werden.
Weiterhin muss in einer Rechnung, in der über eine innergemeinschaftliche Leistung abgerechnet wird, nach § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG sowohl die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden als auch des Empfängers enthalten sein. Fehlt eine Rechnung mit diesen Inhalten, fehlt der für die innergemeinschaftliche Lieferung notwendige Buchnachweis (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV).
Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlt auf Ihren rechtswiederiegen Bescheiden! Das Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzbesteuerung
von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt Unternehmerbegriff Unternehmer nach § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Anders als im Einkommensteuerrecht kommt es somit nicht darauf an, ob das Unternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Definition Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG). Abgrenzung des Begriffs
Sonstige Leistungen sind solche, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. Sonstige Leistungen sind neben der Lieferung die Hauptfälle der objektiven Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer.
Aus der Ausschlussformulierung des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ergibt sich, dass eine sonstige Leistung regelmäßig die bewusste Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils ist, der nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand besteht.[1] Nach § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG kann die sonstige Leistung in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung bestehen.
Hieraus ergibt sich /(wieder einmal ) zwangsläufig,dass es sich hier um ausschließlich FIRMEN handelt,die untereinander,zu ungunsten Dritter (dem Bürger) Verträge geschlossen haben.
4. Ich habe bezüglich der Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkgebühren / Rundfunkbeiträgen aus dem Brief des Beitragsservices vom 01.09.2014, mit keiner der in Punkten 1. bis 3. aufgeführten Parteien/Firmen, einen verpflichtenden Vertrag geschlossen. 5. Da, wie in Punkten 1. bis 3. bewiesen, alle beteiligten Parteien private Firmen sind, ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ein Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und kein Staatsvertrag. GG § 1(Teil IV – Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 – 62) § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Bei der hier vorgetragenen Sach- und Rechtslage sehe ich keine Möglichkeit, bedingungslos den von Ihnen geforderten Beitrag zu entrichten.
Außerdem stelle ich hiermit den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches. Grund: Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird angezweifelt,und greift in meine Grundrechte ein.
Zusammenfassung: Bei der hier vorgetragenen Sach- und Rechtslage sehe ich keine Möglichkeit, bedingungslos den von Ihnen geforderten Beitrag zu entrichten. Ihr Angebot vom 01.09.2014 lehne ich hiermit zwingend,dankend ab,mit Verweis auf den Wiederspruch.Ich bin an den Leistungen Ihrer Firma nicht interessiert,und möchte nochmals darum bitten,mein von Ihnen,gegen meinen Wunsch und ausdrücklichen Willen,ohne meine Zustimmung erstelltem Kundenkonto,mit sofortiger Wirkung zu löschen.
Im Übrigen verweise ich auf mein Recht, alle personenbezogenen Daten,löschen zu lassen,dass ich hiermit unwiederuflich in Anspruch nehme.
Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird angezweifelt,und greift in meine Grundrechte ein.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Nun wie gesagt,hat es auf diesen Wiederspruch an den ÖRF (in Auszügen) noch keine Antwort gegeben,ich rechne allso erstmal mit einem ablehnenden Bescheid,(das ist der normale Ablauf,da die denken,dass jeder darauf reinfällt und zahlt) auf den ich die Klage vor dem Verwaltungsgericht anstreben werde um meine Verfassungsmäßig garantierten Grundrechte durchzusetzen.
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Unbequeme Beiträge werden kommentarlos Weltweit gesperrt,es wird gelogen und betrogen,Unwarheiten verbreitet,politisch manipuliert bis zu erbrechen.KEIN RUNDFUNKBEITRAG FÜR SOLCH UNDEMOKRATISCHES;BEVORMUNDENDES;ALLEM EHRLICHEN JORNALISMUS ZUM TROTZ,MANIPULIERTEN ÖRF SENDERN!!
KEIN RUNDFUNKBEITRAG FÜR DIE UNGLAUBLICHEN ÄUßERUNGEN EINES "reaktionären Moderator einer ARD-Talkshow"....wie er sich gerne sieht und gesehen wird,in wirklichkeit ein Höriger der Politik....manipulativ dem Zuschauer gegenüber,seine eigene Meinung vertretend,(als Moderator eines ÖRF nicht erlaubt)
Live-Skandal in der ARD: Jauch fürchtet, dass Putin nicht bald sterben wird! Veröffentlicht am 17. November 2014 von staseve
16 Sonntag Nov 2014
ARD 21.45 Uhr Günther Jauch
Zitat
Unglaublicher Skandal zum Ende der Sendung Günther Jauch – Wohin steuert der Kreml-Chef? Moderator Jauch bedauert unverhohlen, dass wohl nicht damit zu rechnen sei, dass Putin bald sterben werde.
Jauch_Putin
Wörtlich sagte Jauch: “Früher konnte man ja bei der alten Sowjetunion mal die Hoffnung haben, dass sich Probleme bei den Herrschenden oder bei der sowjetischen Politik biologisch erledigen. Putin ist vergleichsweise jung, dynamisch. Bisher hatte man den Eindruck, er sitzt auch fest im Sattel. Wird er uns Frau Mikich aus ihrer Sicht doch noch länger eher als zwangsläufiger Partner und mit am Verhandlungstisch erhalten bleiben?”
Es ist unfassbar, wie weit die Hetze gediegen ist. Da sitzt der saturierte und durch und durch reaktionäre Moderator einer ARD-Talkshow live im Studio und bedauert, dass der gewählte Staatschef Russlands wohl nicht bald tot ist. Man stelle sich derlei asozialen Irrsinn im russischen Staatsfernsehen vor! Unglaublich!
Nicht einmal die anwesenden Gäste reagieren so, wie man es von zivilisierten Menschen erwarten würde. Die angesprochene Mikich übergeht den verbalen Hooliganismus, als hätte Jauch nach dem aktuellen Preis für Parmesan in Russland gefragt.
Quelle: propagandaschau.wordpress.com vom 17.11.2014
"Schon 2007 wurde offensichtlich, dass die deutsche Fernsehlandschaft nicht bereit ist, in angemessener Art und Weise über Themen zu diskutieren, die vom Mainstream abweichen."
Erst 2007? War ich etwa vorher ein Hellseher? Wohl kaum.
Die "eutsche Fernsehlandschaft" ist fester Bestandteil des "Mainstream". Ihr deshalb eine oppositionelle Rolle zugestehen zu wollen, ist sachlich falsch. Falkenauge (30.01.2014 10:16:00)
Ob der anonyme Insider existiert oder nicht, er beschreibt die Praxis. Diese staatlichen Propagandasender sind nur die Ober-Huren des Gewerbes.
"Eine freie Presse gibt es nicht. Sie, liebe Freunde wissen das, und ich weiß es gleichfalls. Es gibt keinen unter Ihnen, der es wagt, seine ehrliche Meinung zu schreiben, und wenn Sie sie schrieben, wüssten Sie im Voraus, dass sie niemals gedruckt würde. Ich werde wöchentlich dafür bezahlt, meine ehrliche Überzeugung aus der Zeitung, der ich verbunden bin, herauszuhalten. Anderen von Ihnen werden ähnliche Gehälter für ähnliches gezahlt, und jeder von Ihnen, der so dumm wäre, seine ehrliche Meinung zu schreiben, stünde auf der Straße und müsste sich nach einer anderen Arbeit umsehen. Würde ich mir erlauben, meine ehrliche Meinung in einer Ausgabe meiner Zeitung erscheinen zu lassen, würden keine vierundzwanzig Stunden vergehen und ich wäre meine Stelle los. Das Gewerbe eines Publizisten ist es vielmehr, die Wahrheit zu zerstören, geradezu zu lügen, zu verdrehen, zu verleumden, die Füße des Mammon zu küssen und sich selbst und die Gesellschaft um des täglichen Brotes willen wieder und wieder zu verkaufen. Sie wissen es, ich weiß es, und wozu der törichte Trinkspruch auf die unabhängige Presse? Wir sind die Werkzeuge und Vasallen reicher Finanzgewalten hinter der Szene. Wir sind die Marionetten, sie ziehen die Schnüre und wir tanzen. Unsere Talente, unsere Fähigkeiten und selbst unser Leben gehören diesen Männern. Wir sind intellektuelle Prostituierte.” (John Swinton, (1830-1901), Herausgeber und Chefredakteur der New York Times vor Redakteuren im Jahr 1889)
Ja das sind schon schockierende Informationen! Aber viel schockierender ist doch die Tatsache, wie die Zuschauer reagieren! Gehirngewaschen, linientreu, sich über belanglose Dinge aufregend während sie der Staat langsam zwangsenteignet, zwangsentmündigt, ausspioniert und terrorisiert. Keine Petition in dieser Richtung konnte jemals nur annähernd so viele Unterzeichner vorweisen! Dietmar (30.01.2014 06:49:00)
.........lassen Sie sich überraschen, welche Trainings sich hinter den Schlagworten unseres „Seminar-Spektrums“ verbergen.
Herrr M.L. wird zur Festigung seines Standpunktes einige Kurse genossen haben. So etwas wäre das Grundgerüst für Deine vermutete Richtung: http://www.ard-zdf-medienakademie.de/AZM...%C3%B6nlichkeit 1960 Öcken kostet der Kurs. Dazu kommen dann noch die speziellen Ausbildungsbausteine für den medialen Frontkämpfer. Wie werden die Kosten der Tochter-GmbH von ARD und ZDF umgelegt? Ganz einfach - auf Alle! Aktivposten (30.01.2014 00:24:00)
Das ist so ähnlich schon unter dem Thema "esinformation" bekannt und wurde vor Jahren von der eher unbekannten Seite infokrieg.tv veröffentlicht. Dazu gehört z.B. auch noch das "Strohmannargument" und das beliebte "argumentum ad hominem", wenn man gar nicht weiterkommt. Auch das Ausweichen auf themenfremde Gebiete, auf denen sich der Gesprächspartner nicht auskennt, gehört dazu, wenn man den Kritiker dann als "ummkopf" darstellen und z.B. die Verbindung "EU/ro-Gegner=Dummkopf" herstellen kann. Wenn gar nichts anderes hilft, auf den persönlichen Glauben abzielen und diesen entweder lächerlich machen, mit Terrorismus in Verbindung bringen (Christen=>Breivik, Mohammedaner=>9/11, Juden=>Apartheitsstaat Israel usw.) oder gar als inakzeptabel darstellen (beliebt bei Kreationisten & STA); als letztes Mittel zieht immer die Nazi-Keule ("er/die hat Autobahn gesagt!"; "Sie sind Vegetarier/Antialkoholiker/Nichtraucher? War Hitler nicht auch Vegetarier/Antialkoholiker/Nichtraucher?", wobei die im Dauergebrauch doch reichlich stumpf geworden ist, wenn seit Kurzem auch Familienväter, mittelständische Unternehmer und Wirtschaftsprofessoren damit verhauen werden.
@ Heiko Schrang Eva Hermann hat nichts zur Familienpolitik der Nazis gesagt, die hat auf einer Pressekonferenz freiredend einen sinnvollen verschachtelten Satz konstruiert, der nur von böswilligen Menschen, deren Deutsch auf Grundschulniveau stehen geblieben ist, mißverstanden werden wollte. Tatsächlich hat am nächsten Tag nur 1 Blatt den Skandal hochgepuscht, während 20 anderen das überhaupt nicht aufgefallen ist; die sind erst am übernächsten Tag auf den Zug aufgesprungen. A. Schwarzer war es dann vorbehalten, die finale mediale Hinrichtung mit ihrem Kommentar und dem Schluß "Wir müssen doch dem Führer heute kein Kind mehr schenken!" einzuleiten, Kerner war nur der Vollstrecker einer wochenlangen Hetzjagd, gegen die Frau Hermann sich nicht zur Wehr setzen konnte. Oliva (30.01.2014 00:18:00)
ja, so steht es geschrieben... diese rhetorischen "schulungen".... es ist genau so wie beschrieben!! danke für den artikel! wirklich böse zeiten kommen auf uns zu... Gloeckl Rainer (30.01.2014 00:02:00)
Ein Mathematiker- Witz für Physiker mit realer Anwendung
Angenommen: 1. eine Katze hat 8 Schwänze 2. eine Katze hat mindestens einen Schwanz mehr als keine Katze 3. Ergebnis: eine Katze hat 9 Schwänze.
Ich lüge nicht, so wird in der Physik und Mathematik ein Weltbild zusammen gezimmert.
Unsere Oma ist gestorben,unsere Katze ist gestorben,allso war unsere Oma eine Katze.
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Zitat Monitor Homepage Themenübersicht Die Redaktion Kalaschnikow per Mausklick: Wie Rechtsextreme und Waffennarren sich im Internet ganz legal mit ehemaligen Kriegswaffen versorgen können 18. Oktober 2012 21:21 Moderator Registrierungsdatum: 6 Jahre zuvor Beiträge: 339 Wer einmal eine Maschinenpistole, ein Sturmgewehr oder eine Panzerfaust - kurz Kriegswaffen - gesehen hat, dem erscheint ein Jagdgewehr, das man mit Waffenschein nutzen kann, beinahe schon langweilig. Was kaum einer weiß: Solche Kriegswaffen kann jeder in Deutschland auf Waffenmessen oder noch einfacher per Mausklick kaufen – vorausgesetzt sie wurden vorher unschälich gemacht. Denn dann gelten sie als &bdquoekorationswaffen“. Doch die Polizei stößt in den letzten Jahren auf &bdquoekowaffen", die wieder scharf gemacht wurden. Wenn man dann noch weiß, dass führende Rechtsextreme solche Waffen in Internet-Shops anbieten, fällt die Verwunderung um so größer aus, dass es keinerlei staatliche Kontrolle darüber gibt, ob die Dekowaffen endgültig "emilitarisiert" wurden. Eine Regelungslücke, die auch Polizeibeamte intern schon lange beklagen.
Und dazu ein offener Kommentar,wie verlogen die Berichterstattung des ÖRF mal wieder ins Deteil geht.
Medien, Politik, Rant, Waffenrecht Deutscher Qualitätsjournalismus bei Monitor 2012/10/28 lawgunsandfreedom 4 Kommentare
Sehr schön! Lars Winkelsdorf schreibt an den Redakteur von Monitor, wegen der mehr als peinlichen Berichterstattung (aka versuchter Enthüllungsjournalismus für blutige Anfänger und Journalismus-Volontäre). Der Titel dieses mißglückten Journalistenstreiches: “Kalaschnikow per Mausklick: Wie Rechtsextreme und Waffennarren sich im Internet ganz legal mit ehemaligen Kriegswaffen versorgen können.”
Die Journalisten, die diesen Beitrag recherchierten und verfassten, haben sich gründlich blamiert. Oberflächlich recherchiert, unnötig dramatisiert und Auslassung von Fakten. Nur dumm, daß die meisten Fernsehzuschauer das gar nicht mitbekommen.
Danke an Herrn Winkelsdorf, für die Erlaubnis, seinen Beitrag in voller Länge zu zitieren.
Lars Winkelsdorf zeigt hier wie echter, seriöser Journalismus geht:
Ein weiterer Punkt zu > KEIN RUNDFUNKZWANGSBEITRAG< der Beachtung finden kann,in einem Wiederspruch,ist das BundesVerfassungsgerichturteil vom: 25.03.2014 Hierbei ist aber zu beachten,dass das Verfassungsgericht >zwar festgestellt hat< das der Runfunksstaatsvertrag in einigen Punkten,hinsichtlich der manipulation durch die Politik,nicht Grundgesetzkonvorm ist,und geändert werden muss,wobei das BVFSG. aber zeit bis zum Juni 2015 gibt,und den verfassungwiedriegen Staatsvertrag bis dahin nicht außer Kraft gesetzt hat!!!
Im Grundsatz heist das> es hat sich nichts geändert!Und es geht dabei auch nicht um die Rechtmäßigkeit der Gebühren(des Beitrags)sondern lediglich um die politische Beeinflussung der Parteien,die den R.Staatsv. gesetzwiedrieg machen.
Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen. a) Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden. b) Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen. a) Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen. b) Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvF 1/11 - - 1 BvF 4/11 - Verkündet am 25. März 2014 Sommer Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Bundesadler Im Namen des Volkes In den Verfahren zu den verfassungsrechtlichen Prüfungen,
1. ob a) Art. 1 § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 (GBl. BW S. 745), b) der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (Bayerischer Landtag, Drucks 12/4324, S. 1), c) § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 und zu Artikel 36 des Einigungsvertrages vom 19. Dezember 1991 (GVBl <BE> S. 309), d) § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 6. Dezember 1991 (GVBl I S. 580) <Brandenburg>, e) Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 (GBl S. 273) <Bremen>, f) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 1991 (GVBl S. 425) <Hamburg>, g) Art. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13. Dezember 1991 (GVBl S. 367) <Hessen>, h) § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 5. Dezember 1991 (GVOBl M-V S. 494), i) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 26. November 1991 (GVBl S. 311) <Niedersachsen>, j) der Zustimmungsbeschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 14. November 1991 (GV. NW S. 40, k) § 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl S. 369) <Rheinland-Pfalz>, l) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1279 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 29. Oktober 1991 (ABl S. 1290) <Saarland>, m) Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl S. 425), n) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (GVBl LSA S. 47, o) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl Schl.-H. S. 596), p) § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl S. 635) <Thüringen>
unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind, soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse die Zustimmung und den Normanwendungsbefehl zu § 20, § 21 Abs. 1 Buchstabe a) - c), g) - r), Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 8 Satz 2, Abs. 10 Satz 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 10 Satz 2 analog, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 28 des ZDF-Staatsvertrags (verkündet als Art. 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 <GVBl S. 369> enthalten,
Antragstellerin: Regierung des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Justiz, Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz
- Bevollmächtigte:
Prof. Dr. Karl-E. Hain, Herrnstraße 10, 57627 Hachenburg Prof. Dr. Wolfgang Schulz, Hans-Bredow-Institut, Rothenbaumchaussee 36, 20148 Hamburg -
- 1 BvF 1/11 -
2. ob a) Art. 1 § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 (GBl. BW S. 745), b) der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (Bayerischer Landtag, Drucks 12/4324, S. 1), c) § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 und zu Artikel 36 des Einigungsvertrages vom 19. Dezember 1991 (GVBl <BE> S. 309), d) § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 6. Dezember 1991 (GVBl I S. 580) <Brandenburg>, e) Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 (GBl S. 273) <Bremen>, f) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 1991 (GVBl S. 425) <Hamburg>, g) Art. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13. Dezember 1991 (GVBl S. 367) <Hessen>, h) § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 5. Dezember 1991 (GVOBl M-V S. 494), i) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 26. November 1991 (GVBl S. 311) <Niedersachsen>, j) der Zustimmungsbeschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 14. November 1991 (GV. NW S. 40, k) § 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl S. 369) <Rheinland-Pfalz>, l) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1279 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 29. Oktober 1991 (ABl S. 1290) <Saarland>, m) Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl S. 425), n) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (GVBl LSA S. 47, o) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl Schl.-H. S. 596), p) § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl S. 635) <Thüringen>
unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind, soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse die Zustimmung und den Normanwendungsbefehl zu § 20, § 21 Abs. 1 Buchstabe a) - c), g) - r), Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 8 Satz 2, Abs. 10 Satz 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 10 Satz 2 analog, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 28 des ZDF-Staatsvertrags (verkündet als Art. 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 <GVBl S. 425> enthalten,
Antragsteller: Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Gleichstellung, Drehbahn 36, 20354 Hamburg
- Bevollmächtigte:
Prof. Dr. Karl-E. Hain, Herrnstraße 10, 57627 Hachenburg Prof. Dr. Wolfgang Schulz, Hans-Bredow-Institut, Rothenbaumchaussee 36, 20148 Hamburg -
- 1 BvF 4/11 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 durch Urteil
für Recht erkannt:
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Soweit sie § 21 Absatz 8 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit sie § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden.
Gründe: A. 1
Die abstrakten Normenkontrollanträge betreffen die Frage, ob die Vorschriften über die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Aufsichtsgremien des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) einen übermäßig großen staatlichen Einfluss auf das ZDF als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ermöglichen. I. 2
1. Das ZDF beruht auf dem ZDF-Staatsvertrag (im Folgenden: ZDF-StV), der als Art. 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (aktuell: in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010) durch die entsprechenden Zustimmungsakte der Länder in Kraft gesetzt wurde, nämlich durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 (GBl. BW S. 745) <Baden-Württemberg>, den Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (Bayerischer Landtag, Drucks 12/4324, S. 1) <Bayern>, § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 und zu Artikel 36 des Einigungsvertrages vom 19. Dezember 1991 (GVBl <BE> S. 309) <Berlin>, § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 6. Dezember 1991 (GVBl I S. 580) <Brandenburg>, Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 (GBl S. 273) <Bremen>, Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 1991 (GVBl S. 425) <Hamburg>, Art. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13. Dezember 1991 (GVBl S. 367) <Hessen>, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 5. Dezember 1991 (GVOBl M-V S. 494) <Mecklenburg-Vorpommern>, Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 26. November 1991 (GVBl S. 311) <Niedersachsen>, den Zustimmungsbeschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 14. November 1991 (GV. NW S. 40 <Nordrhein-Westfalen>, § 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl S. 369) <Rheinland-Pfalz>, Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1279 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 29. Oktober 1991 (ABl S. 1290) <Saarland>, Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl S. 425) <Sachsen>, Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (GVBl LSA S. 47 <Sachsen-Anhalt>, Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl Schl.-H. S. 596) <Schleswig-Holstein> und § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl S. 635) <Thüringen>. 3
2. Neben dem Intendanten, der als zentrales Organ die Geschäfte der Anstalt leitet und die konkrete Programmverantwortung trägt, richtet der Vertrag mit dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zwei interne Aufsichtsgremien mit verschiedenen Aufgaben ein. 4
Zu den Aufgaben des Fernsehrats zählen vor allem der Erlass von - allgemein-abstrakt formulierten - Programmrichtlinien, die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinien und der im Staatsvertrag geregelten allgemeinen Programmgrundsätze, die Beratung des Intendanten in Programmfragen sowie die abschließende Genehmigung des Haushaltsplans. Außerdem wählt der Fernsehrat den Intendanten mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder. 5
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehört insbesondere die Überwachung der geschäftlichen Tätigkeit des Intendanten. Er beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten sowie den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und erlässt die Finanzordnung. Verschiedene vermögensrelevante Geschäfte des Intendanten stehen unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung. Ebenso bedürfen die Berufungen des Programmdirektors, des Chefredakteurs, des Verwaltungsdirektors und des Stellvertreters des Intendanten aus deren Mitte durch den Intendanten des Einvernehmens des Verwaltungsrats, wofür eine Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Mitglieder erforderlich ist. Mit Zustimmung des Fernsehrats kann der Verwaltungsrat den Intendanten auch entlassen, wofür es einer Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Mitglieder in beiden Gremien bedarf. 6
3. Der Fernsehrat setzt sich aus je einem Vertreter der 16 Länder, drei Vertretern des Bundes, zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag, fünf Vertretern anerkannter Glaubensgemeinschaften, 25 Vertretern von im Einzelnen gesetzlich bestimmten Verbänden - wie etwa Gewerkschaftsverbänden, Arbeitgeberverbänden, Wohlfahrtsverbänden, aber auch kommunalen Spitzenverbänden und Selbstverwaltungskörperschaften - sowie 16 Vertretern aus verschiedenen, nur zusammengefasst und allgemein umschriebenen Bereichen des Gemeinwesens zusammen (§ 21 Abs. 1 ZDF-StV). Länder, Bund, Parteien und Glaubensgemeinschaften entsenden ihre Vertreter in eigener Verantwortung in den Fernsehrat. Die Vertreter der Verbände wie auch die Vertreter der allgemein umschriebenen Bereiche des Gemeinwesens werden - „möglichst einmütig“ - von den Ministerpräsidenten der Länder in den Fernsehrat berufen (§ 21 Abs. 3, 4 und 6 ZDF-StV). Dabei werden die Vertreter der Verbände von den Ministerpräsidenten aus einer von den Verbänden aufgestellten Dreiervorschlagsliste ausgewählt (§ 21 Abs. 3 Satz 2 ZDF-StV). Die Vertreter aus den allgemein umschriebenen Bereichen werden von den Ministerpräsidenten unmittelbar berufen. Nähere Vorgaben bestehen insofern nicht (§ 21 Abs. 4 ZDF-StV). Mit Ausnahme der von Ländern und Bund entsandten Vertreter dürfen die Mitglieder des Fernsehrats nicht zugleich Mitglied einer Bundes- oder Landesregierung sein (§ 21 Abs. 8 Satz 2 ZDF-StV). 7
Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf Vertretern der Länder, einem Vertreter des Bundes sowie acht vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammen (§ 24 Abs. 1 ZDF-StV). Die vom Fernsehrat gewählten Mitglieder dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören (§ 24 Abs. 1 b Halbsatz 2 ZDF-StV). 8
Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrats beträgt vier Jahre (§ 21 Abs. 10 Satz 1 ZDF-StV), die der Mitglieder des Verwaltungsrats fünf Jahre (§ 24 Abs. 3 Satz 1 ZDF-StV). Eine wiederholte Entsendung ist möglich. In ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder beider Gremien weisungsfrei (§ 21 Abs. 9 Satz 1, § 24 Abs. 5 ZDF-StV). Die Vertreter von Bund, Ländern, Parteien und Glaubensgemeinschaften im Fernsehrat können wie die Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit abberufen werden (§ 21 Abs. 10 Satz 2, § 24 Abs. 3 Satz 2 ZDF-StV). 9
4. Der Fernsehrat tritt nach Maßgabe des Staatsvertrags mindestens vierteljährlich zusammen. Der Verwaltungsrat tagt derzeit regelmäßig sechsmal jährlich, ohne dass dies gesondert geregelt wäre. Beschlussfähig sind beide Gremien, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mit Ausnahme der Entscheidungen, die eine Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Mitglieder erfordern, ergehen die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die weiteren Vorgaben zum Beschlussverfahren sind nicht im Staatsvertrag selbst, sondern in der Satzung des ZDF vom 2. April 1962 (aktuell: in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrats vom 9. Dezember 2011; http://www.zdf.de/ ZDF/zdfportal/blob/26076544/1/data.pdf, zuletzt abgerufen am 17. März 2014) sowie in der Geschäftsordnung des Fernsehrates (aktuell: in der Fassung vom 10. Dezember 2010; http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/26077686/1/data.pdf, zuletzt abgerufen am 17. März 2014) und der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates (aktuell: in der Fassung vom 4. März 1994; http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/ blob/26077796/1/data.pdf, zuletzt abgerufen am 17. März 2014) geregelt. Der Fernsehrat hat von der im Staatsvertrag vorgesehenen Möglichkeit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZDF-StV) Gebrauch gemacht, mittels seiner Geschäftsordnung Ausschüsse (derzeit: sechs) zum Zwecke der Vorbereitung seiner Sitzungen zu bilden (§ 6 Geschäftsordnung des Fernsehrates). Auch der Verwaltungsrat hat gemäß der Satzung des ZDF (§ 16 Abs. 2 Satzung des ZDF) und seiner Geschäftsordnung (§ 6 Geschäftsordnung des Verwaltungsrates) derzeit zwei ständige, vorbereitende Ausschüsse eingerichtet. 10
Beim Fernsehrat haben sich daneben - außerhalb gesetzlicher Grundlagen - zwei sogenannte „Freundeskreise“ etabliert, die auch als „CDU-Freundeskreis“ und „SPD-Freundeskreis“ bezeichnet und regelmäßig von jeweils einem politisch erfahrenen Mitglied der CDU oder CSU beziehungsweise der SPD koordiniert werden. Nahezu jedes Mitglied des Fernsehrats gehört einem der beiden Freundeskreise an. Die Freundeskreise treffen sich üblicherweise nach den Ausschusssitzungen am Vortag der Sitzungen des Gesamtgremiums und stimmen die im Gesamtgremium zu treffenden Beschlüsse im Voraus informell ab. 11
5. Ausschließlich in Satzung und Geschäftsordnungen sind die Fragen der Öffentlichkeit der Sitzungen der Gremien geregelt. Danach tagt der Fernsehrat mit Ausnahme der Haushaltsberatungen grundsätzlich nichtöffentlich, kann aber in Einzelfällen Ausnahmen zulassen (§ 8 Abs. 6 Satzung des ZDF), während die Sitzungen des Verwaltungsrats stets nichtöffentlich sind (§ 14 Abs. 4 Satzung des ZDF). Die Sitzungen der Ausschüsse beider Gremien sind grundsätzlich nichtöffentlich und vertraulich (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung des Fernsehrates, § 7 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Verwaltungsrates). 12
6. Die maßgeblichen Vorschriften des ZDF-Staatsvertrags lauten wie folgt: 13
§ 21 Zusammensetzung des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat besteht aus siebenundsiebzig Mitgliedern, nämlich
a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,
b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
c) zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag, die von ihrem Parteivorstand entsandt werden,
d) zwei von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandten Vertretern,
e) zwei von der Katholischen Kirche entsandten Vertretern,
f) einem vom Zentralrat der Juden in Deutschland entsandten Vertreter,
g) je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - und des Deutschen Beamtenbundes,
h) zwei Vertretern der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände, einem Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, einem Vertreter des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und einem Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
i) zwei Vertretern des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger,
j) je einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes e.V. und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - aus dem Fachbereich für Medien,
k) vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Deutschen Caritasverbandes e.V., des Deutschen Roten Kreuzes und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e.V.,
l) je einem Vertreter des Deutschen Stätetages, des deutschen Stäte- und Gemeindebundes und des Deutschen Landkreistages,
m) einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
n) einem Vertreter der Europaunion Deutschland e.V.,
o) je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. und des Naturschutzbundes Deutschland,
p) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen,
q) einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus,
r) sechzehn Vertretern aus den Bereichen des Erziehungs- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der Freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes.
(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
(3) Die unter Absatz 1 Buchst. g) bis q) aufgeführten Vertreter werden auf Vorschlag der dort bezeichneten Verbände und Organisationen durch die Ministerpräsidenten berufen. Die Verbände und Organisationen haben in ihre Vorschläge die dreifache Zahl der auf sie entfallenden Vertreter aufzunehmen. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Vorschlagsliste einzureichen ist.
(4) Die unter Absatz 1 Buchst. r) aufgeführten Vertreter werden von den Ministerpräsidenten aus den Angehörigen der dort aufgeführten Bereiche berufen.
(5) Bei den Entscheidungen nach Absatz 3 sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Soweit dem Fernsehrat mindestens zwei Vertreter einer Organisation oder eines Verbandes angehören, soll jeweils auch eine Frau in den Fernsehrat berufen werden. Sätze 1 und 2 gelten für die Entsendung von Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) und c) entsprechend.
(6) Die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen nach Absatz 3 und 4 möglichst einmütig vorzunehmen.
(7) Die Berufenen haben dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Berufung zu erklären, ob sie die Berufung annehmen. Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt.
( Solange und soweit von dem Entsendungs- und Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis r) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein.
(9) Die Mitglieder des Fernsehrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Anstalt noch für eine andere Rundfunkanstalt oder einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Fernsehrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Fernsehrat aus. Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.
(10) Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) bis f) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. 14
§ 22 Verfahren des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Abs. 2.
(2) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.
(&hellip 15
§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, nämlich
a) fünf Vertretern der Länder, darunter einem Vertreter des Sitzlandes des ZDF, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen,
b) acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; diese dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören; wählbar sind auch die Mitglieder des Fernsehrates,
c) einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung berufen wird.
(2) Mitglieder des Fernsehrates scheiden mit ihrer Berufung oder der Annahme ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem Fernsehrat aus.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Abs. 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(5) § 21 Abs. 9 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend. 16
§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(&hellip 17
§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1) Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.
(2) …
(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. … II. 18
Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sich die Antragsteller gegen einen ihrer Ansicht nach übermäßigen Einfluss des Staates im Fernseh- und Verwaltungsrat. Sie machen bei sachgerechter Auslegung ihres Vorbringens geltend, dass die Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder, die den ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in das jeweilige Landesrecht überführen, insoweit mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar seien, als sie § 21 Abs. 1 a bis c, g bis r, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 8 Satz 2, Abs. 10 Satz 2, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Alt. 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-StV in Landesrecht überführen. 19
Die genannten Vorschriften verstießen gegen das sich aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Gebot der funktionsadäquaten Staatsferne des Rundfunks, wonach der Staat insbesondere keinen bestimmenden Einfluss auf das Programm eines Rundfunkveranstalters ausüben dürfe. Insofern sei bereits die bloße Möglichkeit staatlicher Dominanz präventiv auszuschließen. 20
Sowohl der Fernsehrat als auch der Verwaltungsrat nähmen in hohem Maße programmrelevante Aufgaben wahr, so dass der Staatseinfluss in diesen Gremien zu begrenzen sei. 21
Im Fernsehrat seien die Vertreter der Länder, des Bundes, der Parteien, der kommunalen Spitzenverbände und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages als funktionaler Selbstverwaltungskörperschaft, und damit 35 von 77 Mitgliedern (45,45 %), unmittelbar dem Staat zuzurechnen. Somit liege der Stimmanteil der unmittelbaren Staats- und Parteienseite bereits nahe an der absoluten Mehrheit. In Anbetracht dieser starken Position und der im Übrigen vergleichsweise disparaten Zusammensetzung des Fernsehrats erscheine es nicht ausgeschlossen, dass ein einheitlich agierender Staats- und Parteienblock die wenigen zur absoluten Mehrheit noch erforderlichen Mitglieder auf seine Seite ziehen könne. Für die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln zu treffenden Personalentscheidungen bildeten diese Personen schon für sich eine Sperrminorität. Es komme hinzu, dass auch die weiteren Mitglieder weitgehend unter Einflussnahme des Staates ernannt würden: 16 Vertreter, die eigentlich gesellschaftliche Bereiche repräsentieren sollten, würden letztlich ohne sachhaltige Maßgaben frei von den Ministerpräsidenten bestimmt. Auch die 25 Verbandsvertreter unterlägen noch einer Auswahlentscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz, die an die Reihenfolge der Dreiervorschläge nicht gebunden sei. Dies führe zwar nicht dazu, dass die so berufenen Mitglieder der Staatsseite zugerechnet werden könnten, verstärke den staatlichen Einfluss aber weiter. Auch fehle es an hinreichenden Inkompatibilitätsregelungen, sodass auch als Vertreter der gesellschaftlichen Bereiche Personen bestellt werden könnten und würden, die staatliche Funktionen wahrnähmen oder parteigebunden seien. 22
Ähnliches gelte für den Verwaltungsrat. Dort seien sechs von vierzehn Mitgliedern (rund 43 % des Gremiums) durch Länder und Bund, und damit von staatlicher Seite, berufen. Auch hier sei nicht ausgeschlossen, dass es der Staatsseite bei einheitlichem Auftreten gelinge, die zum Erreichen der absoluten Mehrheit erforderlichen zwei weiteren Mitglieder auf ihre Seite zu ziehen. Ebenso könne bei den mit einer Mehrheit von drei Fünfteln zu treffenden Entscheidungen die Staatsseite allein eine Sperrminorität bilden. Ferner setze sich der Staatseinfluss im Fernsehrat auch bei der Wahl von dessen acht weiteren Mitgliedern durch. Hinreichende Inkompatibilitätsvorschriften, die insofern die Wahl weiterer Staats- und Parteivertreter verhinderten, bestünden nicht. 23
Zwar seien die Mitglieder des Fernsehrats und des Verwaltungsrats weisungsunabhängig. Dies verhindere jedoch nicht eine faktische Einflussnahme, denn eine Wiederwahl sei nicht ausgeschlossen und sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die von Ländern, Bund und Parteien berufenen Mitglieder des Fernsehrats könnten ohne Beschränkung auf bestimmte Gründe jederzeit abberufen werden. III. 24
Zu den Anträgen haben verschiedene Landesregierungen, die Bundestagsfraktionen der Parteien DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Bayerische Landtag, diverse Verbände sowie das ZDF und die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Stellung genommen. 25
1. Die Argumentation der Antragsteller unterstützen dem Grundsatz nach die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bremen und Nordrhein-Westfalen, die Bundestagsfraktionen der Parteien DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vereinigte Dienstleistungsgesellschaft ver.di, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband (AWO), der Deutsche Journalistenverband (DJV), der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Redakteursausschüsse (AGRA), der Deutsche Beamtenbund (DBB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) sowie die ARD. 26
Die Regierungen der Länder Bremen und Nordrhein-Westfalen weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme zur Unterstützung des Antrags ergänzend darauf hin, dass sich bei der Berufung der 16 Vertreter der allgemein umschriebenen Bereiche des Gemeinwesens nach § 21 Abs. 4 ZDF-StV in der Praxis jedes Land einen Vertreter aussuche, den die Ministerpräsidentenkonferenz dann auch berufe; dies sei mit den Anforderungen an eine staatsfreie Ausgestaltung der Rechtsstellung der gesellschaftlichen Mitglieder nicht vereinbar. 27
Die Bundestagsfraktionen der Parteien DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machen zusätzlich geltend, dass die Beteiligung des Bundes in den Gremien der Mehr-Länder-Anstalt ZDF auch gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da ein sachlicher Grund hierfür nicht ersichtlich sei und der Bund abgesehen von seiner Zuständigkeit für den Auslandsrundfunk über keine Kompetenzen im Bereich des Rundfunks verfüge. Auch zählen sie - weitergehend als die Antragsteller - alle gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 1 r ZDF-StV durch die Ministerpräsidenten berufenen Mitglieder zur Staatsseite hinzu, so dass sie - den Vertreter der Industrie- und Handelskammer ausnehmend - davon ausgehen, zumindest 50 der 77 Mitglieder des Fernsehrats (rund 65 %) seien unmittelbar der Staatsseite zuzurechnen. 28
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di pläiert für einen gänzlichen Ausschluss direkter Vertreter der Exekutive aus den Gremien einerseits und - insoweit ähnlich wie zahlreiche andere Verbände (DGB, BDZV, DBB, DRK, DOSB und AWO) - für eine Bestellung der gesellschaftlichen Mitglieder durch ein direktes Entsenderecht der Verbände andererseits. Einige Verbände (ver.di und AGRA) tragen zudem vor, dass die Zusammensetzung der im Fernsehrat vertretenen gesellschaftlichen Gruppen die Gesellschaft nicht mehr hinreichend widerspiegle. 29
2. Hingegen erachten der Bayerische Landtag, die Regierungen der Länder Bayern, Hessen, Saarland und Sachsen, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Stäte- und Gemeindebund die Anträge für unbegründet. 30
Die Regierungen der Länder Bayern, Hessen, Saarland und Sachsen verweisen dabei in einer gemeinsamen Stellungnahme, der sich der Bayerische Landtag anschließt, auf den grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und führen an, dass es verfehlt wäre, das Maß staatlichen Einflusses durch eine bloße Addition der dem Staat im weitesten Sinne zurechenbaren Gremienmitglieder zu ermitteln. So müssten bereits bei der Frage der Zurechnung zur Staatsseite unterschiedliche Gewichtungen vorgenommen werden. Beim Fernsehrat seien die Vertreter der Parteien und der funktionalen Selbstverwaltungskörperschaften jedenfalls nicht mit vollem Wert der Staatsseite zuzurechnen. Den Ministerpräsidenten komme bei der Auswahl der 25 Vertreter der Verbände aus einer Dreiervorschlagsliste nur ein geringer Einfluss zu, der dadurch gerechtfertigt sei, dass so Rechtsverstöße bei der Ernennung verhindert und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung getragen werden könnten. Wie gering dieser Einfluss sei, zeige sich darin, dass in der Praxis bislang stets der Erstvorschlag berücksichtigt worden sei. Bei der Auswahl der 16 Vertreter der Bereiche des Gemeinwesens nach § 21 Abs. 1 r, Abs. 4 ZDF-StV durch die Ministerpräsidenten bestehe zwar ein größerer staatlicher Einfluss; diese Regelung ermögliche aber eine zukunftsoffene Gestaltung der Zusammensetzung und trage dem Gedanken Rechnung, dass die Interessen der Allgemeinheit nicht mit der Summe der verbandlich organisierten Interessen identisch seien. Außerdem seien diese Vertreter weisungsunabhängig und könnten daher nicht mit vollem Wert der Staatsseite zugerechnet werden. Vor allem aber sei der staatliche Einfluss im Fernsehrat und im Verwaltungsrat aufgrund der divergierenden Interessen unterschiedlicher Hoheitsträger und Parteien nicht gleichgerichtet. Die Annahme eines monolithischen Staatsblocks, dessen Mitglieder regelmäßig einheitliche Positionen einnähmen und es verstünden, durch entsprechende Beeinflussung Vertreter sonstiger gesellschaftlicher Gruppen auf ihre Seite zu ziehen, sei angesichts der Zugehörigkeit der Vertreter des Staates zu unterschiedlichen Hoheitsträgern und unterschiedlichen politischen Parteien wirklichkeitsfern. Richtig bewertet verfüge daher der Staat im Fernsehrat wie auch im Verwaltungsrat weder über eine Mehrheit noch über eine Sperrminorität. Im Hinblick auf die Bedeutung von Sperrminoritäten sei zudem zu berücksichtigen, dass diese durch qualifizierte Mehrheitserfordernisse entstünden, was bedeute, dass entsprechend der Höhe des Mehrheitserfordernisses mit einem Zuwachs an Verhinderungseinfluss auch ein Verlust an Gestaltungseinfluss einhergehe. Ein unzulässiger staatlicher Einfluss sei daher durch die zur Überprüfung gestellten Vorschriften insgesamt nicht begründet. 31
Diese Auffassung teilen - jedenfalls im Ergebnis - auch der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Stäte- und Gemeindebund und das ZDF. Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Stäte- und Gemeindebund machen dabei insbesondere geltend, dass die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände nicht der Staatsseite zugerechnet werden dürften, da diese Verbände privatrechtlich organisiert und parteipolitisch unabhängig seien und auch in anderen Gesetzen wie etwa den Rundfunkgesetzen der Länder oder dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ vom 28. Februar 1990 (BGBl I 1990, S. 294) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) der gesellschaftlichen Seite zugerechnet würden. Auch das ZDF ist der Auffassung, dass die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände wie auch die Vertreter der sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften im Fernsehrat nicht der Staatsseite zuzurechnen seien und - trotz möglicher verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich einzelner Regelungen des Auswahlverfahrens - in beiden Gremien der Staatseinfluss in entscheidendem Maße institutionell und föeral gebrochen sei. Eine gewisse Gefahr staatlicher Entscheidungsdominanz bestehe zwar bezüglich des vom Verwaltungsrat zu erklärenden Einvernehmens mit der Bestellung der Direktoren durch den Intendanten, da hier eine starke staatliche Minderheit im Verwaltungsrat eine Entscheidung des Intendanten verhindern könne, ohne einem Einigungszwang zu unterliegen. Dieser Gefahr könne jedoch durch verfassungskonforme Anwendung beziehungsweise Anpassung dadurch begegnet werden, dass für das Einvernehmen mit der Bestellung der vom Intendanten benannten Direktoren die derzeit erforderliche Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Mitglieder auf das Erfordernis einer - gegebenenfalls qualifizierten - Mehrheit abgesenkt würde und der Verwaltungsrat die Verweigerung seines Einvernehmens begründen müsste. B. 32
Die zulässigen Anträge sind im Wesentlichen begründet. I. 33
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Sicherung von Vielfalt sowie, als deren Ausfluss, auf die Wahrung einer hinreichenden Staatsferne. 34
1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet. Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 12, 205 <262 f.>; 119, 181 <214>; 121, 30 <50>; stRspr). Die besondere staatliche Verantwortung für die Sicherung von Vielfalt in diesem Bereich hat ihren Grund in der herausgehobenen Bedeutung, die dem Rundfunk - und insbesondere dem Fernsehen - wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt, und sich insbesondere daraus ergibt, dass Inhalte schnell, sogar zeitgleich, übertragen und dabei Ton, Text und bewegte Bilder miteinander kombiniert werden können. Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben (BVerfGE 119, 181 <215>. Die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind somit durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt (vgl. BVerfGE 121, 30 <51>. 35
2. Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungs wegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 <320, 325>; 73, 118 <152 f.>; 121, 30 <51>. Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 f.>; 83, 238 <296 ff.>; 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217 f.>; 121, 30 <51 f.>. 36
Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <216>. Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 <217> m.w.N.). 37
Die spezifische Eigenrationalität des privatwirtschaftlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen ist ein Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Indem er jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>; 119, 181 <219>. Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>. Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218> und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>. Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>. 38
3. Von diesem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgehend ist seine Organisation als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer binnenpluralistischen Struktur, bei welcher der Einfluss der in Betracht kommenden Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft intern im Rahmen von Kollegialorganen vermittelt wird, weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 12, 205 <261 ff.>; 83, 238 <333>; stRspr). Sie überlässt nicht allein einem Intendanten die Leitung der Geschäfte, sondern bindet diesen in eine umfassende Aufsicht durch plural zusammengesetzte Gremien ein und unterwirft ihn damit einer Kontrolle. Wird ein solches binnenpluralistisches Modell gewählt, um die Vielfaltsicherung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten, ist freilich auch die nähere Ausgestaltung der Organisation an diesem Funktionsauftrag zu orientieren. 39
a) Hierfür bedarf es insbesondere einer sachgerechten, der gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung tragenden Bestimmung und Gewichtung der in den Gremien berücksichtigten Kräfte sowie der Sicherstellung eines effektiven Einflusses auf die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags durch diejenigen Organe, in denen diese vertreten sind (vgl. BVerfGE 12, 205 <261 f.>; 57, 295 <325>; 83, 238 <334>. Die Zusammensetzung der Kollegialorgane muss darauf ausgerichtet sein, Personen mit möglichst vielfältigen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens zusammenzuführen. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht vorrangig amtliche und sonstige Perspektiven und Sichtweisen, die für die staatlich-politische Willensbildung maßgeblich sind, abgebildet werden, sondern maßgeblich ein breites Band von Sichtweisen vielfältiger gesellschaftlicher Kräfte zum Tragen kommt (vgl. für die Programminhalte: BVerfGE 83, 238 <333 f.>. Er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmende Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen, die nicht ohne weiteres Medienzugang haben, Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden. Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich so auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Gremien an dem Auftrag auszurichten, Vielfalt über die Programmdiversifizierung des privaten Angebots hinaus zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 60, 53 <66>; 83, 238 <334>. Dabei hat der Gesetzgeber auch den Gleichstellungsauftrag hinsichtlich des Geschlechts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 83, 238 <336>. 40
Die Bildung der Aufsichtsgremien aus vorwiegend verbandlich organisierten gesellschaftlichen Gruppen hat nicht den Sinn, diesen die Programmgestaltung zu übertragen oder sie gar zum Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu machen. Die Aufsichtsgremien sind vielmehr Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit. Sie sollen die für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien darauf kontrollieren, dass alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte, deren Vielfalt durch ein gruppenplural zusammengesetztes Gremium auch bei ausgewogener Besetzung nie vollständig oder repräsentativ abgebildet werden kann, im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können. Die Bestellung von Mitgliedern unter Anknüpfung an verschiedene gesellschaftliche Gruppen setzt diese nicht als Vertreter ihrer jeweiligen spezifischen Interessen ein, sondern dient nur als Mittel, Sachwalter der Allgemeinheit zu gewinnen, die unabhängig von den Staatsorganen sind, Erfahrungen aus den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen einbringen und dafür Sorge tragen, dass das Programm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient und in der Berichterstattung die Auffassungen der betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden (BVerfGE 83, 238 <333>. 41
b) Für die Gewährleistung einer verschiedenartige Blickwinkel vereinigenden Zusammensetzung dieser Organe kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Vertreterinnen und Vertretern aus dem staatlichen Bereich einen Anteil einräumen (vgl. BVerfGE 12, 205 <263>; 73, 118 <165>; 83, 238 <330>. Gerade diese Akteure sind in einer Demokratie in besonderer Weise auf eine offene, facettenreiche und kritische Berichterstattung angewiesen und sind zugleich prägender Bestandteil des demokratischen Gemeinwesens. Es entspricht ihrer politischen Gesamtverantwortung, dass sie auch selbst Aspekte des gemeinen Wohls in die Arbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einbringen können. Von daher dürfen unter dem Gesichtspunkt der Vielfaltsicherung von Verfassungs wegen auch Vertreterinnen und Vertreter der Länder in die Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entsandt werden, zumal sie so deren Funktionsweise, Herausforderungen und Probleme auch aus der Innenansicht kennen. Dies schließt - in eng zu begrenzendem Umfang - die Möglichkeit der Bestellung von Exekutivvertretern, auch im Rang eines Ministerpräsidenten, ein. Vielfaltsicherung meint hier nicht die Abschirmung einer dem Staat gegenübergestellten eigenen gesellschaftlichen Sphäre, die vor Einflussnahmen staatlicher Vertreter so weit wie möglich zu schützen ist - dann wäre die Mitwirkung jeglicher staatlicher Akteure inkonsequent -, sondern das Zurgeltungbringen der verschiedenen Perspektiven des Gemeinwesens insgesamt. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, auch staatliche Vertreter zur Mitwirkung zu berufen. 42
In Blick auf die Frage, von welchen staatlichen Ebenen Vertreter in die Rundfunkanstalten entsendet werden können, ist gleichfalls der Aspekt der Vielfaltsicherung maßgebend. Die Bestellung staatlicher Mitglieder erfolgt nicht, um ihnen eine Option zur einseitig-autoritativen Durchsetzung von Entscheidungen in Wahrnehmung eigener hoheitlicher Kompetenzen zu eröffnen, sondern in Blick auf die Einbringung verschiedener Perspektiven und eine vielfältige Rückbindung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Daher können unabhängig von spezifisch rundfunkrechtlichen Kompetenzen Vertreterinnen und Vertreter aller staatlichen Ebenen - auch etwa des Bundes, der Kommunen oder bestimmter funktionaler Selbstverwaltungskörperschaften - als Mitglieder in Gremien der Rundfunkanstalten bestellt werden. Angesichts des übergreifenden Ziels der Vielfaltsicherung ist dabei auch innerhalb der staatlichen Mitglieder auf die Berücksichtigung möglichst vielfältiger Perspektiven Bedacht zu nehmen. 43
4. Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausfluss aus dem Gebot der Vielfaltsicherung zugleich dem Gebot der Staatsferne genügen, das das Vielfaltsgebot in spezifischer Hinsicht konkretisiert und mit näheren Konturen versieht (vgl. BVerfGE 12, 205 <261 ff.>; 57, 295 <320>; 83, 238 <296>. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bedarf danach - ausgehend von der geltenden Rundfunkordnung - einer institutionellen Ausgestaltung, bei der die für die rundfunkpolitischen Grundentscheidungen und damit auch für die Leitlinien der Programmgestaltung maßgeblichen Aufsichtsgremien nicht einem bestimmenden Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder unterliegen (vgl. BVerfGE 83, 238 <330>; 121, 30 <61>. 44
a) Das Gebot der Staatsferne stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk allerdings nicht außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs. Vielmehr knüpft es an die Strukturverantwortung des Staates für den Rundfunk an und setzt sie voraus. So ist es im Rahmen der dualen Rundfunkordnung Aufgabe des staatlichen Gesetzgebers, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gestalt zu geben. Insbesondere um die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 119, 181 <218>. Entsprechend regeln die gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Organisation für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bestimmen, nach welchen Grundsätzen welche Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltlich gestalten kann, welche Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu sichern ist (vgl. BVerfGE 12, 205 <261 ff.>; 57, 295 <320 ff.>; 83, 238 <332 ff.>; 90, 60 <94>. Organisiert wird Rundfunkberichterstattung dabei in Form einer öffen
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Ein weiterer Versuch,derZwangssteuer zu entgehen...von einer Mitstreiterin....hier wird auch schön deutlich,dass man tunlichst darauf achten sollte,in eigenen Unterlagen,die man veröffentlicht,die Namen von Beteiligten zu schwärzen oder zu XXXXXXXXX ,unkentlich zu machen,da es sonst zu einer anzeige kommen kann.
Ich bekomme Post von Leuten, die mit dem Beitragsservice ringen, dabei erwähnen viele, dass sie meine Schreiben übernehmen wollen. Ihr lieben Leute, meine Schreiben sind überholt und haben gezeigt, dass die Textbausteine der Antwortbriefe nicht weiterführen, deshalb hatte ich den Schriftwechsel eingestellt. Auch habe ich den Eindruck, dass diese unrechtsfähige (fähig zum Unrecht) Firma: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, eine Ablenkung ist.
Ich weiß nur von zwei Leuten, deren Zwangsmitgliedschaft und das Konto gelöscht wurde, und die haben einen konkludenten Vertrag an die Geschäftsführer geschickt.
Zur Anregung ein paar Beispiele und danke an die Leute, die das für uns erarbeitet haben:
Ich werde mich in Zukunft ganz konsequent nur noch mit realen Menschen auseinandersetzen, ich schreibe keinen Möbiusschleifen mehr. Nicht korrekt unterzeichnete Briefe, oder Schreiben aus denen der Absender unersichtlich ist, sind ungültig und werden zurückgeschickt oder landen in der Papiertonne, dafür ist sie da! [wink]
Für mich hat sich das Thema Beitragsservice jetzt erst einmal erledigt. Ich stecke meine Energie in positive schöne Dinge. Was die Gauner mir schicken ist mir egal. Auch Festsetzungsangstmachebescheide gehen an mir vorbei, da ich diese nicht öffne und es mich auch nicht interessiert. Ich löse diese Mafia aus meinem Leben, aber ich lösche erst dann, wenn es brennt.
Jeder geht seinen Weg all ein.
Alles Liebe! ?
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16.11.14
Man lernt immer noch dazu:
Dieses Video wurde mir zugesandt, Danke! [wink]: GEZ!? Nein, danke! - Alles Infos dazu von Dave & Rico
Übrigens bekam ich am Samstag nach langer Zeit mal wieder Post vom Beizwang-Verein, was dann der 10. Brief war, den ich zurückgeschickt habe.
14.11.14
Mal was Anderes !
Post vom Staatsanwalt und sonstige Abenteuer … [wink]
Gestern bekam ich Post vom Staatsanwalt der mir mitteilte, dass er Ermittlungen gegen mich eingestellt hat. Ich habe das für einen Scherz gehalten, denn ich wusste nichts von einem Verfahren gegen mich.
Das habe ich anschließend dem Staatsanwalt am Telefon gesagt, der mir aus rechtlichen Grünen nicht sagen konnte, wer mich angezeigt hat, es läge ihm aber ein Schreiben der Polizei vor, dass ich zur Anhörung geladen wurde, nicht erschienen wäre , woraufhin er das Verfahren eingestellt hatte.
Ich bin sofort in die Polizeigeschäftsstelle gegangen und habe mich erkundigt. Ein Polizist hat in seinem Computer meinen Fall gefunden und konnte mir sagen, dass es sich beim Ankläger um Herrn Stolz, dem Vollziehungsbediensteten der Firma Finanzverwaltung als Vollstreckungsstelle, Lünen, handelte. Ob ein Polizeischreiben an mich gesendet wurde, konnte der Polizist mir nicht sagen. Er meinte zu mir, es könnte sein, dass es gleich zur Staatsanwaltschaft geschickt wurde, wovon ich ausgehe, denn ich habe nichts erhalten und hätte zu gerne mit den Polizisten über den Fall diskutiert. Aber wahrscheinlich sollte ich froh sein, dass dieser Brief mich nie erreicht hat und die Sache so glimpflich für mich ausgegangen ist, denn vielleicht hätten sie mich in dieser Anhörung um Kopf und Kragen geredet und wäre, wenn nicht in der Zelle, doch wahrscheinlich als Staatsfeind in der Terroristendatei gelandet.
Ich bin heute nach Dortmund zur Staatsanwaltschaft gefahren, habe dann auf einem langen Flur mit tausenden Büros, so kam es mir vor, den richtigen Staatsanwalt erwischt, der mir sehr nett die Sachlage erklärte, nämlich die, dass er mir keine Auskünfte geben kann. Er hat mir aber das Schreiben der Polizei gezeigt, dass eigentlich auch mir hätte zugestellt werden sollen.
Ich habe dem Staatsanwalt einen Brief mit der Bitte um Akteneinsicht in die Hand gedrückt, den er prüfen wird.
Der Herr Stolz hat mir, weil ich freiwillig niemals die Firma ARD ZDF Deutschlandradio finanzieren werde, mit Erzwingungshaft gedroht und mir seinen Vollstreckungswisch ohne Unterschrift gesandt, da steht nur: „Im Auftrag“ anstelle einer Unterschrift. (scroll Schreiben vom 7.7.) Das heißt, dass weder der Herr Vollziehungsbedienstete und auch sonst niemand für diese Schandtat die Verantwortung übernimmt.
Natürlich gibt mir das nicht das Recht, seinen Namen zu veröffentlichen, damit habe ich mir unnötig selbst geschadet. Kein Mensch hat das Recht einen anderen Menschen zu richten. Doch es ist nun geschehen. Ich habe in diesem Land weder Rechte noch sonst eine Handhabe gegen Willkür und Zahlungszwänge vorzugehen, aber ich werde meine weitere Vorgehensweise überdenken.
Wenn Her Stolz mich angeschrieben hätte, und mich freundlich gebeten hätte, seinen Namen in seinen Drohbriefen unkenntlich zu machen, hätte ich das getan.
Fazit: nie mit gleicher Münze zurückschlagen!
Es bleibt spannend
.
Brief von der Staatsanwaltschaft Dortmund über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren
Glück im Unglück! Das Universum ist auf meiner Seite ? [smile]
19.09.14
Einwurfeinschreiben – Zustellverbot Nr. 9
Was es nicht alles gibt!
Ich gehe davon aus, dieses Einwurfeinschreiben gilt als von mir unterschrieben und anerkannt.
Damit ich das Schreiben nicht zurücksenden kann, wurde der Absender nicht aufgedruckt, ich fand ihn kleingedruckt im oberen Teil des Adressfeldes. Die komplette Postleitzahl von diesem Postfach fand ich im Internet.
So schicke ich den Brief zurück. Aufkleber
Ihre Sendung ist da!
Am 05.09.2014 fand ich eine Information über ein Einschreiben in meinem Briefkasten. Da ich damit rechnete, dass es sich hier nur um einen Brief der Firma ARD ZF Deutschlandradio Beizwangservice handeln konnte, und da ich Einschreiben von Firmen grundsätzlich nicht unterschreibe, habe ich mich weiter nicht gekümmert.
05.08.14
Zustellverbot Nr. 8
Ich erwarte Post vom Gerichtsvollzieher, es kommt ein Gelber Brief vom Beitragsservice?
Da der Gerichtsvollzieher meine Briefe nicht beantwortet hat, gehe ich davon aus, dass er meinen Fall an die GEZ zurückgegeben hat, die mir dann auch gleich einen zweiten Gelben Brief schickte.
Ich öffne von dieser Mafia keinen Brief mehr! Aufkleber drauf und ab in den Briefkasten ... [wink]
Die Aufkleber findest Du hier!
23.07.14
Antwortschreiben vom 23.07.2014 an Olaf Stolz, Vollziehungsbeamter
Ich wollte ihm einen konkludenten Vertrag schicken, doch den hebe ich mir für seinen Besuch auf.
Lünen den 23.07.14
Stadt Lünen
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
UPIK: D-U-N-S Nummer 313140675
Finanzwirtschaft als Vollstreckungsbehörde
Z.H.: Olaf Stolz
Z U R Ü C K W E I S U N G Zurückweisung, Auskunftsverlangen
Mein Akten/Geschäftszeichen: xxxxxxx
Sehr geehrter Herr Stolz,
leider haben Sie mein Schreiben vom 12.07.2014 nicht beantworte, bitte holen Sie dies nach.
Bitte schicken sie mir den Vertrag, den ich mit ARD ZDF Beitragsservice geschossen haben soll.
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfeiheiten ist Beugehaft eine Menschenrechtsverletzung. Sie drohen mir mit Plünderung und mit Zwangsinhaftierung, obwohl mir kein richterliches Urteil vorliegt. Bitte schicken sie mir den richterlichen Beschluss.
Sie haben mir einen Vollstreckungsauftrag des Beitragsservice mit Logo der Stadt Lünen vom 08.08. geschickt, der einen Tag später datiert war als die Vollstreckungsankündigung vom 07.07., die Sie mir geschickt haben. Die Stadt Lünen und alle Beteiligten machen sich strafbar, indem sie der privaten Inkassobude, ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice, Amtshilfe leisten. Bitte schicken Sie mir Ihre Legitimation.
Ich verlange den ordentlichen Vollstreckungsauftrag des Beitragsservice und die Unterschriften aller Verantwortlichen, deren Legitimation und Position innerhalb der Landesmedienanstalt oder des ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice.
Außerdem schicken Sie mir bitte den Rundfunkstaatsvertrag in Kopie.
Sollten Sie bedenken haben, den Drohungen, Erpressungen eines Menschen durch die Firma ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice Amtshilfe zu leisten, wäre es angebracht, dem Beitragsservice diesen Fall zurückzugeben, ansonsten schicken Sie mir Ihre Vollstreckungsankündigung noch einmal, mit vollständigen Angaben, mit Ihrem Vor und Familiennamen unterschrieben, da ihr Amtsschreiben vom 07.07.2014 ohne diese Angaben ungültig ist. Ein Amtsschreiben bedarf der persönlichen Zustellung,
Es ist verboten mir zu drohen, mich zu erpressen, mich zu nötigen und meine Hausrechte zu verletzen.
Ich verweigere die Zwangsgebühren von ARD ZDF Deutschlandradio!
Wir leben zwar nicht in einem freien Deutschland, aber hier ist Menschlichkeit da und Menschenrechte bestehen für jeden, der sie in Anspruch nimmt. Es ist jetzt entscheidend ob wir aus Angst, Eigennutz oder auch Unwissenheit das faschistische Gebären, die Plünderungen und die Unterdrückung der Völker, die jetzt unübersehbar, weltweit und auch in Deutschland stattfinden, unterstützen, oder ob wir eine liebevollen, gütigen und freien Welt gestalten werden.
Auch wenn Sie, Herr Olaf Stolz, ein Dienstsiegel tragend und mit fragwürdigen Dokumenten in der Tasche, mit weiteren Erfüllungsgehilfen gewaltsam meine Wohnung öffnen, können Sie mir nicht so viel schaden wie sie sich selbst schaden werden. Jedes Wesen in diesem Universum, das einem anderen Wesen Leid antut, fügt sich selbst großen Schaden zu.
ARD ZDF Deutschlandradio will mir verlogene Propaganda-Medien aufzwingen,
Sie wollen mir gewaltsam Ihr Rechtsverständnis aufzwingen.
Danke, ich gebe dieses Angebote ungenutzt zurück.
Hochachtungsvoll
19.07.14
So sieht ein Vollstreckungsbescheid des ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice aus?
Unter dem Auftrag steht, Lünen, 08.07.2014, ohne Unterschrift gültig …
Also hat dieses Schreiben doch die Stadt Lünen ausgestellt und nicht der Beitragsservice, Ich wollte eigentlich den Auftrag vom BS haben. [smile]
Das Vollstreckungsschreiben vom Gerichtsvollzieher wurde am 07.07.2014 geschrieben und lag am 11.07.2014 in meinem Briefkasten (Scroll zu Datum: 11.07.2014, Post von der Stadt Lünen). Der Vollstreckungsauftrag des Beitragsservice soll vom 08.07.2014 sein. ??
Der Vollziehungsbedienstete hat mir die Vollstreckungsankündigung geschickt, bevor er den Vollstreckungsauftrag dazu vom Beitragsservie bekam. [wink]
Keine Unterschriften
keine Verantwortlichen
Diesen Wisch hat die Stadt Lünen ausgestellt, die hier einer privaten Firma Amtshilfe leistet und sich damit strafbar macht
15.07.14
Zustellverbot Nummer 7
Der Brief der heute vom BS kam. geht natürlich auch ungeöffnet zurück! [wink]
12.07.14
Antwortschreiben vom 12.07.2014 an Olaf Stolz, Vollziehungsbeamter
danke für Ihr Angebot vom 07.07.2014, das ich aus folgenden Gründen nicht annehmen kann, da noch viele Fragen ungeklärt sind, die Sie mir bitte umgehend beantworten:
Warum haben Sie den Vollstreckungsauftrag nicht unterschrieben?
Was ist eine Finanzwirtschaft als Vollstreckungsbehörde?
Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 37 Abs. 3 V w V f G ) . So ist ihr Schreiben ungültig.
Sie drohen mir sogar mit Sachpfändung und Erzwingungshaft. Haben Sie dazu die nötigen Kompetenzen? Niemand darf seinem Richter entzogen werden und rechtsgültige Unterlagen liegen mir bis heute nicht vor. Sollten Sie über einen unterschriebenen Beschluss eines Richters verfügen, schicken sie mir diesen zu!
In meinem bisherigen Leben ist es noch nie vorgekommen, dass ich eine Rechnung nicht beglichen habe oder irgendjemandem etwas schuldig geblieben bin.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und der Mitteldeutsche Rundfunk sind eingetragen im internationalen Firmenregister. Ich habe bezüglich der Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkgebühren aus dem Brief des Beitragsservices weder mit der BRD, den Bundesländern noch mit einer der Firmen einen verpflichtenden Vertrag geschlossen. Da es sich hier nachweislich nur um private Firmen handelt, kann es keinen rechtsgültigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geben. Einen Beitrag der dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zugrunde liegt existiert ebenfalls nicht. Schicken sie mir bitte die Legitimationen und den Vertrag den ich mit der Firma ARD ZDF Deutschlandradio eingegangen bin.
Ich habe der Firma ARD ZDF Deutschlandradio darauf aufmerksam gemacht , das im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), Bekanntmachung der Neufassung mit Stand vom 17.03.2014, Paragraph 2, der WDR ausdrücklich vom Gesetz ausgeschlossen ist. Der WDR darf weder Gebührenbescheide verschicken, noch sonstige Verwaltungsakte ausüben. Auch die selbstgemachten Vollstreckungsbediensteten und Inkassobuden sind illegal.
Nach Paragraph 44 ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Sind die NRW-Gesetze Auslegungssache, je nach Bedarf der Gläubiger? Können Sie mich über dieses Gesetz aufklären?Der
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist inexistent, da die BRD mit Wirkung vom 18.07.1990 endgültig erloschen ist, wie hinlänglich bekannt ist. Der genaue Sachverhalt kann den Bundesgesetzblättern entnommen werden.
Seit einem Jahr Schriftwechsel mit dem ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice habe ich ausschließlich falsche und ausweichende Antworten bekommen, die nicht unterschrieben waren. Nun verlange ich eine Kopie des ordentlichen Vollstreckungsauftrags, weil ich gegen die Verantwortlichen des Beitragsservice, und gegen Personen die mir vorsätzlich schaden, persönlich vorgehen werde.
Nun verlange ich eine Kopie des ordentlichen Vollstreckungsauftrags, weil ich gegen Personen des Beitragsservice, und gegen Personen die mir vorsätzlich schaden, persönlich vorgehen werde.
Sollte es nicht möglich sein, mir eine Kopie des Vollstreckungsauftrags zuzusenden, werde ich Sie während ihrer Geschäftszeiten in Ihrem Büro aufsuchen um die Unterlagen einzusehen.
Weiter kann ich Ihnen versichern, dass ich die Zwangsgebühren der System-Hofberichterstatter ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice verweigere.
Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung weise ich u. a. aus folgenden Gründen zurück:
Deutschland ist auch nach der Teilwiedervereinigung der DDR und der BRD weiterhin
besetztes Gebiet. Dies ergibt sich aus dem Fortgelten des Artikel 2 Abs. 1 des
Überleitungsvertrages (amtlicher Text BGBl. II S. 405, 1955, vgl. Anhang).
Durch Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 29. März 2004 (vgl. Anhang) wurde
bestätigt, dass Artikel 2 Abs. 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen weiterhin in Kraft ist. Weiterhin wurde durch das
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (BGBl. II, S. 26
und 40 ff. Art. 1, 2 und 3 Abs. 2 a)) der 2 + 4 Vertrag in seinen Kernaussagen für die
BRD wieder aufgehoben. Dieses Übereinkommen wurde durch Annahme des
Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates am 13. Januar 1994 in den
Gesetzesstand erhoben.
Für besetzte Gebiete gelten im völkerrechtlichen Rahmen die Bestimmungen der
Haager Landkriegsordnung mit Vorrang vor allen anderen Gesetzen in Deutschland
(vgl. Art. 25 Grundgesetz).
Artikel 46 der Haager Landkriegsordnung besagt:
&bdquoie Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum
sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen
geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.“
Sie, Herr Olaf Stolz, haben durch Ihre Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.07.2014 nicht nur gegen geltendes Völker- und Kriegsrecht verstoßen, sondern durch fehlerhafte Vollstreckungsurkunden und das Vortäuschen ein Beamter zu sein, Hochverrat begangen.
Herr Olaf Stolz, Sie sollten sich und Grund und Boden schämen ...
Hochachtungsvoll
11.07.14
Post von der Stadt Lünen
Finanzwirtschaft als Vollstreckungsbehörde
Post von der Finanzverwaltung als Vollstreckungsbehörde vom 07.07.2014 lag heute, 11.07., in meinem Briefkasten.
Hier wird ein Vollstreckungsbeamter tätig, der nur ein Bediensteter ist.
Was natürlich sofort ins Auge sticht ist, dass dieser Vollziehungsbeamte i. A. nicht unterschreibt. I. A. = Im Auftrag = ich übernehme keine Verantwortung.
Ein Vollstreckungsbescheid ohne Unterschrift ist ungültig.
Und dann dieser Satz::
Es liegt dem Scheingerichtsvollzieher ein Vollstreckungsauftrag der Finanzbuchhaltung „als“ Vollstreckungsbehörde vor.
Wie Ihr ja mittlerweile wisst, Gerichtsvollzieher sind seit dem 01.08.2012 keine Beamten mehr , es gibt auch keine Vollstreckungsbehörden in Deutschland, denn die Menschen hier, das Personal der BRD, müssen so lange genötigt und erpresst und gezogen und gestreckt werden, bis sie freiwillig zahlen.
Darum heißt dieser Erfüllungsgehilfe der BRD Verwaltung auch:
Voll streck ungs be (beim) Amt er (er steht für EGO)) = Er beim Amt streckt uns voll = hat was mit Folter zu tun, da wird Einer, der nicht so systemkonform ist, lang gemacht bis es passt! [wink] Also: er beim Amt foltert, was nicht immer alle Opfer überleben.
Voll zieh uns bei Amt er = Er beim Amt voll zieht uns auch wenn wir nicht mit wollen, denn aus dem System ausbüchsen ist nicht möglich!. [wink]
Da sich mittlerweile alle Gerichtsvollzieher mit der Firmenstruktur in Deutschland auskennen und wissen, dass sie Menschenrechtsverletzungen begehen, werden Ihre Schreiben aus maschinellen Grünen nicht unterschrieben und es werden auch keine vollständigen Namensangaben gemacht, doch
wer suchet, der findet:
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Aufhebung der Pfändung seitens des FA – Basis: Überleitungsvertrag + HLKO Art. 46 Veröffentlicht am 6. Februar 2014 von ralfkes
Hier eine Möglichkeit mit Aussicht auf Erfolg,gegen drohend anstehende offizielle Pfändung einer Behörde!!
Betreff: Aufhebung der Pfändung seitens des FA
…ich hatte nach langem Ringen erreicht, daß das Finanzgericht Stuttgart anerkennt, daß die Besatzung weiterin besteht und somit die Haager Landkriegsordnung gilt. Danach sind Pfändungen seitens der Behörden nach Art. 46 HLKO nicht zulässig. Seither wurde ja meine Steuernummer vom FA Tübingen gestrichen und mich gibt es deshalb nicht mehr.
Ein Mitbürger wurde nun wieder gepfändet. Er ist mit der selben Argumentation wie ich damals vorgegangen. Siehe da: Nach einer Turboschnellzeitbearbeitung kam nach bereits weniger als 4 Wochen folgende Post vom FA Stuttgart (vgl. Anhang): Aufhebung der Pfändung!!
Sämtliche persönliche Daten habe ich auf Wunsch entfernt.
VG lässt Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,
- ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt,
- ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
- ob seit 1. Januar 2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,
Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden VG Köln verneint Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und weist Klagen gegen Beitragserhebung ab
Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Dies hat entschied das Verwaltungsgericht im Anschluss an gleichlautende Entscheidungen anderer Gereichte.
In allen Verfahren,geht es aber darum (Kläger) ist der Beitrag eine Steuer...Gleichheitsgrundsatz ectr.-Kein Verfahren bis jetzt,nach Artikel 1 §1 GG Verträge zu lasten dritter.!
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Objektivität und Unparteilichkeit bei Berichterstattung über Partei AfD fehlt bei ARD und ZDF: Rundfunkbeitragszahler klagt gegen Rundfunkbeitrag wegen Verletzung des Rundfunkstaatsvertrages durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Kläger wirft ARD und ZDF Missachtung des Rundfunkstaatsvertrages vor
Ein Rundfunkzahler bemängelt schwere Verstöße von ARD und ZDF gegen den Rundfunkstaatsvertrag. Aus diesem Grund und weil der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei, die nicht von den Ländern erhoben werden dürfe, klagt er gegen den Rundfunkbeitrag.
Mit der am 31. März 2014 beim Verwaltungsgericht München eingereichten Klage möchte der Kläger erreichen, dass sein Gebührenbescheid vom 1. März 2014 aufgehoben wird. Er begründet seine Klage damit, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht seinen Verpflichtungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag nachkomme. ARD und ZDF verletzen Unparteilichkeit der Berichterstattung
Insbesondere sieht der Kläger Verstöße von ARD und ZDF hinsichtlich der Unparteilichkeit der Berichterstattung und der Objektivität der Berichterstattung. Die Sender ARD und ZDF stellten auch nicht umfassend das nationale Geschehen bereit, wie es ihr Auftrag wäre. Umfangreiche Klageschrift gegen Rundfunkbeitrag
Der Kläger macht seine Vorwürfe in der 33 Seiten umfassenden Klageschrift fast durchweg an Vorkommnissen hinsichtlich der Berichterstattung bzw. Nicht-Berichterstattung im Zusammenhang mit der Partei AfD (Alternative für Deutschland) und dem Parteichef Professor Bernd Lucke fest. Keine Berichterstattung in der Tagesschau über den Angriff auf Bernd Lucke
So sei der Parteichef der AfD am 24. August 2013 auf einer Wahlveranstaltung angegriffen worden. Die Tagesschau habe am gleichen Tag und auch am Tag darauf hierüber nicht berichtet, obwohl dies geboten gewesen wäre, weil ein Angriff auf den Chef einer Partei, die später fast 5 % der Stimmen bei der Bundestagswahl erreicht hat, von gesellschaftlicher Relevanz sei. Der Angriff auf den Parteichef einer Partei während einer Wahlkampfveranstaltung sei unabhängig von der Größe der Partei ein Angriff auf die grundgesetzlich gesicherte Meinungsfreiheit und dürfe nicht ignoriert werden, führt der Kläger in seiner Klageschrift aus. Tagesschau berichtete nur wenig bis gar nicht über die AfD
Der Kläger hat auch die 20-Uhr-Ausgaben der Tagesschau vom 19. September, 20. September und 21. September 2013 mitgeschnitten. In der Tagesschau-Ausgabe vom 19. September sei in mehreren Beiträgen und über einen längeren Zeitraum über die Parteien CDU, SPD, FDP, Grüne und Linke berichtet worden. Die AfD sei nicht erwähnt worden. Ähnlich habe es sich in Tagesschau-Ausgabe der anderen Tage verhalten. Lediglich am 20. September sei die AfD für ca. 4 Sekunden von der Sprecherin genannt worden: "Völlig unklar ist noch, ob es die eurokritische Alternative für Deutschland in den Bundestag schafft." Kläger führt "manipulativen" Monitor-Beitrag über AfD an
Im Rahmen seiner Klage bringt der Kläger viele weitere Beispiele in denen er die Berichterstattung - insbesondere der ARD - über die AfD kritisiert und für unseriös hält. In einem Monitor-Beitrag vom 17. Oktober 2013 über die AfD sei mit Verfälschungen und Halbwahrheiten gearbeitet worden. Der Monitor-Beitrag sei manipulativ gewesen und die ARD sei ihrer Verpflichtung gem. § 11 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages den "gesellschaftlichen Zusammenhalt" zu fördern, nicht nachgekommen. Kläger: Rundfunkbeitrag ist eine Steuer
Letztlich führt der Kläger in seiner Klage an, dass der Rundfunkbeitrag eine rechtswidrig erhobene Steuer sei. Eine Steuer deshalb, weil u.a. eine Abgabepflicht unabhängig von dem individuellen Nutzungsverhalten bestehe und weil die Mittel auch für andere staatliche Aufgaben, wie der Aufsicht der Landesmedienanstalten oder der Förderung offener Kanäle verwendet würden.
Der Rundfunkbeitrag als Steuer sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitrag auf einem Rundfunkstaatsvertrag der Länder basiere. Steuern seien aber Bundessache und dürften nicht von den Ländern erhoben werden.
Inzwischen sind sehr viele Klagen vor Verwaltungsgerichten/Verfassungsgerichten,abgewiesen worden,nicht zugelassen worden oder verloren worden, wobei es für mich nicht nachvollziehbar ist,warum die Kläger nicht in die nächste Instanz vor das Oberverwaltungsgericht gegangen sind,Geldmangel?schlechter Rechtsanwalt?Angst vor der eigenen Courage?.........In einem Fall gab das Verwaltungsgericht dem Kläger recht> Das Verwaltungsgericht Göttingen erklärte das Vorgehen in Teilen für unzulässig (Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 03.09.2013, Az. 2 B 785/13)..Hier ging es um den Datenschutz....die Rundfunkanstallt hat ohne zu zögern das Oberverfaltungsgricht angerufen,und das Urteil wurde zu gunsten der Anstallt reviediert!>...Die Entscheidung des VG Göttingen wurde am 10. September 2013 vom OVG Lüneburg aufgehoben (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 4 ME 204/13)............Es lohnt sich allso,auch als Kläger,in die nächste Instanz zu gehen!!!
99% der Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht,wurden erst gar nicht zugelassen...der oberste Richter des BVFFG.ist der Bruder des Mannes,der das Gutachten für den ÖRF erstellt hat,und das trotz Verfasungsbedenken von Datenschützern und anderslauteneden Gutachten 1:1 umgesetzt wurde,da wundert es nicht,das die Verfahren keine Ausicht auf Erfolg haben.
Wie werden sehen wie es Weitergeht!
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
"ARD ZDF Beitragsservice": Die Methoden zur Gebühreneintreibung werden immer brutaler. Es soll angeblich pro Monat 60000 Vollstreckungsersuchen geben. Bis zu 2 Millionen ARD & ZDF-Opfer zahlen offenbar trotz Drohung nicht. - So arbeiten die GEZ-Schergen: MMnews listet die schlimmsten Fälle auf.
Kurz vor Jahresende drohen die öffentlich-rechtlichen Anstalten den standhaften Nichtzahlern mit immer brachialeren Methoden. Bürgermeister, Finanzämter, angebliche Behörden wollen Menschen zu "ungünstiger Zeit" verhaften lassen, drohen mit Kontopfändung, Haus- und Wohnungsdurchsuchungen oder "Entstempelung des KFZ-Kennzeichens", wollen sich an Renten und Mietkaution vergreifen oder sogar an den Sterbekassen.
Laut Insidern gibt es derzeit
60000 Vollstreckungsversuche pro Monat Bis zu 2 Millionen Menschen verweigern angeblich immer noch die TV-Steuer. Bisher sind rund 15 Millionen Mahnbescheide rausgegangen.
Das führt offenbar bereits zu Überlastungen bei Gerichten, aber auch bei der Gebühreneinzugszentrale selbst. Dort werden derzeit rund 100000 Widersprüche bearbeitet - laut unbestätigten Gerüchten.
Was wirklich abläuft bei er GEZ bleibt geheim. Fakt jedoch ist, dass ARD & ZDF immer gnadenloser zuschlagen um die TV-Zwangsabgabe einzutreiben.
Zitat
Der Fall von N.B.:
ich bin freiberuflich Selbständig und habe keine Angestellten. Trotzdem müsste ich die faschistische Zwangsabgabe dreifach bezahlen: Einmal als Privatmann, einmal als Unternehmer und einmal als Besitzer eines auch beruflich genutzten privaten Autos.
Ich habe deswegen eine Verfassungsklage eingereicht. Diese Klage wurde vom gericht als Musterverfahren angenommen. Die erste Hürde wurde bereits genommen. Mein Rechtsanwalt schätzt die Erfolgsaussichten als recht gut ein. Der Rechtsanwalt kostet mich nichts und die Gerichtsgebühren waren zuerst etwa 100 Euro und dann - im weiteren Fortgang - noch einmal 100 Euro. Das ist es mir Wert.
Das Problem, daß ich sehe ist: Die Leute jammern nur, sind aber nicht bereit, zu klagen. Wenn viele klagen würden, würden die Faschisten zurückrudern (müssen). Es fehlt die Solidarität und der Mut. Es herrscht die Feigheit vor der Obrigkeit.
Ein User aus Kiefersfelden, der ebenfalls einen Haftbefehl erhielt. Schreiben an den Gerichtsvollzieher:
Kiefersfelden, 21. November 2014
5 DR xxxx xxxx
Zwangsvollstreckung mit Haftbefehl vom 13.10.2014 wegen Nichtzahlung der Propagandasteuer an den Beitragsservice der „Öffentliche Rechtlichen“
Einen guten Tag aus Kiefersfelden,
wie bereits am 7. August d. Jahres werde ich auch am 1. Dezember 2014 den Termin zur Vermögensauskunft NICHT wahrnehmen!
Ihr müsst allesamt wegen eures beruflichen Tuns erbährmliche Angst vor den Konsequenzen haben, weil kein einziges Schreiben in dieser Angelegenheit eines „Verantwortlichen“ von mit vollständigem Namen und handschriftlicher Unterschrift versehen mir zugegangen ist ( sogar der Haftbefehl ist ohne richterliche handschriftliche Unterschrift – armselig!). Wer liefert auch schon gern den schriftlichen Beweis der augenscheinlichen Rechtsbeugung und des Hochverrats gegen die deutsche Bevölkerung? Denn trotz der faktenreichen Stellungsnahme, dass Teile der Mitglieder/Mitarbeiter des Öffentlichen Rundfunks Hochverrat gegen Deutschland und der deutschen Bevölkerung begehen, Kriegstreiber sind und bewusste Falschmeldungen verbreiten sowie die Zwangsgelder nicht nur verschwenden sondern auch veruntreuen, wurde ein Haftbefehl gegen mich als Bürger ausgestellt!
Ich wiederhole mich gern: Ich zahle gern an einen Volkssender, welcher tatsächlich als Lobbyist der Bevölkerung seine Sendungen gestaltet. Mit einem Etat von ca.7.000.000.000 Geldeinheiten könnte nicht nur hintergründige Richtigstellung der Geschichte des 20. Jahrhunderts der Bevölkerung mitgeteilt werden, sondern auch die in Gegenwart in (Finanz)Wirtschaft und Politik verkommenen Subjekten und Parasiten aus ihren Ämtern und Positionen entfernt werden und somit ein allgemeiner Wohlstand und Frieden ( auch weltweit ) eintreten. Wie schon vor einiger Zeit Herr Horst Seehofer öffentlich erklärte, dass die vom Bürger gewählten Personen nichts zu melden haben, ist es schade, dass er in seiner Position und dem Rückhalt von mind. 10. Mio. Bürgern nicht selbst Ansätze zeigt, den Souverän an die von Natur und Demokratie aus richtige Stelle zu setzen.
Merkwürdige Post von Unitymedia. EXPRESS-Leser Adrian A. bekam eine „Erinnerung“ des Kabelanbieters zugeschickt. Mit einer Zahlungsaufforderung. express.de 2014-11-29 Unbeliebte Rundfunkgebühr: Was Zahlungsverweigerern… Die GEZ ist Vergangenheit, stattdessen gibt es den "Beitragsservice" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der schickt keine Kontrolleure an die Wohnungstür, sendet dafür aber Gebührenbescheide. Was passiert, wenn man einfach nicht reagiert? n-tv.de 2014-11-21 ARD ZDF Beitragsterror: immer mehr Haftbefehle Es wird ernst: Die GEZ will sich jetzt auch an Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Sterbekassen vergreifen. Kurz vor Jahresende erhalten immer mehr Weiterlesen... mmnews.de 2014-11-18 Nachrichtenüberblick: GEZ. NSA. Japan. Nachrichtenüberblick: GEZ. NSA. Japan. ef-magazin.de 2014-11-18 ARD ZDF: Erste Haftbefehle für GEZ-Verweigerer ARD, ZDF & Co. machen Ernst: Offenbar werden jetzt erste Haftbefehle gegen Zwangsgebührenverweigerer vollstreckt. Wer die öffentlich-rechtlichen Propagandakraken per Rundfunkgebühr nicht zwangsfinanziert, Weiterlesen... mmnews.de 2014-11-17 RBB fordert Zahlungsstopp - Stoppt endlich die Nazi-… Schluss mit Nazi-Tantiemen! Das fordert der RBB. Denn die öffentlich-rechtlichen TV-Sender müssen mit unseren GEZ-Gebühren an die Erben von Nazi-Größen zahlen, wenn sie für NS-Dokus zitieren oder NS-Filmmaterial verwenden. berliner-kurier.de 2014-11-07 LESETIPPS: Staatsfernsehen, GEZ und Luxemburg ARD und ZDF: Stimmungsmache gegen die GDL Wer sich beide Interviews anschaut, erkennt, wie schamlos und rotzfrech ARD und ZDF in einem Tarifkonflikt Partei ergreifen, um das Ergebnis zu beeinflussen. ZUM ARTIKEL Versuch eines Boykotts Wegen zunehmender… randzone-online.de 2014-11-06 Allensbach-Umfrage: Zwei Drittel kritisieren Höhe der… Laut einer neuen Umfrage lehnen zwei Drittel der Deutschen die Rundfunkgebühr als zu hoch ab. Die öffentlich-rechtlichen Sender können für die Jahre 2013 bis 2016 mit insgesamt 31,8 Milliarden Euro rechnen. ( GEZ , Computer ) golem.de 2014-11-04 GEZ: So verhöhnt die ARD ihre Zahler Ein Tweet der ARD-Pressestelle in Sachen Rundfunkgebühr sorgt derzeit für einen Shitstorm gegen die öffentlich-rechtlichen Zwangssender: Die ARD lässt per Kurzmitteilung wissen, Weiterlesen... mmnews.de 2014-10-23 Kampf gegen den "Islamischen Staat": Paruars Krieg Eine Familie aus dem Irak glaubt, in Oldenburg Frieden gefunden zu haben. Dann beginnt der Horror des IS. Der Vater zieht in den Krieg, der Sohn führt seinen Kampf im Internet. Özlem Gezer über ihre Begegnung mit der Familie Bako. spiegel.de 2014-10-20 GEZ-Muffel werden zum Jahresende zwangsangemeldet Die Beitragseintreiber des öffentlich-rechtlichen Rundfunks machen ernst: Wer knapp zwei Jahre nach der Umstellung immer noch nicht zahlt, bekommt jetzt noch einmal Post, dann wird er zwangsangemeldet. Ob wirklich ein Fernseher in der Wohnung steht,… derwesten.de 2014-10-02 Mit der Welt geht es bergab! Oder vielleicht doch nicht? Alles wird immer schlechter! Die Welt steht kurz vor dem Abgrund und die Zivilisation knapp vor dem Kollaps. Kriege, Revolution, die böse NSA und GEZ-Gebühren müssen wir auch noch zahlen! Das Ende scheint nahe zu sein – oder vielleicht doch nicht? Wenn… scienceblogs.de
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
ein neuer Beweis dafür,das der ÖRRF eine Firma ist,nur wer Unternehmer ist,eine bestimmte Anzahl Angestellte hat,muss in Tarifverhandlungen,eintreten!Nun wissen wir,auch "warum" der Staat die Kosten den Bürgern auferlegt,und nicht selber trägt,Wir sollen nicht nur den ÖRRF,als Wohnungszwangsabgeabe bezahlen,den wir nicht sehen wollen!!sondern auch noch die Pensionen von bis jetzt 17?500 Pensionären,deren Pensionen andauernd aufgestockt werden.................dafür eine Zwangsabgabe? auf keinen Fal!!
UND mit dieser FIRMA habe ich KEINEN VERTRAG!!.........Kein Rundfunkbeitrag... Auf keinen Fall!
Mit ihren Pensionen sitzen die ARD-Mitarbeiter wirklich in der ersten Reihe…
Heute verhandeln ARD, Deutsche Welle und Deutschlandradio mit der Gewerkschaft Ver.di über einen neuen Tarifvertrag zur Altersvorsorge.
Dass die 17?500 ARD-Pensionäre noch mehr bekommen, gilt als sicher. Dabei musste die ARD schon vor einem Jahr 6,8 Milliarden Euro für versprochene Pensionen zurücklegen.
Leitende Mitarbeiter mit „Altverträgen“ erhalten durchschnittliche Altersbezüge von 5000 bis 6000 Euro monatlich, in der Spitze sogar 10?000 Euro. Allein für WDR-Intendant Tom Buhrow werden 2,87 Mio. Euro zurückgelegt. ARD „Aktuell“ 1 Stand in diesem Jahr für den Film &bdquoie Schöne und das Biest“ vor der Kamera: Yvonne Catterfeld (35)
Dresden
Für die ARD in Görliwood Catterfeld dreht Krimi in Görlitz
Görlitz gab für Blockbuster wie „The Grand Budapest Hotel” und „Inglorious Basterds die Kulisse ab. Nun dreht Yvonne Catterfeld einen Krimi in der Neißestadt. mehr... 8 Lauterbach, Frier und Co. Die Weihnachts-Grüße der TV-Stars! 24 7 Fragen zum „Polizeiruf“ Schleichen Wölfe durch Brandenburgs Gärten?
Peter Clever, Verwaltungsratschef Deutsche Welle, kritisiert in BILD: „Es handelt sich häufig um Super-Luxus-Versorgte. Die Bezüge bei leitenden Mitarbeitern sind doppelt so hoch wie bei gleichen Einkommen in anderen öffentlichen Behörden. Diese Entwicklung ist extrem ungerecht.“
Bislang stiegen die Altersbezüge bei ARD und Co. wie die Gehälter der Mitarbeiter – zuletzt um fast drei Prozent. Damit will Clever Schluss machen: „Ich unterschreibe einen neuen Tarifvertrag nur, wenn der Anstieg auf ein Prozent begrenzt wird.“
Die ARD äußerte sich auf BILD-Anfrage nicht zu den Tarifverhandlungen.
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Sieglinde Franke hat in Rundfunkgebühren? NEIN DANKE! gepostet Sieglinde Franke Sieglinde Franke 18. Dezember 07:24 Muster:
Ihr Schreiben vom 01.12.2014, lt. Barcode vom 05.12.2014, Beitragsnummer XXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 08.12.2014 erhielt ich vom RBB den Festsetzungsbescheid.
Gegen dieses Schreiben erhebe ich Widerspruch.
Sie schreiben: "ieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."
"Vollstreckbare Titel sind öffentliche - ein Vollstreckungsrecht verkörpernde - Urkunden, die vom Gesetz ausdrücklich mit der Eigenschaft der Vollstreckbarkeit ausgestattet sind. Die wichtigsten Titel sind: inländische Urteile, Arreste und einstweilige Verfügungen, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare notarielle Urkunden. Weitere Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit eines Titels ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, das ist die amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit eines Titels (siehe Faltblatt Was Sie über die Zwangsvollstreckung wissen sollten)."
Auf welcher gesetzlichen Grundlage behaupten Sie, dass dieser Festsetzungsbescheid ein vollstreckbarer Titel ist? Ich kann keinen Hinweis dafür in Ihrem Schreiben finden.
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihr Schreiben vom 01.12.2014 und die darin geforderten Rundfunkbeiträge und den Säumniszuschlag. Das Schreiben ist für mich nicht rechtsgültig.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO der von Ihnen bis Dato geforderten Beträge in Höhe von 439,52 €.
Ich erwarte eine Antwort auf meinen Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung innerhalb von 4 Wochen!!!
Mit freundlichen Grüßen Vollstreckbarer Titel www.justiz.nrw.de Die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire